.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Bilanzierungsrichtlinie des Erzbistums Paderborn
Verwaltungsverordnung vom 17. Februar 2014
in: KA 157 (2014) 50-62, Nr. 39;
geändert am 18. Dezember 2017, in: KA 161 (2018) 39-40, Nr. 13
1. Abschnitt: Allgemeine Regelungen zum Jahresabschluss
#§ 1
Inhalt und Anwendungsbereich
- Diese Bilanzierungsrichtlinie regelt die Struktur des Jahresabschlusses. Die Abschnitte 4 und 5 der Haushaltsordnung für das Erzbistum Paderborn werden konkretisiert. In der Bilanzierungsrichtlinie werden Regelungen zum Ansatz und zur Bewertung von Vermögensgegenständen, Schulden, Sonderposten und Rechnungsabgrenzungsposten festgelegt.
- Die Bilanzierungsrichtlinie gilt für das Erzbistum Paderborn, die angeschlossenen Einrichtungen und Institutionen und für alle privatrechtlich verfassten kirchlichen Körperschaften, bei denen dem Erzbistum Paderborn Prüfungs- und Aufsichtsrechte eingeräumt wurden, sowie für die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände. Der Generalvikar kann nur aus besonderem Grund durch Verfügung die o.a. Einrichtungen von der Anwendung ausnehmen. Es ist die Konformität mit dem HGB zu prüfen und die Ausnahme inkl. der Begründung erkennbar nachzuweisen.
- Die handelsrechtlichen Vorgaben für kirchliche Körperschaften, die nach kaufmännischem Recht bilanzieren, bleiben unberührt.
§ 2
Jahresabschluss
- Der Jahresabschluss besteht aus folgenden Teilen:
- 1.1.
- Für den Bereich des Erzbischöflichen Generalvikariates und angeschlossener Einrichtungen und Institutionen sowie Kirchengemeinden und Gemeindeverbände:
- Vermögensrechnung/Bilanz
- Ergebnisrechnung
- Anhang
- und soweit erforderlich eine Finanzrechnung
- 1.2.
- Für den Bereich der privatrechtlich verfassten kirchlichen Rechtsträger, die den Vorschriften des Handelsrechts unterliegen:
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Anhang und Lagebericht gemäß den handelsrechtlichen Vorgaben
- 1.3.
- Die Begriffe Vermögensrechnung und Bilanz einerseits sowie Ergebnisrechnung und Gewinn- und Verlustrechnung andererseits werden im Folgenden synonym verwendet.
- Die das Haushaltsjahr betreffenden Buchungen sind im Jahresabschluss vollständig abzubilden. Grundlage für alle Buchungen sind verbindlich festgelegte Kontenpläne, einerseits zur Nutzung innerhalb des Generalvikariates, andererseits zur Nutzung in den Gemeindeverbänden und Kirchengemeinden.
- Die Vermögensrechnung ist zum Ende eines jeden Haushaltsjahres aufzustellen. Es sind die Vorjahreswerte und die Vorvorjahreswerte ebenfalls anzuzeigen.
- Der jeweilige Aufbau der Vermögensrechnung wird nach Rechtsträgern unterschieden und durch die Anlagen
- Erzbistum Paderborn
- Gemeindeverbände und Kirchengemeinden
näher ausgeführt. - Unterhalb der Vermögensrechnung werden zudem Eventualverbindlichkeiten und Bürgschaften, die gemäß gesetzlicher Vorgabe nicht Bestandteil der Vermögensrechnung sind, ausgewiesen.
- Treuhandmittel werden als bilanzverlängernde Positionen aufgenommen und durch eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber dem Kreditor ausgewiesen. Ein Nachweis über den Verwendungszweck und die Höhe wird in den Anlagen erbracht.
- Positionen ohne Ansatz müssen nicht dargestellt werden.
- Die Ergebnisrechnung ist nach dem aufgestellten Haushaltsplan zu gliedern. Es sind mindestens die Planansätze, die Ist-Werte, die Abweichung in Euro je Position der Ergebnisrechnung sowie die Vorjahres-Ist-Werte darzustellen.
- Zusätzlich ist durch die Einrichtungen, die ganz oder teilweise fremdfinanziert werden, eine Finanzrechnung, soweit hierfür zwingende Vorgaben des Drittmittelgebers bestehen, gemäß den einschlägigen Vorschriften zu erstellen, u.a. für die Schulen in Trägerschaft des Erzbistums Paderborn nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz.Die Gliederung der Finanzrechnung kann um Positionen erweitert werden, wenn dies die Aussagekraft des Jahresabschlusses erhöht. Zeilen, die keine Beträge im Darstellungszeitraum beinhalten, sind nicht darzustellen.In den Anlagen sind die Muster für die Ergebnisrechnung des Erzbistums Paderborn einerseits und der Gemeindeverbände und Kirchengemeinden andererseits enthalten.
- Die Gliederungen von Vermögens- und Ergebnisrechnung, folglich der Entsprechnungen der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB, erfolgen getrennt jeweils für das Erzbistum Paderborn sowie für die katholischen Kirchengemeinden und Gemeindeverbände in den Anlagen zur Bilanzierungsrichtlinie.
§ 3
Anlagen zum Jahresabschluss
- Dem Jahresabschluss sind ein Anlagenspiegel, ein Verbindlichkeitenspiegel, ein Rückstellungsspiegel und mit Ausnahme der Kirchengemeinden eine Stellenübersicht im Anhang beizufügen.
