.a) Verwaltungsverordnung
Genehmigung von Kunstwerken
a) Verwaltungsverordnung
b) Hinweis
a) in: KA 122 (1979) 24, Nr. 21
b) in: KA 129 (1986) 58, Nr. 80
a) In letzter Zeit sind mehrfach Pressemitteilungen mit Abbildung über Anschaffung von kirchlichen Kunstwerken zugeleitet worden, deren Entwurf weder dem Erzbischöflichen Generalvikariat noch der Erzbischöflichen Kunstkommission bekannt waren. Häufig hat es sich dabei um serienmäßig hergestellte Heiligenfiguren und Kreuzwegstationen gehandelt, die in kirchlichen Anzeigeblättern angeboten werden. Die Anbringung von Heiligenbildern und Kreuzwegstationen in den Kirchen ist sehr zu begrüßen; es muss dabei aber unbedingt auf künstlerische Qualität geachtet werden, damit die kirchliche Kunst nicht in Verruf gerät. Eine Beurteilung der Entwürfe durch die Kunstkommission und die Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat sind unerlässlich.
b) Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass vor Anbringen von Kunstwerken in Kirchen, kirchlichen Gebäuden und ähnlichem die Entwürfe bzw. Konzepte im Erzbischöflichen Generalvikariat zur Beurteilung durch die Kunstkommission vorgelegt werden müssen. In jedem Falle handelt es sich um genehmigungspflichtige Maßnahmen, auch wenn weder Zuschüsse von seiten des Erzbischöflichen Generalvikariates erwartet werden, noch die Kirchengemeinde sonst auf irgendeine Weise finanziell belastet ist, da es sich um Spenden handelt.