.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
vom 19. Oktober 2020

in: MBl. NRW 2020 S. 659,
zuletzt geändert am 18. Mai 2022, in: MBl. NRW 2022, S. 418

####

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen
1.1.1
im Rahmen des Bundes-U3-Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 bis 2018,
1.1.2
im Rahmen von Rückflüssen aus fachbezogenen Pauschalen aus dem U3-Investitionsprogramm des Landes für Investitionen zum Auf- und Ausbau von zusätzlichen Betreuungsplätzen insbesondere für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege unter Einbeziehung des bisherigen Angebots,
1.1.3
im Rahmen des Ü3-Investitionsprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen 2016 bis 2019 für Investitionen zum weiteren Ausbau von zusätzlichen Betreuungsplätzen insbesondere für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen unter Einbeziehung des bisherigen Angebots,
1.1.4
im Rahmen des Bundes-Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 bis 2020,
1.1.5
im Rahmen des „Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025“ des Landes Nordrhein-Westfalen sowie
1.1.6
im Rahmen des Bundes-Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 bis 2021.
1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
####

2 Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege, die
2.1.1
im Rahmen des U3-Investitionsprogramms 2015 bis 2018 des Bundes (Nummer 1.1.1) im Zeitraum zwischen dem 1. April 2014 und dem 31. Dezember 2018 und
2.1.2
als Einzelmaßnahmen im Rahmen von Rückflüssen aus den fachbezogenen Pauschalen des U3-Investitionsprogramms des Landes (Nummer 1.1.2) bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze insbesondere für Kinder unter drei Jahren dienen.
2.2
Im Rahmen des Ü3-Investitionsprogramms des Landes (Nummer 1.1.3) werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen gefördert, die bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze insbesondere für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt dienen.
2.3
Im Rahmen des Investitionsprogramms 2017 bis 2020 des Bundes (Nummer 1.1.4) werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen gefördert, die zwischen dem 1. Juli 2016 und 30. Juni 2023 durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen. Darüber hinaus sind Maßnahmen für Plätze förderfähig, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. In der Kindertagespflege werden Investitionsmaßnahmen gefördert, die zwischen dem 1. Juli 2016 und 30. Juni 2023 durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen.
2.4
Im Rahmen des Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025 des Landes (Nummer 1.1.5) werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen gefördert, die bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen. Darüber hinaus sind Maßnahmen für Plätze förderfähig, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. In der Kindertagespflege werden Investitionsmaßnahmen gefördert, die bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen. Abweichend von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden können im Rahmen des Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025 des Landes Nordrhein-Westfalen alle Investitionen gefördert werden, die ab dem 8. Januar 2019 begonnen worden sind.
2.5
Im Rahmen des Investitionsprogramms 2020 bis 2021 des Bundes (Nummer 1.1.6) werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen gefördert, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2022 begonnen und bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen. Darüber hinaus sind Maßnahmen für Plätze förderfähig, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. In der Kindertagespflege werden Investitionsmaßnahmen gefördert, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2022 begonnen und bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen.
2.6
Kindertageseinrichtungen
Es können Kindertageseinrichtungen berücksichtigt werden, die nach dem Kinderbildungsgesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden können oder in privat-gewerblicher Trägerschaft geführt werden.
2.6.1
Gefördert werden
2.6.1.1
mit den U3-Investitionsprogrammen die Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung insbesondere von Kindern unter drei Jahren (zum Beispiel Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum, Abstellräume/-flächen für Kinderwagen, Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern) dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.
2.6.1.2
mit dem Ü3-Investitionsprogramm die Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung insbesondere von Kindern im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt (zum Beispiel Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum, Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern) dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.
2.6.1.3
  1. mit dem Investitionsprogramm 2017 bis 2020 des Bundes, soweit die Maßnahmen der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen: Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt (zum Beispiel Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum, Abstellräume/-flächen für Kinderwagen, Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern) dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.
  2. mit dem Investitionsprogramm 2017 bis 2020 des Bundes Maßnahmen, die dem Erhalt von Plätzen für Kinder bis zum Schuleintritt dienen, welche ohne diese Maßnahmen wegfallen würden. Für diese Maßnahmen können bis zu 25 Prozent der bereitgestellten Mittel genutzt werden:
    aa)
    Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dienen und gleichzeitig zur Qualitätsentwicklung beitragen (hierzu gehören zum Beispiel Verbesserung des Raumprogramms, Schaffung zusätzlicher Bewegungsräume, Schaffung und Ausstattung von Räumen zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten (einschließlich Küchenausstattung), Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern). Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Ausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig. In begründeten Einzelfällen kann auch die Ausstattung und Herrichtung des Grundstücks gefördert werden.
    bb)
    Maßnahmen, die der Wiederherstellung oder Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den dauerhaften Betrieb einer Kindertageseinrichtung dienen und die wirtschaftlichste Lösung darstellen, zum Beispiel Beseitigung von Schäden, Dachsanierung, energetische Sanierung (Sanierungsmaßnahmen). Dies gilt nicht für Mieteinrichtungen.
2.6.1.4
  1. mit dem Kita-Investitionsprogramm-NRW 2025 des Landes, soweit die Maßnahmen der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen: Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt (zum Beispiel Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum, Abstellräume/-flächen für Kinderwagen, Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern) dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.
  2. mit dem Kita-Investitionsprogramm-NRW 2025 des Landes Maßnahmen, die dem Erhalt von Plätzen für Kinder bis zum Schuleintritt dienen, welche ohne diese Maßnahmen wegfallen würden. Für diese Maßnahmen können bis zu 25 Prozent der bereitgestellten Mittel genutzt werden:
    aa)
    Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dienen und gleichzeitig zur Qualitätsentwicklung beitragen (hierzu gehören zum Beispiel Verbesserung des Raumprogramms, Schaffung zusätzlicher Bewegungsräume, Schaffung und Ausstattung von Räumen zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten (einschließlich Küchenausstattung), Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern). Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Ausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig. In begründeten Einzelfällen kann auch die Ausstattung und Herrichtung des Grundstücks gefördert werden.
    bb)
    Maßnahmen, die der Wiederherstellung oder Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den dauerhaften Betrieb einer Kindertageseinrichtung dienen und die wirtschaftlichste Lösung darstellen, zum Beispiel Beseitigung von Schäden, Dachsanierung, energetische Sanierung (Sanierungsmaßnahmen). Dies gilt nicht für Mieteinrichtungen.
2.6.1.5
  1. mit dem Investitionsprogramm 2020 bis 2021 des Bundes, soweit die Maßnahmen der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen: Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt (zum Beispiel Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum, Abstellräume/-flächen für Kinderwagen, Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern) dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.
  2. mit dem Investitionsprogramm 2020 bis 2021 des Bundes Maßnahmen, die dem Erhalt von Plätzen für Kinder bis zum Schuleintritt dienen, welche ohne diese Maßnahmen wegfallen würden. Für diese Maßnahmen können bis zu 25 Prozent der bereitgestellten Mittel genutzt werden:
    aa)
    Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dienen und gleichzeitig zur Qualitätsentwicklung beitragen (hierzu gehören zum Beispiel Verbesserung des Raumprogramms, Schaffung zusätzlicher Bewegungsräume, Schaffung und Ausstattung von Räumen zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten (einschließlich Küchenausstattung), Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern). Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Ausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig. In begründeten Einzelfällen kann auch die Ausstattung und Herrichtung des Grundstücks gefördert werden.
    bb)
    Maßnahmen, die der Wiederherstellung oder Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den dauerhaften Betrieb einer Kindertageseinrichtung dienen und die wirtschaftlichste Lösung darstellen, zum Beispiel Beseitigung von Schäden, Dachsanierung, energetische Sanierung (Sanierungsmaßnahmen). Dies gilt nicht für Mieteinrichtungen.
2.6.2
Gefördert werden können im Sinne der Nummern 2.6.1.1, 2.6.1.2, 2.6.1.3 Buchstabe a, 2.6.1.4 Buchstabe a und 2.6.1.5 Buchstabe a auch Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie für die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks (zum Beispiel Umbau und/oder Umgestaltung des Außengeländes für Lehr-, Lern-, Spiel-, Sport- und Aufenthaltszwecke, Spielzeug).
2.7
Kindertagespflege in den Investitionsprogrammen
Es kann nur die Kindertagespflege durch diejenigen Tagespflegepersonen berücksichtigt werden, die durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, einen von ihm Beauftragten oder, soweit die fachlichen Voraussetzungen entsprechend den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810, 1818) geändert worden ist, gegeben sind, auch durch einen sonstigen, zum Beispiel privat-gewerblichen, Träger vermittelt werden oder worden sind.
2.7.1
Gefördert werden investive Maßnahmen in der Wohnung der Tagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten, die der Herrichtung der Räume für die Wahrnehmung des Auftrags nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dienen. Gefördert werden auch die Ausstattung der Räume mit Lehr-, Lern- und Sportmitteln und mit Spielzeug sowie Maßnahmen für die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks (zum Beispiel Umbau und/oder Umgestaltung des Außengeländes für Lehr-, Lern-, Spiel-, Sport- und Aufenthaltszwecke).
2.7.2
Gefördert werden investive Maßnahmen in anderen geeigneten Räumen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 22 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes wie Ausgaben zu investiven Maßnahmen nach den Nummern 2.6.1.1, 2.6.1.3 Buchstabe a, 2.6.1.4 Buchstabe a, 2.6.1.5 Buchstabe a und Nummer 2.6.2, soweit die Maßnahmen der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen.
####