- Im Anlagenspiegel sind die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK), die Zugänge, Abgänge und Umbuchungen des Haushaltsjahres sowie die Zuschreibungen, kumulierten Abschreibungen und Abschreibungen des Haushaltsjahres darzustellen. Ebenfalls gesondert auszuweisen sind die Buchwerte zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres.
- Im Verbindlichkeitenspiegel sind die Verbindlichkeiten des Rechtsträgers nachzuweisen. Anzugeben sind die Verbindlichkeiten nach Fälligkeit mit Ausweisung des Gläubigers oder der Gläubigergruppe, der Fälligkeit und des Betrags.
- In der Rückstellungsübersicht sind die Rückstellungen der Körperschaft nachzuweisen. Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die Zuführungen, Auflösungen und Inanspruchnahme im Haushaltsjahr. Die Gliederung richtet sich nach dieser Richtlinie.
- Die Pflicht zur Erstellung der Anlagen zum Jahresabschluss kann durch den Generalvikar für einzelne Rechnungsjahre ausgesetzt oder eingeschränkt werden. Die handelsrechtlichen Vorgaben für kirchliche Körperschaften, die nach kaufmännischem Recht bilanzieren, bleiben unberührt.
§ 4
Anhang zum Jahresabschluss
- Der Anhang dient der Erläuterung der Positionen von Vermögensrechnung und Ergebnisrechnung.
- Der Anhang enthält:
- allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
- Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
- Angaben zu Posten der Vermögensrechnung
- Angaben zu Posten der Ergebnisrechnung inkl. Erläuterungen zu wesentlichen Plan-/Ist-Abweichungen
- Angaben über Haftungs- und Dauerschuldverhältnisse und Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können
- sonstige Angaben (u.a. Risiken und Chancen) ggf. im Lagebericht
- Angaben zur Finanzrechnung
- Bei den Angaben zu den einzelnen Posten der Vermögens- und der Ergebnisrechnung sind die wesentlichen Einzelpositionen der Posten darzustellen. Hierbei sind:
- die Vermögenswerte zu benennen, die übergangsweise noch nicht oder nicht vollständig bewertet in der Vermögensrechnung abgebildet sind, sowie eine Vollständigkeitserklärung abzugeben bezüglich
- der ordnungsgemäßen Abrechnung aller Nebenkassen und aller Kollekten- und Treuhandmittel
- der Beachtung aller steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und Abführung aller sich ergebenden Steuern und Beiträge
- der Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen zu bilanzierungspflichtigen Sachverhalten und sämtlicher Erträge und Aufwendungen im Jahresabschluss
- die Darlehensverbindlichkeiten einzeln nach Verträgen mit Ursprungsbetrag, aktuellem Restzahlungsbetrag, Zins- und Tilgungsbeträge des Haushaltsjahres und Restlaufzeit darzustellen
- die wesentlichen Positionen der Verbindlichkeiten gegen kirchliche Körperschaften, z.B. treuhänderisch verwaltete Mittel, darzustellen
- Die Pflicht zur Erstellung des Anhangs zum Jahresabschluss kann durch den Generalvikar nur aus wichtigem Grund für einzelne Rechnungsjahre ausgesetzt oder eingeschränkt werden. Es ist die Konformität zum HGB zu prüfen, die Begründung ist anzugeben. Die handelsrechtlichen Vorgaben für kirchliche Körperschaften, die nach kaufmännischem Recht bilanzieren, bleiben unberührt.
2. Abschnitt: Bilanzansatz- und Bewertungsregeln
#§ 5
Anlehnung an Vorschriften des Handelsrechts
Die Bewertung und Bilanzierung hat nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu erfolgen, soweit der Generalvikar hierzu keine abweichenden Regelungen getroffen hat. Die handelsrechtlichen Vorgaben für kirchliche Körperschaften, die nach kaufmännischem Recht bilanzieren, bleiben unberührt.
#§ 6
Periodisierungsprinzip
- Im Haushaltsjahr entstandene Aufwendungen und Erträge sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
- Werterhellende Tatsachen, die nach dem Abschlussstichtag bekannt werden, sind im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
- Haushaltsjahr ist grundsätzlich das Kalenderjahr.
- Ausnahmen sind in besonders begründeten Fällen zulässig und bedürfen der Genehmigung des Generalvikars.
§ 7
Allgemeine Wertansätze für Aktiva
- Ein Vermögensgegenstand ist zu bilanzieren, wenn wirtschaftliches Eigentum gegeben ist. Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn ein Rechtsträger die tatsächliche Herrschaft über einen Vermögensgegenstand in der Weise ausübt, dass er den (zivilrechtlichen) Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf den Vermögensgegenstand wirtschaftlich ausschließen kann.
- Weitgehende Verfügungsrechte allein begründen noch kein wirtschaftliches Eigentum. Bei zeitlich befristeten Nutzungsrechten und Zustimmungsvorbehalten des Eigentümers zu Baumaßnahmen ist eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums nicht gegeben. Für die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums bei Leasingverhältnissen gelten die steuerrechtlichen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung.
- Vermögensgegenstände wie Sparbücher und Wertpapiere, die für einen anderen kirchlichen Rechtsträger verwaltet werden, sind in der Bilanz desjenigen Rechtsträgers auszuweisen, auf dessen Namen und Rechnung die Verwaltung erfolgt.
