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Amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Unterschriften

Hinweis auf staatliches Recht

in: KA 121 (1978) 112-113, Nr. 182

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Am 1. Januar 1977 ist das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.) vom 21.12.1976 in Kraft getreten. Dieses Gesetz, das nicht für die Tätigkeiten der Kirchen gilt, enthält jedoch eine Regelung der „amtlichen Beglaubigung“. Diese Regelung stellt die erste Kodifizierung einer Verwaltungsübung dar, die sich im Laufe von Jahrzehnten ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage entwickelt hat. Weil Zweifelsfragen wegen der Befugnisse und Rechtsfolgen aus den §§ 33 und 34 VwVfG. NW. für die kirchliche Beglaubigungspraxis bestanden, hat das Katholische Büro NRW an den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen eine entsprechende Anfrage gerichtet.
Die Antwort des Innenministers enthält den nachstehend wiedergegebenen Absatz:
 
„Ich bestätige Ihnen daher, dass durch das Gesetz die Diözesen und die Pfarrgemeinden und die sonstigen siegelführenden Stellen der Katholischen Kirche an der Fortsetzung der bisher von ihnen geübten Praxis der Beurkundung und Beglaubigung nicht gehindert werden. Daraus folgt aber gleichzeitig, dass die von den Kirchen vorgenommenen Beglaubigungen nicht als amtliche Beglaubigung im Sinne der §§ 3 und 34 VwVfG. NW. anzusehen sind. Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn von Behörden ausdrücklich die Vorlage amtlich beglaubigter Abschriften oder Unterschriften verlangt wird.“
Für die Beglaubigungspraxis kirchlicher Stellen sind daher künftig folgende Grundsätze zu beachten:
Die den Kirchen verbürgte Selbständigkeit in der Verwaltung ihrer Angelegenheiten berechtigen die Diözesen, die Kirchengemeinden und die sonstigen siegelführenden Stellen der kath. Kirche zur Fortführung der unangefochtenen Praxis der Beglaubigung. Wir sehen uns jedoch veranlasst, alle Personen im kirchlichen Bereich, die zur Führung eines Siegels und zur Vornahme von Beglaubigungen berechtigt sind, anzuweisen, in Zukunft nur solche Beglaubigungen vorzunehmen, die im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit der betreffenden Person oder Dienststelle stehen. Dies ist der Fall bei der Beglaubigung von Abschriften von Urkunden, die die kirchliche Stelle selbst ausgestellt hat, die Bedienstete kirchlicher Stellen betreffen, die von einer anderen kirchlichen Stelle ausgestellt sind oder die zur Vorlage bei einer kirchlichen Stelle benötigt werden. Bei der Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen, ebenso bei der Beglaubigung von Unterschriften, die freiwillig und meist aus Gefälligkeit erfolgen und nicht zu den Amtspflichten einer kirchlichen Stelle gehören, ist größte Zurückhaltung am Platz. Alle Antragsteller, die von kirchlichen Stellen eine „amtliche Beglaubigung“ begehren, sind an die zuständigen staatlichen Stellen, z.B. an die Gemeindeverwaltungen zu verweisen.