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Einbruchdiebstahl- und Beraubungsschäden
Hinweis
in: KA 132 (1989) 120, Nr. 168
#Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, dass in den Räumen der Kirchengemeinden Bargeld nur in geringem und dem tatsächlich erforderlichen Umfang aufbewahrt werden sollte, auch wenn ein entsprechender Tresor vorhanden ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die bestehende Sammelversicherung […]1# auf „Erstes Risiko“ nur ein Betrag von 300,- DM abgedeckt und nach der Sonderregelung bei nicht versicherten Risiken […]2# der Ersatz von Bargeld ausgeschlossen ist (vgl. KA 1988, Nr. 45). Größere Geldbeträge sollten daher auch nicht kurzfristig in den Räumen der Kirchengemeinden, sondern stets bei einem Geldinstitut (evtl. Nachttresor) deponiert werden. Hierzu sind ggf. entsprechende Organisationsvorkehrungen zu schaffen. Es ist zugleich die wirkungsvollste Sicherheitsvorkehrung, wenn bekannt ist, dass in kirchlichen Räumen Geld nicht aufbewahrt wird und sich damit ein Einbruch nicht lohnt.
Bei einer Beraubung hat in jedem Fall die Gesundheit und Unversehrtheit von Personen Vorrang vor der Herausgabe von Geld oder Wertgegenständen.