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Notwendige Kooperationen bzw. Fusionen katholischer Krankenhäuser mit anderen Krankenhäusern

Rundschreiben des EGV vom 5. Dezember 1995

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Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
vor dem Hintergrund der tiefgreifenden gesetzlichen Novellierungen im Krankenhausbereich/ Gesundheitswesen müssen Krankenhäuser verstärkt auf Kooperationen/Fusionen zugehen, da zunehmend regionale Aspekte gegenüber dem individuellen Versorgungsauftrag planungsrechtlich Berücksichtigung finden. Hierbei bedeutet die regionale Komponente zum einen, dass das einzelne Krankenhaus nicht mehr für sich allein gestellt seinen Versorgungsauftrag definieren kann, sondern dies nur in Abstimmung mit anderen Häusern auch aus ökonomischen Gesichtspunkten sicherstellen kann und muss. Zum anderen fordern öffentliche Planungsstellen und auch Kostenträger derartige Konzepte.
Bei allen Kooperations-/Fusionsbemühungen der Erzdiözese ist es das Anliegen, die kath. Krankenhäuser möglichst zu erhalten und leistungsstark in die Zukunft zu führen. Der Erzdiözese ist dabei sehr wohl bewusst, dass hierdurch für das einzelne Krankenhaus auch ein Stück Selbständigkeit verlorengehen kann. Aber wenn es darum geht, das Haus aufgeben zu müssen oder es im Kontext mit anderen Kliniken weiterzuführen, muss sicherlich der zweite Weg gewählt werden.
Vorsorglich möchten wir aber an dieser Stelle darauf hinweisen, dass Fusionen mit nichtkatholischen Krankenhausträgern – die über Kooperationsabsprachen hinausgehen – nur genehmigungsfähig sind, wenn eindeutige Rechtsträgerschaften geschaffen werden. Dies bedeutet entweder die Aufgabe des eigenen Krankenhauses oder die Übernahme des nichtkatholischen Hauses. Dabei kann bei der Übernahme z.B. eines Krankenhauses in evangelischer Trägerschaft die Sicherung der seelsorglichen Aufgabenstellung durch Zusicherung eines jederzeitigen Zutrittrechts und weitergehender vertraglichen Vereinbarungen abgesichert werden.
Die Schaffung eindeutiger Führungsstrukturen gewährleistet nämlich, dass in den Entscheidungsorganen eine klare Mehrheit gegeben ist, die auch ein Betreiben der Klinik gemäß dem pastoralen Verständnis des kirchlichen Trägers ermöglicht; insofern kann auf eindeutige, konfessionelle Trägerschaften bei Fusionen nicht verzichtet werden.
Sofern Ihrerseits derartige Überlegungen angestellt werden, bitten wir dringend, das Vorgenannte zu berücksichtigen und in jedem Fall rechtzeitig eine enge Abstimmung mit uns herbeizuführen. […]