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Kriegstote auf kircheneigenen Friedhöfen
Hinweis
in: KA 18 (1975) 116, Nr. 109
#Mit Bekanntmachung vom 27.11.1974 MBl. NW 1974 5.1883 weist der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen auf § 2 Abs. 1 des Gräbergesetzes vom 1.7.1965 – BGBl 1 S. 589 – hin. Nach dieser Vorschrift haben Kriegstote dauerndes Ruherecht. Ihre Gräber sind als Kriegsgräber entsprechend anzulegen und in einem guten Zustand zu erhalten einschließlich der Bepflanzung und der Grabzeichen. Verantwortlich für die Durchführung entsprechender Maßnahmen und deren Finanzierung sind die Gemeinden, auch für Kriegsgräber auf kircheneigenen Friedhöfen. Wir bitten deshalb alle Kirchengemeinden, bei der Aufhebung von Grabfeldern die genannten Bestimmungen zu beachten und die örtlichen Kommunalverwaltungen zu bitten, das Erforderliche zu veranlassen.