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Friedhofssatzung katholischer Kirchengemeinden. Muster

Verwaltungsverordnung vom 24. April 2015

in: KA 158 (2015) 73-93

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  1. Nachdem das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen – Bestattungsgesetz (BestG NRW) – vom 1. September 2003 zuletzt durch Gesetz vom 9. Juli 2014 geändert und am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten ist, bedurfte das bisher empfohlene Muster einer Friedhofssatzung für die katholischen Kirchengemeinden in Nordrhein-Westfalen einer Überprüfung und Anpassung an die neue Rechtslage.
  2. Folgende landesgesetzliche Änderungen haben eine Anpassung der bisherigen Mustersatzung erforderlich gemacht:
    1. Erdbestattungen oder Einäscherungen sind nicht wie bisher nach 8 Tagen, sondern innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchzuführen (§ 13 Abs. 3 BestG NRW). Erstmals ist außerdem für die Beisetzung der Totenasche eine Frist von 6 Wochen gesetzlich festgelegt worden (§ 13 Abs. 3 BestG NRW). § 7 Abs. 5 der bisherigen Mustersatzung ist daher entsprechend geändert worden.
    2. Die Beschaffenheit der Behältnisse zur Beisetzung von Totenaschen und zur Bestattung von Toten ist auf Materialien beschränkt worden, die ihre Verrottung und die Verwesung der Toten nicht über die Ruhezeit hinaus verlängern (§ 11 Abs. 1 BestG NRW). § 8 Abs. 2 der bisherigen Mustersatzung ist entsprechend dieser Regelung ergänzt worden.
    3. Mit „§ 4a Grabsteine aus Kinderarbeit“ ist erstmals ein gesetzliches Verbot für Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein, die unter bestimmten Bedingungen hergestellt worden und nicht zertifiziert worden sind, in das Bestattungsgesetz aufgenommen worden. Der Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung ist als § 23 in die Mustersatzung aufgenommen worden.
  3. Das unter Ziffer II. abgedruckte „Muster einer Friedhofssatzung“ wird den katholischen Kirchengemeinden im nordrhein-westfälischen Anteil der Erzdiözese Paderborn hiermit als verbindliches Muster empfohlen. Die bisherige Musterfriedhofssatzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KA) 2004, Stück 11, Nr. 168, ist nicht mehr zu verwenden.
  4. Kirchliche Friedhofssatzungen bedürfen nach Art. 7 Nr. 1 o) der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des nordrheinwestfälischen und hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn vom 19. Mai 1995, zuletzt geändert durch Verwaltungsverordnung vom 29. Juli 2009 (KA 2009, Nr. 106, S. 87), zu ihrer Rechtswirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat. Genehmigungsfähig sind lediglich diejenigen Friedhofssatzungen, die sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Eckpunkte der neuen Mustersatzung bewegen. Friedhofssatzungen, die nach Inkrafttreten des neuen Bestattungsgesetzes noch nicht genehmigt worden sind, bedürfen der Anpassung an die neue Rechtslage und somit an die neue Mustersatzung. Friedhofssatzungen, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Bestattungsgesetzes genehmigt worden sind, sollten im Rahmen der nächsten Satzungsänderung an die neue Mustersatzung angepasst werden.
  5. Nach Veröffentlichung der neuen Mustersatzung im Kirchlichen Amtsblatt wird die Mustersatzung auch auf den Internetseiten des Erzbistums Paderborn zur Verfügung gestellt.
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Friedhofssatzung der römisch-katholischen Kirchengemeinde (Name) in (Ort)

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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der (Name der Kirchengemeinde) in (Ort), die als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin des Friedhofs gemäß dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2003 – Bestattungsgesetz BestG NRW – ist.
( 2 ) Die Friedhofsverwaltung erfolgt durch den Kirchenvorstand.
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§ 2
Friedhofszweck

( 1 ) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und der Beisetzung ihrer Aschenreste, sofern sie bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben römisch-katholische Angehörige der Kirchengemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Angehörige der Kirchengemeinde waren.
( 2 ) Die Bestattung von nicht zur Kirchengemeinde gehörenden Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung darf nicht versagt werden, wenn in dem Gemeindegebiet/Stadtgebiet, in dem sich die Kirchengemeinde befindet, kein anderer Friedhof besteht.
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§ 3
Schließung und Entwidmung