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter).
####

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1
Zuwendungsart: Projektförderung
4.2
Finanzierungsart
4.2.1
Anteilfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 2.6 und 2.7.2
4.2.2
Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 2.7.1
4.3
Form der Zuwendung: Zuweisung
4.4
Bemessungsgrundlagen
4.4.1
Fördersatz für die Anteilfinanzierung
Der Fördersatz beträgt bei Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen nach Nummern 2.6.1.1, 2.6.1.2, 2.6.1.3 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Nummer 2.6.1.4 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Nummer 2.6.1.5 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa und bei Maßnahmen nach Nummer 2.6.2 bis 90 Prozent der nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anerkannten Ausgaben, bei Sanierungsmaßnahmen nach Nummern 2.6.1.3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, 2.6.1.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und 2.6.1.5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb beträgt der Fördersatz bis 70 Prozent. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf folgende Höchstbeträge pro Platz begrenzt:
4.4.1.1
Bei Neubaumaßnahmen inklusive Ersteinrichtung sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummern 2.6.1.1, 2.6.1.2, 2.6.1.3 Buchstabe a, 2.6.1.4 Buchstabe a und 2.6.1.5 Buchstabe a: 33.000 Euro,
bei Neubaumaßnahmen inklusive Ersteinrichtung sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummern 2.6.1.3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, 2.6.1.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und 2.6.1.5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa: 9.500 Euro,
4.4.1.2
bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummern 2.6.1.1, 2.6.1.2, 2.6.1.3 Buchstabe a, 2.6.1.4 Buchstabe a und 2.6.1.5 Buchstabe a: 15.000 Euro,
bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummern 2.6.1.3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, 2.6.1.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und 2.6.1.5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa: 4.750 Euro,
4.4.1.3
bei Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 2.6.2: 3.500 Euro,
4.4.1.4
bei Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 2.6.1.3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, 2.6.1.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und 2.6.1.5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb: 9.500 Euro.
4.4.1.5
Maßnahmen für Räumlichkeiten, die von Kindern unter drei Jahren und Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres gemeinsam genutzt werden, können je nach Zweck der Förderung (U3- oder Ü3-Förderung) nur anteilig gefördert werden. Der Bemessung ist der Anteil der Kinder unter drei Jahren und über drei Jahren an der Gesamtzahl der Kinder in der Gruppe und bei gemeinsamer Nutzung gruppenübergreifender Räumlichkeiten an der Gesamtzahl der Kinder in der Einrichtung zugrunde zu legen, wobei Kinder unter drei Jahren in der Regel mit dem Faktor 2 zu gewichten sind.
4.4.2
Fördersatz für die Festbetragsfinanzierung
Die Pauschale für Maßnahmen nach Nummer 2.7.1 beträgt einmalig pro Kindertagespflegestelle 500 Euro pro Kind (Höchstbetrag 2.500 Euro).
Wenn mehrere Maßnahmen nicht zusammengefasst werden können, gilt die Bagatellgrenze der Nummer 1.1 Satz 2 Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden nicht.
4.5
Eigenanteil
Elternbeiträge als Ersatz des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers sind nicht zulässig.
####

