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Bergschäden. Beweislast

Hinweis

in: KA 123 (1980) 166, Nr. 251

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Das Bundesberggesetz, das am 1. Jan. 1982 in Kraft tritt, hat hinsichtlich der Beweislast bei Bergschäden eine wichtige Neuregelung getroffen.
Bei einem Schaden, der seiner Art nach ein Bergschaden sein kann, wird vermutet, dass der Schaden durch den Bergbaubetrieb verursacht worden ist. Bestreitet der Bergbauunternehmer die Ursächlichkeit, so muss er also die fehlende Ursächlichkeit des Bergbaubetriebes für den Schaden beweisen.
[…] In bergschadenbedrohten Gebieten sollten kircheneigene Gebäude nach wie vor sorgfältig unter Beobachtung gehalten bleiben, damit rechtzeitig zunächst mit dem Generalvikariat festgelegt werden kann, was zu veranlassen ist.