( 1 ) Der Friedhof und Friedhofsteile können durch Beschluss des Kirchenvorstandes und nach Anzeige bei der Bezirksregierung und der Gemeinde/Stadt für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
( 2 ) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
( 3 ) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kirchengemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
( 4 ) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
( 5 ) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sowie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem jeweiligen Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
( 6 ) Ersatzgrabstätten werden von der Kirchengemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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II. Ordnungsvorschriften

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§ 4
Öffnungszeiten

( 1 ) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
( 2 ) Die Kirchengemeinde kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
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§ 5
Verhalten auf dem Friedhof

( 1 ) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten.
( 2 ) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
  1. die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art – ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden – zu befahren;
  2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
  3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
  4. ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Kirchengemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren;
  5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
  6. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
  7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
  8. zu lärmen oder zu lagern;
  9. Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzuführen oder ihnen den Zugang zum Friedhof zu ermöglichen;
  10. Speisen und alkoholische Getränke zu verzehren.
( 3 ) Kinder unter Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
( 4 ) Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Friedhofssatzung vereinbar sind; sie kann die vorstehenden Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.
( 5 ) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Kirchengemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
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§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

( 1 ) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde.
( 2 ) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
  1. in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
  2. ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
( 3 ) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
( 4 ) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend.
( 5 ) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal der Kirchengemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
( 6 ) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
( 7 ) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Kirchengemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungen oder Beisetzungen sind zu unterlassen.
( 8 ) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
( 9 ) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

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§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit

( 1 ) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Kirchengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
( 2 ) Wird eine Bestattung/Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
( 3 ) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
( 4 ) Von der Kirchengemeinde werden Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung festgesetzt. Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
( 5 ) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen nach der erfolgten Einäscherung beizusetzen, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
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§ 8
Särge und Urnen

( 1 ) Erdbestattungen sind stets in Särgen, Aschenbeisetzungen sind stets in Urnen vorzunehmen.
Bei Monopolfriedhöfen hat Absatz 1 wie folgt zu lauten:
( 1 ) Erdbestattungen sind grundsätzlich in Särgen vorzunehmen. Aschenbeisetzungen sind stets in Urnen vorzunehmen.
( 2 ) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenkleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhezeit nach § 10 ermöglicht wird. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus kunststofffreien Materialien bestehen.
( 3 ) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,56 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
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§ 9
Ausheben der Gräber

( 1 ) Die Gräber werden von Bediensteten oder Beauftragten der Kirchengemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
( 2 ) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
( 3 ) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
( 4 ) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Kirchengemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Kirchengemeinde zu erstatten.
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§ 10
Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen beträgt (30) Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (25) Jahre.
oder
Die Ruhezeit für Erdbestattungen bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Aschenbeisetzungen beträgt jeweils (25) Jahre. Die Ruhezeit für Erdbestattungen bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt (30) Jahre.
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§ 11
Umbettungen

( 1 ) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
( 2 ) Die Umbettung von Leichen und Totenaschen ist nur zulässig, wenn sie durch wichtige Gründe gerechtfertigt ist. Sie bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften – der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte innerhalb dieses Friedhofs (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) sind nicht zulässig.
( 3 ) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Kirchengemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
( 4 ) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die in § 13 Abs. 1 genannte Person, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte gemäß § 14 Abs. 5. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Totenaschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
( 5 ) Alle Umbettungen werden nur von den von der Kirchengemeinde hierzu Beauftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
( 6 ) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Kirchengemeinde oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
( 7 ) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen und gehemmt.
( 8 ) Leichen und Totenaschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
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IV. Grabstätten

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§ 12
Arten der Grabstätten

( 1 ) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers und somit der Kirchengemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden. Die Maße der Grabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kirchengemeinde.
( 2 ) Die Grabstätten werden unterschieden in
  1. Reihengrabstätten
  2. Wahlgrabstätten
  3. Urnenreihengrabstätten
  4. Urnenwahlgrabstätten
  5. Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten.
( 3 ) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§ 13
Reihengrabstätten

( 1 ) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Friedhofsgebührenbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
( 2 ) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
  1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
  2. für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
( 3 ) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
( 4 ) Die Grabstelle einer Reihengrabstätte hat folgende Maße:
  1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten:
    Länge:
    Breite:
  2. für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr:
    Länge:
    Breite:
( 5 ) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.
( 6 ) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
( 7 ) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist … Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
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§ 14
Wahlgrabstätten