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind durch Auflagen im Zuwendungsbescheid festzulegen.
5.1
Neubauten und hergerichtete Grundstücke nach Nummer 4.4.1.1 müssen zwanzig Jahre, Aus- und Umbaumaßnahmen nach Nummer 4.4.1.2 zehn Jahre, hergerichtete Grundstücke und Räume nach Nummer 4.4.1.3 fünf Jahre, Sanierungsmaßnahmen nach 4.4.1.4 zehn Jahre, Sanierungsmaßnahmen nach 4.4.1.4, die dinglich zu sichern sind, zwanzig Jahre für den Zweck der jeweiligen Förderung nach Nummer 2.1 bis 2.5 (Schaffung und Inbetriebnahme zusätzlicher Betreuungsplätze in der jeweiligen Kindertageseinrichtung) und im Falle des Wegfalls des Bedarfs für die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe genutzt werden.
5.2
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet zu bestätigen, dass die Inventarisierung der mit der Zuwendung beschafften Gegenstände vorgenommen wurde.
5.3
Für das Monitoring sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die geförderten neu geschaffenen beziehungsweise erhaltenen Plätze (getrennt nach U3- und Ü3-Plätzen) zu bestätigen.
5.3.1
Im Rahmen des U3-Investitionsprogramms 2015 bis 2018 des Bundes, des Investitionsprogramms 2017 bis 2020 des Bundes, des Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025 des Landes, des Investitionsprogramms 2020 bis 2021 des Bundes und bei Einzelmaßnahmen im Rahmen des U3-Investitionsprogramms des Landes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium über die Anzahl der neu eingerichteten und gesicherten Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege zum 31. Juli eines jeden Jahres. Es ist zu unterscheiden nach solchen Plätzen, die mit Bundesmitteln und solchen, die ohne Bundesfinanzierung eingerichtet worden sind.
5.3.2
Im Rahmen des U3-Investitionsprogramms 2015 bis 2018 des Bundes, des Investitionsprogramms 2017 bis 2020 des Bundes und des Investitionsprogramms 2020 bis 2021 des Bundes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium entsprechend den in den §§ 16, 23 und 30 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, festgelegten Berichts- und Monitoringpflichten.
5.3.3
Im Rahmen des U3-Investitionsprogramms 2015 bis 2018 des Bundes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium bis spätestens zum 30. April 2021 (Abschlussbericht) über die Anzahl der neu eingerichteten und gesicherten Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege.
5.3.4
Im Rahmen des Investitionsprogramms 2017 bis 2020 des Bundes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium bis spätestens zum 31. Dezember 2022 (Zwischenbericht) und abschließend bis zum 30. Juni 2025 über die Gesamtzahl der im Land bewilligten und zusätzlich geschaffenen bzw. durch Erhaltungsmaßnahmen gesicherten Betreuungsplätze zum Stichtag 30. Juni 2023, differenziert nach Plätzen für Kinder unter drei Jahren und für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt (Abschlussbericht).
5.3.5
Im Rahmen des Ü3-Investitionsprogramms 2016 bis 2019 des Landes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium über die Anzahl der neu eingerichteten und gesicherten Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen zum 31. Juli eines jeden Jahres. Abschließend berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium spätestens zum 31. Dezember 2024.
5.3.6
Im Rahmen des Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025 des Landes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium über die Gesamtzahl der im Land bewilligten und zusätzlich geschaffenen bzw. durch Erhaltungsmaßnahmen gesicherten Betreuungsplätze zum 31. Juli eines jeden Jahres (Zwischenberichte). Abschließend berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium spätestens zum 31. Dezember 2025.
5.3.7
Im Rahmen des Investitionsprogramms 2020 bis 2021 des Bundes berichten die Landesjugendämter dem zuständigen Ministerium bis spätestens zum 31. März 2025 über die Zahl der mit den Finanzhilfen im Land zusätzlich geschaffenen Betreuungsplätze, differenziert nach neuen und gesicherten Plätzen für Kinder unter drei Jahren und Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt (Abschlussbericht).
5.4
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, den jeweiligen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geförderten Plätze zu benennen.
5.5
Der konkrete Durchführungs- und Bewilligungszeitraum wird im Bescheid festgesetzt.
5.6
Aus der Bewilligung investiver Mittel nach dieser Richtlinie entsteht kein Anspruch auf Förderung von Folgekosten, insbesondere Betriebskosten.
5.7
Weiterleitung
Die Zuwendungsempfänger leiten die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks gegebenenfalls an die Träger der unter Nummer 2.6 genannten Einrichtungen beziehungsweise der unter Nummer 2.7 genannten Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung von Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden weiter. In den Zuwendungsbescheid ist, ab einer Zuwendung in Höhe von 500 000 Euro, als Auflage eine dingliche Sicherung, mindestens nach den Vorgaben der Nummer 5.1, aufzunehmen. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Sicherung auch durch eine rechtsverbindliche Sicherungserklärung seitens des Zuwendungsempfängers erfolgen. Diese Erklärung muss zur Sicherung des Landesinteresses so gefasst sein, dass sie die Sicherung möglicher Rückforderungsansprüche des Landes vollumfänglich umfasst und gleichwertig zur dinglichen Sicherung ist.
####