- Für immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden (z.B. selbst entwickelte Software), darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
- Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind auf der Grundlage ihrer Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten. Bei unentgeltlichem Erwerb ist der Marktwert zum Erwerbszeitpunkt als Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen.
- Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
- Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Gemeinkosten, Werteverzehr des Anlagevermögens sowie Bauzeitzinsen dürfen nicht eingerechnet werden
- Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungskosten/Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt ausschließlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Grundsätzlich maßgeblich ist die durch das Erzbischöfliche Generalvikariat in Kraft gesetzte Abschreibungstabelle in ihrer jeweils gültigen Fassung. Ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Vermögensgegenstandes dort nicht bestimmt, ist die nach Maßgabe des Steuerrechts mindestens anzusetzende Nutzungsdauer zugrunde zu legen.
- Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung (Zugangsjahr) sowie im Jahr des Ausscheidens (Abgangsjahr) nur eine zeitanteilige Abschreibung zulässig. Sie beginnt im Zugangsjahr mit dem Monat der Anschaffung oder Herstellung (Betriebsbereitschaft) und endet im Abgangsjahr zum Ende des Vormonats des Ausscheidens.
- Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Dies gilt auch für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist.
- Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für eine dauerhafte Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht mehr bestehen, so muss der Betrag der außerplanmäßigen Abschreibungen im Umfang der Wertaufholung unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zugeschrieben werden. Mit Ausnahme der kirchlichen Körperschaften, die nach kaufmännischem Recht bilanzieren, gilt Wahlrecht.
- Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens einschließlich der Forderungen sind unter Berücksichtigung des Prinzips der vorsichtigen Bewertung Wertberichtigungen auf den niedrigeren beizulegenden Stichtagswert vorzunehmen (strenges Niederstwertprinzip). Wertberichtigungen müssen grundsätzlich nicht gebildet werden auf Forderungen gegen die öffentliche Hand, kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie auf Vorräte zum Eigenverbrauch.
- Forderungen entstehen in der Regel zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Sie sind, soweit nicht im Einzelnen Wertberichtigungen vorzunehmen sind, grundsätzlich mit ihrem Nominalwert anzusetzen. Flüssige Mittel sind mit ihrem Geldwert zu bewerten.
- Der Generalvikar kann die Zeiträume und Umfänge für eine körperliche Bestandsaufnahme bestimmen.
§ 8
Bewertungsvereinfachungsverfahren
1. Festwertverfahren
Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens und Vorräte können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert (Festwert) angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt.
Auf den Festwert wird nicht abgeschrieben. Zugänge werden lediglich im Rahmen der Ergebnisrechnung als Aufwand gebucht.
Ergeben sich aufgrund der körperlichen Bestandsaufnahme Mehrmengen/Mindermengen von mehr als 10%, muss der Festwert angepasst werden. Bei geringeren Abweichungen besteht ein Wahlrecht.
2. Gruppenbewertung
Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
Eine annähernde Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn keine wertmäßige Abweichung der einzelnen, in einer Gruppe/Gattung zusammengefassten Gegenstände von mehr als 20% (Richtwert), bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt, festzustellen ist.
Der Gruppenwert ist über die Nutzungsdauer der enthaltenen Vermögensgegenstände abzuschreiben.
3. Geringwertige Wirtschaftsgüter
Bewegliche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten zwischen 250 Euro und 800 Euro ohne Umsatzsteuer liegen und die selbstständig genutzt werden können sowie einer Abnutzung unterliegen, werden in die Anlagenbuchhaltung übernommen und im Jahr ihrer Anschaffung vollständig abgeschrieben.
#§ 9
Besondere Ansatzvorschriften für das Anlagevermögen
1. Immaterielle Vermögensgegenstände
Zu den immateriellen Vermögensgegenständen zählen z.B. Lizenzen und Individualsoftware (mit Ausnahme der Betriebssoftware, d.h. Software, die zur Betriebsfähigkeit des Computers zwingend erforderlich ist; diese zählt zur Hardware).
Rückzahlbare Investitionszuschüsse an Dritte können durch den Zuschussgeber als immaterielle Vermögensgegenstände ausgewiesen werden, sofern nachstehende Kriterien erfüllt sind:
- Zweck der Zuwendung muss die Förderung einer im Bescheid bzw. in der Zusage an den Zuwendungsempfänger hinreichend konkret bestimmten Investitionsmaßnahme sein.
- Bei zweckfremder Verwendung oder nicht erfolgter Realisierung besteht ein Herausgabeanspruch des Zuschussgebers über die geleistete Zuwendung.
Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, so ist der gegebene Zuschuss an Dritte nicht aktivierungsfähig und als laufender Aufwand auszuweisen.
Die Zuwendung ist mit dem Auszahlungsbetrag zu bewerten. Für die Abschreibung auf geleistete Investitionszuwendungen ist grundsätzlich die voraussichtliche Nutzungsdauer der bezuschussten Investition anzusetzen. Ist die Ermittlung der Nutzungsdauer nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich, so kann die geleistete Investitionszuwendung pauschal über 30 Jahre abgeschrieben werden.
2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Grundstücke werden regelmäßig zu Anschaffungskosten bewertet und nicht planmäßig abgeschrieben. Sind Anschaffungskosten nicht bekannt, ist eine Bewertung unter Heranziehung des Bodenrichtwertes oder der Angaben des Gutachterausschusses vorzunehmen. Soweit vorhandene Wertgutachten sich auch auf Grundstücke beziehen, sind die dort ermittelten Bodenwerte heranzuziehen. Falls kein Bodenrichtwert vorhanden sein sollte, ist der Wert nach vorsichtiger kaufmännischer Beurteilung gemäß den einschlägigen Vorgaben nach Baugesetzbuch zu ermitteln.
