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Neues Spendenrecht. Informationen

Hinweis

in KA 151 (2008) 30-31, Nr. 30

Nach der Veröffentlichung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements im Bundesgesetzblatt 2007 Teil I S. 2332 werden im Folgenden die wichtigsten Änderungen für Kirchengemeinden dargestellt:
Die Bestimmungen treten rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.
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Spenden

Spenden und Mitgliedsbeiträge können bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Unterscheidung der Abzugsfähigkeit zwischen Mildtätigkeit und Gemeinnützigkeit wird aufgehoben. Die unterschiedlichen Zwecke sind wie bisher im jeweiligen Sinne zu verwirklichen.
Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge beim Sport, bei kulturellen Freizeitaktivitäten, Heimatpflege sowie Freizeitzwecke wie zum Beispiel Förderung der Tierzucht, Förderung der Pflanzenzucht sowie Förderung des traditionellen Brauchtums.
Zukünftig reicht für Spenden bis zu 200 Euro der Bankbeleg als Nachweis. Eine Zuwendungsbestätigung „Spendenquittung“ für die Steuer ist erst bei Beträgen über 200 Euro notwendig. Dies entlastet die Kirchengemeinden von Verwaltungstätigkeiten. Auf Wunsch der Spender sollte aber gleichwohl eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.
Bei Unternehmen können alternativ vier Promille der Summe aus Umsatz sowie Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden.
Sofern eine Spende in einem Jahr den Höchstbetrag übersteigt oder die Zuwendung nicht berücksichtigt werden kann, ist die Spende zeitlich unbegrenzt vortragsfähig und kann in einer nachfolgenden Steuerveranlagung berücksichtigt werden.
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Übungsleiter-Freibetrag

Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare Tätigkeiten sowie für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sind rückwirkend zum 1. Januar 2007 bis zur Höhe von insgesamt 2100 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Der sogenannte Übungsleiter-Freibetrag im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG hat sich somit von ursprünglich 1848 Euro um insgesamt 252 Euro im Kalenderjahr erhöht. Die bisherigen Kriterien gelten unverändert.
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Stiftungsrecht

Die größten Verbesserungen betreffen das Stiftungsrecht. Der Gesetzgeber hat hier die Freibeträge verdreifacht. Mit dem neuen Recht können zum Beispiel Zustiftungen in den Kapitalstock einer Stiftung im Zehnjahreszeitraum mit bis zu 1 Mio. Euro steuerlich abgesetzt werden. Zusätzlich können jährlich 20% der Einkünfte geltend gemacht werden. Die alte Großspender-Regel, nach der Einzelzuweisungen über 20.450 Euro für mildtätige, kulturelle oder wissenschaftliche Zwecke über dem Freibetrag liegen konnten, wird zukünftig wegfallen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das alte Recht letztmalig im Jahr 2007 angewendet werden.
Mit Schreiben IV C 4 – S 2223/07/0018 vom 13.12.2007 hat das Bundesfinanzministerium nunmehr auch angepasste Zuwendungsbescheinigungen vorgelegt. Die für die Kirchengemeinden relevanten Zuwendungsbestätigungen finden sich auf der Homepage des Erzbistums Paderborn unter: www.erzbistum-paderborn.de/Angebote/Service/downloads/Formulare.
Weitere Auskünfte erteilt bei Bedarf das Erzbischöfliche Generalvikariat.