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Sturmschäden, die nicht unter die Regelung der „Nicht versicherten Risiken“ fallen. Bezuschussung

Verwaltungsverordnung

in: KA 158 (2015) 70, Nr. 59

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„Sturmschäden“ an Bäumen werden, sofern der Baum nicht gänzlich mitsamt seiner Wurzel umfällt, bei einer vorhandenen Sturmversicherung vom Versicherer nicht reguliert. Eine Bezuschussung gemäß den Regelungen für „Nicht versicherte Risiken“ (Sturm) würde hier somit ebenfalls nicht erfolgen.
Um außergewöhnliche Belastungen, die durch diese Situation für Kirchengemeinden entstehen würden, abzumildern, wurde rückwirkend ab dem 01.01.2014 folgende Regelung getroffen:
  • Die Finanzierung dieser Sturmschäden kann zu 70% über die „Baupauschale“ erfolgen – die restlichen 30% sind aus Eigenmitteln der Kirchengemeinde bzw. Spenden und Kollekten zu finanzieren.
  • Bei Schäden über 15.000,00 € erfolgt eine freiwillige Bezuschussung durch das Erzbistum. Anträge sind an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu richten. Die Maßnahme wird mit 70% bezuschusst. 30% sind aus Eigenmitteln der Kirchengemeinde bzw. Spenden und Kollekten zu finanzieren.