Erstmalige Erschließungsbeiträge sind als Anschaffungskosten des bilanzierten Vermögenswertes auszuweisen. Anliegerbeiträge für die Instandsetzung oder Umgestaltung bereits bestehender Erschließungen sind aufwandswirksam zu buchen.
Für nicht selbstständig veräußerbare oder langfristig einer Veräußerung entzogene Flächen, wie z.B. Kirchplätze, Friedhöfe und andere Gemeinbedarfsflächen, muss ein Abschlag von mindestens 50% des Bodenrichtwertes vorgenommen werden. Konkretisierungen können durch ergänzende Richtlinien gegeben werden. Zur Zeit der Erstellung dieser Version der Bilanzierungsrichtlinie ist die Verfügung zur Bewertung vom 16.01.2012 einschlägig.
Grundstücke, die per Erbbaurechtsvertrag an Dritte vergeben sind, sind durch den Erbbaurechtsgeber auf einen Erinnerungswert abzuschreiben, sofern der vereinbarte Erbbauzins eine marktübliche Bodenwertverzinsung unterschreitet. Seitens des Erbbaurechtsnehmers sind Erbbaurechte als grundstücksgleiche Rechte in gleicher Weise anzusetzen und zu bewerten wie Grundstücke durch den Eigentümer.
Zur Wertermittlung bebauter Grundstücke, welche mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen bebaut sind, ist grundsätzlich das Ertragswertverfahren zu verwenden. Wenn bereits eine Sachwertverfahrensbewertung vorliegt und der Ertragswert des Grundstücks zum Bewertungszeitpunkt niedriger ist als der Restbuchwert, ist eine Abschreibung nach § 7 Nr. 10 durchzuführen.
Grundlage des Ertragswertverfahrens sind der Liegenschaftszinssatz (= durchschnittlicher marktüblicher Zinssatz, mit dem sich der Verkehrswert der Liegenschaft verzinst) sowie die durch die Bewirtschaftung des Grundstücks anfallenden Erlöse und Kosten.
3. Gebäude
Auf Grundstücken befindliche Gebäude, Einrichtungen oder Anlagen sind als eigenständige Vermögensgegenstände auszuweisen und grundsätzlich über die gewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
Die einschlägigen Grundlagen für die Wertermittlung bei kirchlichen Gebäuden im Erzbistum Paderborn sind zu beachten.
Für sakrale Bauten ist eine Wertermittlung regelmäßig nicht erforderlich. Ist kein Wertansatz gebildet, sind die regelmäßig nach längerem Zeitraum wiederkehrenden Aufwendungen für umfassende Instandsetzungen als Herstellungskosten aktivierungsfähig und über eine Nutzungsdauer von 30 Jahren abzuschreiben, soweit ein Bilanzansatz gebildet wird. Als umfassende Instandsetzungen sind hierbei Maßnahmen zu verstehen, die den Baukörper insgesamt in einen weitgehend neuwertigen Zustand versetzen. Die Abweichung von den diesbezüglichen Vorschriften des HGB wird in diesem Fall bewusst eingegangen.
Fest mit Bauwerken verbundene Kunst- und Kulturgüter werden als Bestandteil des Bauwerkes mit diesem bilanziert. Werden Sakralbauten neu angeschafft oder hergestellt, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten zu aktivieren und über eine Nutzungsdauer von 100 Jahren abzuschreiben.
Für Dienstwohnungen ist die Wertermittlung in der Regel nach dem Ertragswertverfahren auf der Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete durchzuführen.
Für sonstige betriebliche Gebäude wie Pfarrheime, Kindertageseinrichtungen etc. kann die Bewertung nach dem Sachwert- oder dem Ertragswertverfahren erfolgen. Im Zweifel ist der niedrigere ermittelte Wert anzusetzen. Falls die Anschaffung oder Herstellung der Gebäude mit öffentlichen, kirchlichen oder privaten Mitteln gefördert wurde, ist ein entsprechender Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz zu bilden. Ist der Anteil der Förderung nicht mehr ermittelbar, ist er anhand der zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt allgemein geltenden Förderbedingungen zu schätzen. Sind auch diese Bedingungen nicht bekannt, sind für die Schätzung die aktuell geltenden Förderbedingungen zugrunde zu legen.
Bei nicht betriebsnotwendigem Vermögen ist ein niedrigerer beizulegender Wert nach § 7 Nr. 10 durch das Ertragswertverfahren zu ermitteln. Die Überprüfung der Wertansätze ist in der Regel alle fünf Jahre durchzuführen.
In gemischt genutzten Gebäuden ist für die Methode der Wertermittlung der Anteil der dienstlichen bzw. der nichtbetrieblichen Nutzung maßgeblich. Grundsätzlich sind die für die unterschiedlichen Nutzungsarten vorgeschriebenen Bewertungsverfahren auch für Teilflächen anzuwenden. Beträgt der Flächenanteil der dienstlichen Nutzung mindestens 50% der Gesamtnutzfläche, kann für das Gesamtobjekt die Bewertung wie für entsprechende betriebliche Gebäude erfolgen.
