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VG Wort. Merkblatt für Betreibervergütung für Kirchen. Auszug

Hinweis

https://vkwb.info/wp-content/uploads/2018/11/VGWort_Merkblatt_Kirche.pdf

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Warum müssen kirchliche Einrichtungen eine Betreibervergütung an die VG WORT zahlen?
Der deutsche Gesetzgeber erlaubt in § 53 UrhG in bestimmtem Umfang, Kopien aus urheberrechtlich geschützten Werken, auch von Texten und Bildern zu erstellen. Zu diesen erlaubten Kopien gehören z.B. die sog. Privatkopie, aber auch Kopien für den wissenschaftlichen Gebrauch und für Unterrichtszwecke.
Für die Nutzungen ihrer Werke sollen die Urheber nach der gesetzlichen Regelung eine angemessene Vergütung erhalten, die unter anderem durch die Betreibervergütung sichergestellt wird. Diese ist in § 54c UrhG geregelt. Die Meldung und Zahlung der tariflich festgelegten Vergütung an die VG WORT (abrufbar unter www.vgwort.de) umfasst die Vergütung sowohl für Texte als auch für Bilder, deren Urheber durch die VG Bild-Kunst vertreten werden. Die Regelung sieht eine Vergütung für Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen und öffentlichen Bibliotheken vor, sowie für Einrichtungen, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten.
Soweit nicht nur einzelne Kopien von urheberrechtlich geschützten. Text- oder Bildwerken im Rahmen des § 53 UrhG angefertigt werden, sondern größere Stückzahlen, kann die VG WORT – auch für die VG Bild-Kunst – diese Vervielfältigungen vertraglich lizenzieren.
Mit Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG) am 1. März 2018 wurden die gesetzlich erlaubten Nutzungen im Bildungsbereich erweitert. Einige Rahmen- und Gesamtverträge müssen im Anschluss neu verhandelt werden.
Die bisherigen alten Pauschalverträge mit den Kirchen werden schon jetzt durch eine Neuregelung ersetzt, die für die Nutzungen in den Kirchengemeinden weiterhin Pauschalzahlungen durch VDD und EKD vorsieht. Andere Nutzungen, z.B. in kirchlichen Schulen, Hochschulen, sonstigen kirchlichen Bildungseinrichtungen, Büchereien sind jeweils gesondert geregelt. Dieses Merkblatt stellt für jede dieser Nutzergruppen die aktuelle Situation dar. Die meisten Nutzer müssen nicht einzeln die Anzahl der genutzten Kopiergeräte melden.
Inhaltsverzeichnis [Auf Abdruck wurde verzichtet.]
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A. Regelungen für einzelne Nutzergruppen

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I. Kirchengemeinden

Die Kopien, die von urheberrechtlich geschützten Text- und Bildwerken im allgemeinen Gebrauch in den Kirchengemeinden (z.B. Konfirmanden-/Kommunion- und Firmunterricht, in der Seniorenarbeit, Bibelgruppen etc.) angefertigt werden, sind lizenziert über den Gesamtvertrag der VG WORT und der VG Bild-Kunst mit dem VDD und der EKD vom Juli 2018. Dieser Vertrag läuft mindestens bis zum 31. Dezember 20201# und muss nicht anlässlich der Änderungen des UrhWissG neu verhandelt werden.
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1. Was vom Vertrag umfasst ist

Dieser Gesamtvertrag umfasst die Nutzungen von stehendem Text und Bild (nicht aber Filme, Noten etc.) der katholischen und evangelischen Gemeinden in Deutschland durch Kopieren und erlaubt in diesen Gemeinden und den gemeindeübergreifenden Vereinigungen die Kopien, die für Firm- und Konfirmandenunterricht, Seminare, bei nicht-kommerziellen Veranstaltungen und Gottesdiensten angefertigt werden. Als nicht-kommerzielle Veranstaltungen gelten solche Veranstaltungen, in denen kein Eintritt oder sonstiger Kostenbeitrag erhoben wird.
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2. Was vom Vertrag nicht umfasst ist

Nicht umfasst sind Kopien von Musiknoten, für die ein eigener Vertrag mit der VG Musikedition besteht. Ebenfalls nicht Gegenstand dieses Vertrags sind die weiter unten aufgeführten Kopien, die in Gemeindebüchereien, Bildungs- und Seminareinrichtungen der Kirchen angefertigt werden und gesondert vergütet werden müssen. Bitte beachten Sie dazu die jeweiligen Hinweise unter IV und V.
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3. Wer meldet und wer zahlt

Die einzelne Gemeinde ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Meldung und einzelne Zahlung für diese Nutzungen abzugeben: Meldung und Zahlungen erfolgen pauschaliert über den VDD sowie die EKD.
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[Auf Abdruck der Regelungen für andere Einrichtungen wurde verzichtet.]

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1 ↑ [Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, sofern er nicht gekündigt wird. Eine Kündigung ist bislang nicht erfolgt.]