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Sicherung und Entleerung der Opferstöcke
Verwaltungsverordnung
in: KA 78 (1935) 107, Nr. 224
#Mehrere in der letzten Zeit gemeldete Beraubungen von Opferstöcken nötigen uns, folgende Verordnung zu erlassen:
- Es ist anzustreben, dass alle Opferstöcke, die leicht aufgebrochen und beraubt werden können, möglichst bald durch besser gesicherte ersetzt werden.
- Die Opferstöcke sind regelmäßig und so oft zu entleeren, dass den Kirchendieben ein Anreiz, sie aufzubrechen, nicht mehr gegeben wird.
In c. 1523 in Verbindung mit c. 1182 §§ 2 u. 3 CIC wird den Kirchenrektoren als Verwaltern des Kirchenvermögens auch bezüglich der Oblationen der Gläubigen „die Sorgfalt eines guten Familienvaters“ zur Pflicht gemacht.2# Der Kirchenrektor ist restitutionspflichtig, wenn durch Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt Opfergaben der Gläubigen in Verlust geraten.