4. Kultur- und Naturgüter, Wald
Kultur- und Naturgüter besitzen keine gewöhnliche Nutzungsdauer. Ihre Anschaffungs- und Herstellungskosten werden daher nicht abgeschrieben.
Unabhängig von den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind Naturgüter nur mit einem Erinnerungswert anzusetzen.
Für forstwirtschaftlich genutzten Wald ist grundsätzlich nur der Bodenwert der Liegenschaft anzusetzen.
5. Anlagen und Maschinen
Technische Anlagen in Gebäuden (z.B. Orgeln, Glockenwerk u.Ä.) sind grundsätzlich gesondert zu bewerten und über ihre Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Kosten von hierfür notwendigen bautechnischen Veränderungen, wie z.B. Verstärkung von Fundament oder Boden, sind als Anschaffungsnebenkosten der Anlage zu aktivieren.
6. Liturgische Ausstattung, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Zur Betriebs- und Geschäftsausstattung zählen z.B. Einrichtungen in Kindertageseinrichtungen, Büroeinrichtungen und arbeitsplatzbezogene EDV- bzw. Telekommunikationsausstattung. Ferner werden Fahrzeuge als Betriebs- und Geschäftsausstattung geführt.
Werden verschiedene Komponenten eines EDV-Arbeitsplatzes oder einer einheitlichen Möblierung, z.B. die Bestuhlung von Gemeinderäumen, gemeinsam angeschafft, sind sie von ihrem Nutzungsbeginn an als Sachgesamtheit gemeinsam auszuweisen. Die Abschreibung ist wie bei Gruppenbewertungsverfahren gemäß § 8 Nr. 2 vorzunehmen.
Zur liturgischen Ausstattung zählen insbesondere Vermögensgegenstände zum geistlichen Gebrauch sowie Kunstgegenstände mit zeitlich begrenztem Wert. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die Nutzungsdauer nicht hinreichend genau bestimmbar, ist unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips nur ein Erinnerungswert anzusetzen.
7. Geleistete Anzahlungen/Anlagen im Bau
Geleistete Anzahlungen als geldliche Vorleistung auf noch zu erhaltende Sachanlagen sind mit den tatsächlich gezahlten Beträgen anzusetzen.
Für Anlagen im Bau sind die Ausgaben anzusetzen, die für Investitionen bis zum Bilanzstichtag getätigt wurden, ohne dass die Anlagen bereits fertiggestellt worden sind. Für die Bilanzierung ist das Datum der Leistungserbringung maßgeblich. Wertmindernde Umstände sind zu berücksichtigen.
Eine Aufteilung der Ausgaben für Anlagen im Bau nach den einzelnen Posten des Sachanlagevermögens ist bis zur Fertigstellung nicht erforderlich. Mit der Fertigstellung beginnen die Nutzungsdauer und die Abschreibung. Anlagen im Bau werden nicht planmäßig abgeschrieben.
8. Finanzanlagen
Finanzanlagen sind Finanzinvestitionen mit langfristiger Zwecksetzung.
Zu den Finanzanlagen kirchlicher Rechtsträger gehören:
- Anteile an verbundenen Unternehmen. Von einem verbundenen Unternehmen kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn eine direkte oder indirekte Kapitalbeteiligung von mehr als 50% vorliegt oder wenn der kirchlichen Körperschaft unmittelbar oder mittelbar das Recht zusteht, die Mehrheit der Leitungs- und Aufsichtsorgane der Gesellschaft zu bestimmen. Bei dauerhaftem Verlust des verbundenen Unternehmens ist die Werthaltigkeit des Bilanzansatzes zu prüfen.
- Ausleihungen sind Forderungen, die ausschließlich auf die Hingabe von Kapital zurückgehen, also reine Finanzinvestitionen. Als langfristig werden Ausleihungen bezeichnet, wenn die Restlaufzeit der Ausleihung zum Abschlussstichtag mehr als ein Jahr beträgt.
- Langfristige Ausleihungen an verbundene Unternehmen, an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und an kirchliche Körperschaften und Einrichtungen
- Beteiligungen. Von einer Beteiligung kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn Anteile bzw. Eigentumsrechte an anderen Unternehmen zwischen 20% und 50% des Grund- oder Stammkapitals vorliegen.
- Wertpapiere des Anlagevermögens. Liegt weder ein Anteil an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen noch eine Ausleihung an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis vorliegt, vor, so sind diese Wertpapiere unter den Wertpapieren des Anlagevermögens auszuweisen. Hierzu zählen auch Wertpapiere und Fondsanteile, die dauerhaft für die in den Sonderrücklagen im Eigenkapital bezeichneten Zwecke gehalten werden.Werden Finanzmittel der Kirchengemeinden aus Stellen- und/oder Sondervermögen von den Gemeindeverbänden im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der Kirchengemeinden verwaltet, sind sie bei den Kirchengemeinden im Anlagevermögen als Ausleihungen an die Gemeindeverbände gegen die Gemeindeverbände auszuweisen. Die Ausleihungen sind mit dem Nominalwert anzusetzen.