6 Verfahren

6.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesjugendämter.
6.2
Antragsverfahren
6.2.1
Das Jugendamt beantragt unter Beachtung des Grundsatzes der Trägerpluralität für die Maßnahmen nach Nummer 2.6 der freien, kommunalen und privat-gewerblichen Träger der Jugendhilfe und für Maßnahmen nach Nummer 2.7 der Tagespflegepersonen seines Bezirks sowie für eigene Vorhaben die Fördermittel nach dieser Richtlinie bei der Bewilligungsbehörde.
6.2.2
Die Anträge zu den Investitionsprogrammen sind den Landesjugendämtern entsprechend der seitens der obersten Landesjugendbehörde im Erlasswege festgesetzten Termine vorzulegen. Die Landesjugendämter leiten zu den ebenfalls im Erlasswege festgesetzten Terminen eine Aufstellung der förderfähigen Investitionsvorhaben der obersten Landesjugendbehörde zu.
6.2.3
Mit dem Antrag sind die nachfolgenden Unterlagen vorzulegen:
  1. Beschreibung und Konzeption des Vorhabens,
  2. Planungsunterlagen, Bauzeitenplan, Grundrisspläne, Grundbuchauszug,
  3. Kosten- und Finanzierungsplan,
  4. Organisatorische Konzeption der Einrichtung bei Kindertagespflege,
  5. Bedarfsanerkennung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,
  6. Übersicht über die Zahl der geplanten Plätze im Sinne der Nummer 2,
  7. Erlaubnis gemäß § 45 oder § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  8. Bestätigung über Einhaltung von Sorgfaltspflichten beim Erhalt der Bausubstanz (bei Nummern 2.6.1.3 Buchstabe b, 2.6.1.4 Buchstabe b und 2.6.1.5 Buchstabe b) und
  9. Nachweis über drohenden Wegfall von Plätzen (bei Nummern 2.6.1.3 Buchstabe b, 2.6.1.4 Buchstabe b und 2.6.1.5 Buchstabe b).
6.3
Mittelabruf
6.3.1
Die Mittel des Investitionsprogramms 2017 bis 2020 des Bundes können bis zum 31. Dezember 2023 abgerufen werden.
6.3.2
Die Mittel des Kita-Investitionsprogramms-NRW 2025 des Landes können bis zum 31. Dezember 2024 abgerufen werden.
6.3.3
Die Mittel des Investitionsprogramms 2020 bis 2021 des Bundes können bis zum 31. Dezember 2023 abgerufen werden.
6.3.4
Die Mittel der sonstigen Investitionsprogramme des Landes können bis zum 31. Dezember 2024 abgerufen werden.
6.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich und die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
####

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Aufhebung

7.1
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
7.2
Der Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ vom 2. April 2019 (MBl. NRW. S. 164) wird aufgehoben.