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Personalverzeichnis. Datenschutz

Verwaltungsverordnung

in: KA 131 (1988) 39, Nr. 44

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Auf die strikte Beachtung der Datenschutzbestimmungen wird im Personalverzeichnis eingangs ausdrücklich hingewiesen. Alte Personalverzeichnisse sind ebenso wie die jeweils gültigen nur für den innerkirchlichen Gebrauch bestimmt. Sie dürfen Unbefugten also nicht zugänglich werden. Dies ist auch bei Vernichtung alter Personalverzeichnisse besonders zu beachten. Sie ist also so vorzunehmen, dass personenbezogene Daten nicht mehr lesbar sind.