- Sonstige Ausleihungen oder Finanzanlagen, z.B. Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Genossenschaften von weniger als 20% des Grund-/Stammkapitals und langfristige MitarbeiterdarlehenBankguthaben, die dauerhaft für die in den Sonderrücklagen im Eigenkapital bezeichneten Zwecke gehalten werden, z.B. Sparguthaben von StellenvermögenDie Bewertung der Finanzanlagen erfolgt zu Anschaffungskosten. Ausleihungen an Beteiligungen, an verbundene Unternehmen und an andere kirchliche Körperschaften sind stets mit ihrem Nominalwert, solche an andere Schuldner bei dauerhafter Wertminderung ggf. mit ihrem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen.Werden für Finanzanlagen Börsenkurse oder Anteilswerte zum Abschlussstichtag veröffentlicht, stellt der Anschaffungswert die Wertobergrenze dar. Dauerhafte und vorübergehende Wertminderungen sind zum Abschlussstichtag erfolgswirksam als Aufwand zu berücksichtigen; bei einer Wertaufholung über den Nennwert ist die Bewertung mit dem Nennwert vorzunehmen.Zuschreibungen, z.B. aufgrund gestiegener Börsenkurse, sind nicht zulässig.Bei Ausleihungen ergibt sich der beizulegende Stichtagswert aus dem voraussichtlichen Rückzahlungsbetrag.
§ 10
Besondere Ansatzvorschriften für das Umlaufvermögen
1. Vorräte einschließlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen
Vorräte sind zu Anschaffungs-/Herstellungskosten zu bewerten. Sie gehören zum Umlaufvermögen. Der Ansatz in der Bilanz kann entfallen, wenn er, bezogen auf die Bilanzsumme des kirchlichen Rechtsträgers, von untergeordneter Bedeutung ist.
Zu den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen zählen z.B. Brennstoffvorräte. Sie werden unmittelbar im Rahmen der Leistungserbringung verbraucht oder dienen der Leistungserbringung.
Der Ansatz von Unfertig- und Fertigerzeugnissen sowie Waren ist nur bei Rechtsträgern vorzunehmen, deren Unternehmenszweck in Herstellung oder Handel mit solchen Produkten besteht.
2. Forderungen
Forderungen zählen zum Umlaufvermögen. Bei Stundung der Forderung oder Vereinbarung einer Ratenzahlung verbleibt der Ausweis unter den Forderungen. Sie sind mit ihrem Nominalwert anzusetzen, soweit keine Einzelwertberichtigung erforderlich ist.
Zugesagte, aber noch nicht zugegangene Zuwendungen Dritter für Investitionen und Aufwendungen sind durch den Begünstigten bei Eingang der Förderzusage als Forderung zu buchen. Die Forderung ist mit dem Betrag einzustellen, der den noch offenen Zuwendungsbeträgen entspricht, höchstens jedoch mit dem beschiedenen Betrag. Spiegelbildlich wird dadurch eine Verbindlichkeit beim Zuwendungsgeber verbucht.
Die Bildung von Pauschalwertberichtigungen ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sie kann von der Erzbischöflichen Behörde angeordnet werden.
3. Wertpapiere des Umlaufvermögens
Für Wertpapiere des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip. Eine Änderung der Zuordnung der Wertpapiere zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen soll nur in Ausnahmefällen erfolgen. Die durch die Zuordnungsänderung verursachte Ertragswirkung ist im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben.
4. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten
Zu den liquiden Mitteln zählen insbesondere der Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten. Die Bestände sind zum Bilanzstichtag mit ihrem Nennwert zu bewerten. Eine Saldierung von Guthaben und Verbindlichkeiten ist nicht zulässig.
Soweit für mehrere Kirchengemeinden eine gemeinsame Kassenhaltung erfolgt (Cashpool), ist für jede Kirchengemeinde ihr Anteil am Gesamtbestand bei dieser unter den flüssigen Mitteln auszuweisen. Besteht eine Verbindlichkeit aus der gemeinsamen Kassenhaltung, ist diese unter Kontokorrentverbindlichkeiten auszuweisen.
Bankguthaben, die dauerhaft für die in den Sonderrücklagen im Eigenkapital bezeichneten Zwecke gehalten werden, sind unbeschadet der für sie geltenden Laufzeit oder Kündigungsfrist dem Anlagevermögen zuzuordnen. Hierzu zählen die in § 9 Nr. 8 bezeichneten Sparguthaben, Fest- und Termingelder für die in den Kirchengemeinden verwalteten Stellenvermögen und für unselbstständige Stiftungen.
5. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Grundsätzlich sind alle Ausgaben und Zuwendungen abzugrenzen, soweit sie für künftige Rechnungsjahre geleistet werden.
Periodenfremde Ausgaben, die regelmäßig wiederkehren und im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind, müssen nicht abgegrenzt werden.
#§ 11
Allgemeine Wertansätze für Passiva
1. Eigenkapital
Der Kapitalstock errechnet sich aus dem Unterschied von Vermögensgegenständen und aktiven Rechnungsabgrenzungsposten gegenüber den Schulden und den passiven Rechnungsabgrenzungsposten bei der erstmaligen Erstellung der Bilanz eines Rechtsträgers in der Rechtsform einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts. In kirchlichen Körperschaften privaten Rechts ist anstelle des Kapitalstocks das gezeichnete Grund- oder Stammkapital zu bilanzieren.
Die Rücklagen sind in Sonderrücklagen, Investitionsrücklagen und Ergebnisrücklagen zu gliedern. Die Sonderrücklagen von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts stellen den Anteil der Stellenvermögen, der unselbstständigen Stiftungen, von Sozialfonds und Observanzen an dem bilanzierten Vermögen des kirchlichen Rechtsträgers dar. Für privatrechtlich verfasste kirchliche Rechtsträger wird dort die Kapitalrücklage nachgewiesen.