( 1 ) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles oder/und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Kirchengemeinde kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
( 2 ) Wahlgrabstätten werden nur mit einer Grabstelle oder mit mehreren (Angabe einer bestimmten Anzahl von Grabstellen möglich) Grabstellen vergeben. Eine Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge:
Breite:
( 3 ) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
( 4 ) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Entrichtung der entsprechenden Verlängerungsgebühr (Ausgleichsgebühr) gewährt worden ist.
( 5 ) Das Nutzungsrecht entsteht mit Erhalt des Friedhofsgebührenbescheids und der Zahlung der fälligen Gebühren. Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, auf deren Namen der letzte Friedhofsgebührenbescheid für die Wahlgrabstätte ausgestellt worden ist. Im Übrigen gelten § 13 Abs. 5 bis 7 entsprechend. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
( 6 ) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
( 7 ) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
( 8 ) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
( 9 ) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
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§ 15
Aschenbeisetzungen

( 1 ) Aschen dürfen beigesetzt werden in
  1. Urnenreihengrabstätten
  2. Urnenwahlgrabstätten
  3. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen.
( 2 ) Die Grabstelle einer Urnenreihengrabstätte und der Grabstelle einer Urnenwahlgrabstätte hat jeweils folgende Maße:
Länge:
Breite:
( 3 ) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird ein Friedhofsgebührenbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
( 4 ) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von … Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.
( 5 ) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen kann anstelle eines Sarges eine Urne beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Kirchengemeinde auf Antrag die Beisetzung einer Urne pro Grabstelle zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
( 6 ) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten (§ 13) und die Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
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§ 16
Bestattungsbuch und Verzeichnis der Grabstätten

( 1 ) Die Kirchengemeinde führt ein Bestattungsbuch, in dem der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, der Todestag sowie der Tag der Bestattung einschließlich der genauen Bezeichnung der Grabstätte eingetragen werden müssen.
( 2 ) Die Kirchengemeinde führt außerdem ein Verzeichnis über sämtliche Grabstätten, die Nutzungsrechte, die Beigesetzten und die Ruhezeiten.
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§ 17
Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten

( 1 ) Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Erdbestattungen als Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten und für die Beisetzung von Totenaschen als Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten. Sie werden wie die Reihengrabstätten und die Urnenreihengrabstätten der Reihe nach belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde unterhalten und gepflegt (z.B. Raseneinsaat). Die Grabstätte wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Erdbestattung oder der Aschenbeisetzung zugeteilt.
( 2 ) Die Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten erhalten bis auf ein von der Kirchengemeinde zu errichtendes Grabmal, auf dem sich der Vorname, der Nachname, das Geburtsdatum und das Sterbedatum des Verstorbenen befinden, keine weitere Gestaltung.
Oder
( 2 ) Das Grabfeld, das ausschließlich aus Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten besteht, erhält bis auf eine von der Kirchengemeinde zu errichtende Grabstele, auf der sich der Vorname, der Nachname, das Geburtsdatum und das Sterbedatum des Verstorbenen befinden, keine weitere Gestaltung.
( 3 ) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für die Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten für Erdbestattungen die Vorschriften über Reihengrabstätten (§ 13) und für Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten für Aschenbeisetzungen die Vorschriften über Urnenreihengrabstätten (§ 15 Abs. 3 und 6) entsprechend.
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V. Gestaltung der Grabstätten

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§ 18
Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

( 1 ) Auf dem Friedhof befinden sich Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen. Aus dem Gestaltungs- und Belegungsplan ist für den Friedhofsbenutzer ersichtlich, in welchen Friedhofsbereichen zusätzliche Vorschriften für die Gestaltung der Grabstätten eingehalten werden müssen.
( 2 ) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Kirchengemeinde hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
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§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
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VI. Grabmale und bauliche Anlagen

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§ 20
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

( 1 ) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
( 2 ) Die Kirchengemeinde kann weiter gehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
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§ 21
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

