.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Anpassung des Musters einer Friedhofsgebührensatzung inkl. Gebührentarif
Hinweis
in: KA 22 (2022) 88-90, Nr. 61
##Sofern Leistungen im Bereich des kirchlichen Friedhofs- und Bestattungswesens mit der Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ab dem 1. Januar 2023 umsatzsteuerpflichtig werden, sollten die Friedhofsgebührensatzungen um Hinweise zur Umsatzsteuer ergänzt werden. Dies gilt entsprechend auch, wenn die Umsatzsteuerpflicht erst nach Inkrafttreten des § 2b UStG entsteht. Dadurch wird dem Friedhofsträger ermöglicht, die Umsatzsteuer zusätzlich zu den festgelegten Gebühren zu erheben.
In der neuen Muster-Friedhofsgebührensatzung wurde der § 4 sowie im Gebührentarif unter den einzelnen Gebührentatbeständen ein Hinweis zur Umsatzsteuer aufgenommen.
Sofern die Friedhofsträger keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen anbieten, kann die Friedhofsverwaltung weiterhin mit der bisherigen Friedhofsgebührensatzung inkl. Gebührentarif wahrgenommen werden.
Das Muster der neuen Friedhofsgebührensatzung inkl. Gebührentarif sowie weiterführende Informationen, insbesondere die Broschüre zur Umsatzbesteuerung im Bereich des kirchlichen Friedhofs- und Bestattungswesens, stehen über die Internet-Plattform „Verwaltungshandbuch für das Erzbistum Paderborn“ (www.verwaltung-erzbistum-paderborn.de) zum Download zur Verfügung.
#Friedhofsgebührensatzung
Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. in hat mit Beschluss vom für den katholischen Friedhof folgende Gebührensatzung beschlossen:
#§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des katholischen Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist (Anlage 1).
#§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Friedhof oder seine Einrichtungen in eigenem Namen benutzt bzw. derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
#§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheids fällig. Die Zahlung der Gebührengeschieht durch Bareinzahlung oder durch Post- bzw. Banküberweisung.
Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern noch ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
#§ 4
Umsatzsteuer
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührentatbestände wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
#§ 5
Rücknahme von Aufträgen
Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen ist, bis zu 50% der Gebühren, je nach dem Umfang der erbrachten Leistungen, erhoben werden.
#§ 6
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 7
Rückständige Gebühren
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung, nach der staatsaufsichtlichen Genehmigung und der anschließenden Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom außer Kraft.
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