Investitionsrücklagen sind Rücklagen aus Ergebnisverwendung für zukünftige Anschaffung oder Herstellung von zu aktivierenden Vermögensgegenständen.
Die Ergebnisrücklagen umfassen die Gewinnrücklage, die Verwaltungs- oder Schlüsselzuweisungsrücklage und zweckgebundene Rücklagen.
Die Zweckbindung von Erträgen ergibt sich aus der Widmung der zugrunde liegenden Vermögenswerte und Zuwendungen. Die erzbischöfliche Behörde kann die Zweckbestimmung von Zuweisungen und von nicht ausgeschöpften Haushaltsansätzen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände anordnen.
Das Jahresergebnis ist nach Beschluss der zuständigen Gremien mit den Ergebnisrücklagen zu verrechnen.
Ergibt sich nach Buchung eines Jahresfehlbetrages insgesamt ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, ist dieser auf der Aktivseite gesondert auszuweisen.
2. Öffentliche Rücklage für Kindertageseinrichtungen
Für die in Trägerschaft eines kirchlichen Rechtsträgers geführten Kindertageseinrichtungen ist der Nachweis über die Verwendung der bereitgestellten Finanzmittel nach den allgemeinen staatlichen Normen zu führen. Soweit die Zuführung durch die zuständige staatliche Behörde zu einer öffentlichen Rücklage festgelegt oder genehmigt worden ist, welche einem grundsätzlichen Rückforderungsanspruch oder Verwendungsvorbehalt unterliegt, hat der Ausweis nicht unter dem Eigenkapital, sondern unter diesem Posten eigener Art zu erfolgen.
3. Zweckgebundene Zuwendungen (Sonderposten)
Vermögensgegenstände, die mit Hilfe von zweckgebundenen Zuwendungen angeschafft oder hergestellt wurden bzw. unentgeltlich übertragen wurden, sind in voller Höhe zu aktivieren (Bruttoausweis). Die erhaltenen zweckgebundenen Zuwendungen sind als Sonderposten auszuweisen.
Unter den Sonderposten können im Bereich der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände ebenfalls Überschüsse aus nicht betriebsnotwendigen Immobilien ausgewiesen werden, die im Sinne einer Investitionsrücklage der künftigen Verwendung im nicht betriebsnotwendigen Bereich gewidmet werden.
4. Rückstellungen
Rückstellungen sind Passivposten für bestimmte Verpflichtungen des kirchlichen Rechtsträgers, die am Bilanzstichtag dem Grunde nach bekannt, ihrer Höhe nach oder in ihrem Fälligkeitstermin ungewiss sind und deren zugehöriger Aufwand der Verursachungsperiode zuzurechnen ist. Rückstellungen sind nach vernünftiger Beurteilung der entstandenen Verpflichtungen zu bewerten.
5. Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten sind grundsätzlich einzeln zu erfassen und zu bewerten. Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag zu bewerten und zu passivieren.
#§ 12
Besondere Ansatzvorschriften für das Eigenkapital
1. Eingezahltes Kapital und Kapitalstock
Eine spätere Veränderung des Kapitalstocks ist nur noch durch Berichtigung, z.B. bei nachträglicher Bewertung von Anlagevermögen oder unentgeltlichem Vermögenserwerb (z.B. Einlage), möglich. Soweit Vermögenswerte besonderen Zwecksetzungen dienen oder einzelnen Rechtsträgern innerhalb des Mandanten zuzurechnen sind, ist ihr Gegenwert den entsprechenden Sonder- bzw. Ergebnisrücklagen und nicht dem Kapitalstock zuzuordnen.
In rechtlich selbstständigen kirchlichen Stiftungen ist an dieser Stelle das Stiftungskapital einschließlich erfolgter Zustiftungen auszuweisen.
2. Sonderrücklagen
Unter den Sonderrücklagen werden die Kapitalrücklagen und die rechnerischen Anteile der Stellen- und Sondervermögen am bilanziellen Eigenkapital dargestellt. Die Anteile der Stellen- und Sondervermögen ergeben sich aus der Summierung der zum jeweiligen Stellenvermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der zugehörigen Schulden. Eine spätere Veränderung ist durch Berichtigung, z.B. bei nachträglicher oder veränderter Bewertung der Vermögensgegenstände, möglich.
Der Ansatz von Kapitalrücklagen kommt regelmäßig nur für Mittelzuflüsse durch Gesellschafter kirchlicher Kapitalgesellschaften in Betracht und ist für Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Bedeutung. Für unselbstständige kirchliche Stiftungen, die gemeinsam mit dem Vermögen ihres kirchlichen Rechtsträgers bilanziert werden, ist hier das Stiftungskapital aufzuführen.
3. Investitionsrücklagen
Investitionsrücklagen werden für ausreichend konkretisierte Investitionen in der Zukunft gebildet. Die Bildung erfolgt durch Überschüsse. Der Grund und das Volumen der zu erwartenden Maßnahme sowie ein beabsichtigter Zeithorizont sind nachrichtlich auszuweisen.
4. Ergebnisrücklagen
Im Bereich der Ergebnisrücklagen ist die Position „Gewinnrücklagen“ nur für die Gewinnverwendung gewinnorientierter kirchlicher Unternehmen von Bedeutung. Für gemeinnützige kirchliche Körperschaften sind Ergebnisverwendungen früherer Haushaltsjahre in den Verwaltungsrücklagen auszuweisen; für schlüsselzuweisungsfinanzierte Körperschaften wie Kirchengemeinden im Besonderen sind diese in der Rücklage Schlüsselzuweisung auszuweisen. Sie können in künftigen Rechnungsperioden ohne sachliche Einschränkungen für die Zwecke des kirchlichen Rechtsträgers verwendet werden.
