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Bescheinigungen. sog. Lebensbescheinigungen

Hinweis

in: KA 112 (1969) 119, Nr. 206

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Auf Grund des § 1296 Abs. 2 RVO in Verbindung mit einem im Bundesarbeitsblatt 1959 S. 528 bekanntgegebenen Verwaltungsabkommen kann von jedem siegelführenden Beamten die sog. Lebensbescheinigung ausgestellt werden, die vom Versicherten zur Nachweisung, dass er noch lebt, vorzulegen ist. In dem Lebensbescheinigungsformular werden auch die Geistlichen als ausstellungsberechtigte Beamte erwähnt.
Kürzlich hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ein Bistum zur Tragung des Schadens verurteilt, der einer Landesversicherungsanstalt aus der unrichtigen Ausstellung einer Lebensbescheinigung durch einen Pfarrer entstanden ist. Das Gericht hat in den Urteilsbegründungen ausgeführt, das Bistum hafte nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, weil es die Ausstellung solcher Lebensbescheinigungen durch Geistliche geduldet habe.
Wir sehen uns nunmehr veranlasst, alle Personen im kirchlichen Raum, die zur Führung eines Siegels berechtigt sind und deshalb nach Ansicht der Versicherungsträger Lebensbescheinigungen ausstellen könnten, anzuweisen, in Zukunft die Ausstellung derartiger Bescheinigungen abzulehnen, weil das Erzbistum das entstehende Risiko nicht übernehmen kann.
Antragsteller, die die Ausstellung einer Lebensbescheinigung wünschen, möge man an die anderen örtlichen Beamten, die zur Führung eines Siegels berechtigt sind, insbesondere an die betreffende Gemeindeverwaltung verweisen. Die Nichtbeachtung dieser Anordnung löst die Gefahr der eigenen Haftung aus, weil man sich in Zukunft nicht darauf berufen kann, das Erzbistum habe die Ausstellung derartiger Bescheinigungen geduldet.