( 1 ) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
  1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue Grabmale sind nicht zugelassen.
  2. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
    1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
    2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
    3. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.
    4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
    5. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben.
( 2 ) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
  1. auf Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
    1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 m – 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
    2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;
  2. auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
    1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
    2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;
  3. auf Wahlgrabstätten:
    1. stehende Grabmale:
      aa)
      bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 m – 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;
      bb)
      bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m – 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m;
    2. liegende Grabmale:
      aa)
      bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m;
      bb)
      bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m;
      cc)
      bei mehr als zweistelligen Grabstellen: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m.
( 3 ) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  1. auf Urnenreihengrabstätten:
    1. liegende Grabmale: Größe 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;
    2. stehende Grabmale: Grundriss max. 0,35 x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m;
  2. auf Urnenwahlgrabstätten:
    1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss: max. 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m – 1,20 m;
    2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss: bis 0,60 x 0,60 m, Mindesthöhe 0,16 m.
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§ 22
Zustimmungserfordernis

( 1 ) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, soweit sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sowie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein jeweiliges Nutzungsrecht nachzuweisen.
( 2 ) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
  1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;
  2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
( 3 ) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
( 4 ) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
( 5 ) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
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§ 23
Grabsteine aus Kinderarbeit

( 1 ) Grabmale und Grabeinfassungen aus Natursteinen dürfen gemäß § 4a BestG NRW nur aufgestellt werden, wenn
  1. sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Herkunftsnachweis), oder
  2. durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Folgen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weis unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.
( 2 ) Absatz (1) gilt gemäß § 4a Abs. 3 BestG NRW nicht für Natursteine, die vor dem 1. Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
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§ 24
Anlieferung

( 1 ) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Kirchengemeinde der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
( 2 ) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Kirchengemeinde überprüft werden können.
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§ 25
Fundamentierung und Befestigung

( 1 ) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
( 2 ) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Kirchengemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Die Kirchengemeinde kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
( 3 ) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach §§ 20 und 21.
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§ 26
Unterhaltung

( 1 ) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sowie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
( 2 ) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Kirchengemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Kirchengemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Kirchengemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
( 3 ) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Kirchengemeinde bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften der Kirchengemeinde im Innenverhältnis, soweit die Kirchengemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
( 4 ) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Kirchengemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
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§ 27
Entfernung

( 1 ) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Kirchengemeinde die Zustimmung versagen.
( 2 ) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Kirchengemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Kirchengemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
( 3 ) Die Kirchengemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

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§ 28
Herrichtung und Unterhaltung

( 1 ) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
( 2 ) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
( 3 ) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sowie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Kirchengemeinde kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
( 4 ) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sowie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
( 5 ) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Kirchengemeinde kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
( 6 ) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
( 7 ) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Kirchengemeinde.
( 8 ) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
( 9 ) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
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§ 29
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen die gärtnerische Herrichtung und die Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen dieser Friedhofssatzung keinen zusätzlichen Anforderungen.
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§ 30
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

( 1 ) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.
( 2 ) Unzulässig ist
  1. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern
  2. das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem
  3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen
  4. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
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§ 31
Vernachlässigung der Grabpflege

( 1 ) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Kirchengemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Kirchengemeinde kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
( 2 ) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Kirchengemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
  1. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
  2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
( 3 ) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Kirchengemeinde den Grabschmuck entfernen.
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VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

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§ 32
Benutzung der Leichenhalle

( 1 ) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden. Über die Öffnungszeiten und die Ordnung in der Leichenhalle bestimmt die Kirchengemeinde durch außerhalb dieser Ordnung erlassene Vorschriften.
( 2 ) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens ½ Stunde vor dem Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.
( 3 ) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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§ 33
Trauerfeiern

( 1 ) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen dafür im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
( 2 ) Das Requiem findet grundsätzlich nicht in der Friedhofskapelle, sondern in der Pfarrkirche statt.
( 3 ) Die Leitung der Beerdigung obliegt dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Andere Personen dürfen nur mit einer vorher zu beantragenden Erlaubnis des zuständigen Pfarrers auf dem Friedhof amtieren.
( 4 ) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gestattet werden, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
( 5 ) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
( 6 ) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
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IX. Schlussvorschriften

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§ 34
Alte Rechte

( 1 ) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
( 2 ) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
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§ 35
Haftung

Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
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§ 36
Gebühren

Für die Benutzung des von der Kirchengemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 37
In-Kraft-Treten

Diese Friedhofssatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Veröffentlichung in Kraft.
, den
Der Kirchenvorstand
Vorsitzender
Mitglied
Mitglied
Siegel des Kirchenvorstandes