Für Bauzwecke gebundene Mittel, die bei der erstmaligen Bilanzaufstellung vorhanden sind, sowie entsprechende Überschüsse aus Spenden und Sammlungen sind in der „Baurücklage betriebsnotwendige Objekte“ abzubilden. Sie können in künftigen Baumaßnahmen zur Aufbringung des Eigenanteils verwendet werden. Pauschale Mittelzuweisungen für kleine Baumaßnahmen sind dagegen unter den Verbindlichkeiten abzubilden.
Überschüsse der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände aus Bewirtschaftung nicht betriebsnotwendiger Objekte sind nach Übernahme in den Kirchenhauptbereich unter Berücksichtigung eventueller Anrechnungen auf die Kirchensteuerzuweisungen in der „Rücklage Schlüsselzuweisung“ nachzuweisen. Alternativ ist die aufwandswirksame Bildung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil (vgl. § 14 Nr. 1) möglich.
Nur diejenigen Rücklagemittel aus dem nicht betriebsnotwendigen Bereich der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände, die schon bei erstmaliger Bilanzerstellung vorhanden waren, sind in der Baurücklage für nicht betriebsnotwendige Objekte abzubilden.
5. Jahresergebnis
Der Jahresüberschuss bzw. der Jahresfehlbetrag ist der Saldo aller Aufwendungen und Erträge im abgelaufenen Haushaltsjahr. Er stellt das erwirtschaftete Ergebnis dar. Die Verrechnung des Jahresergebnisses mit den Rücklagen erfolgt nach Beschluss der zuständigen Gremien der jeweiligen Körperschaft. Überschüsse und Fehlbeträge verschiedener Hauptbereiche sind nicht gegenseitig zu verrechnen, sondern hauptbereichs- und zweckgebunden mit den dafür vorhandenen Ergebnisrücklagen zu verrechnen. Stehen keine ausreichenden Ergebnisrücklagen zur Verfügung, ist der Fehlbetrag auf neue Rechnung vorzutragen und in seinem Entstehungsbereich in künftigen Perioden abzubauen.
#§ 13
Besondere Ansatzvorschriften für öffentliche Rücklagen für Kindertageseinrichtungen
Überschüsse, die entsprechend den staatlichen Vorschriften für Kindertageseinrichtungen erzielt wurden und dem Rechtsträger für den geförderten Zweck unbefristet zur Verfügung stehen, sind aufgrund der möglichen Rückforderung seitens des Zuschussgebers nicht im Eigenkapital, sondern im Posten eigener Art „Kindertagesstätten-Rücklage“ auszuweisen.
Die jährliche Veränderung dieser Position muss dem durch die Jugendhilfebehörde anerkannten Ergebnis des im Geschäftsjahr endenden Kindergartenjahres entsprechen.
#§ 14
Besondere Ansatzvorschriften für Sonderposten
1. Sonderposten mit Rücklageanteil
Alternativ zu der Übernahme von Überschüssen aus nicht betriebsnotwendigen Objekten der Kirchengemeinden in den Kirchenhauptbereich gem. § 12 Nr. 4 ist die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil möglich, welcher dann für künftige Aufwendungen dieser Objekte verwendet werden kann. Dabei können die Mittel verschiedener nicht betriebsnotwendiger Objekte zusammengefasst werden. Die Bildung und die Auflösung dieser Sonderposten erfolgen über die Ergebnisrechnung. Gemäß den Bestimmungen zur Berechnung von Schlüsselzuweisungen können das anrechenbare Ergebnis und damit die Anrechnung von Überschüssen auf die Schlüsselzuweisungen auf diese Weise gesteuert werden.
Eine Bilanzposition „Baurücklage nicht betriebsnotwendige Objekte“ darf für diese Zwecke nicht verwendet werden, sie dient allein dem Ausweis der in der Eröffnungsbilanz übernommenen Rücklagenmittel der nicht betriebsnotwendigen Objekte.
2. Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren und pauschalen Zuwendungen
Sie sind den geförderten Vermögensgegenständen einzeln zuzuordnen und gemäß der Abschreibung der bezuschussten Vermögensgegenstände ertragswirksam aufzulösen. Bereits vor Zuschussbewilligung erfolgte Abschreibungen sind aufzuholen. Bei Veräußerung des Vermögensgegenstandes erfolgt die ertragswirksame Auflösung nur, soweit keine Rückforderungsansprüche des Zuschussgebers bestehen.
Für Sachzuwendungen ist entsprechend zu verfahren. Investitionszuwendungen, die nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand auf einen oder mehrere Vermögensgegenstände aufzuteilen sind, können als pauschale Sonderposten passiviert werden. In diesem Fall sind sie über eine Nutzungsdauer von 30 Jahren aufzulösen.
#§ 15
Besondere Ansatzvorschriften für Rückstellungen
1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
Die Bildung dieser Rückstellungen ist nur für den jeweiligen Dienstgeber bei Vorhandensein von Beamtenverhältnissen, beamtenähnlichen Dienstverhältnissen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen verpflichtend. Sofern Pensions- oder Beihilferückstellungen zu bilden sind, sind Fachgutachten spätestens nach Ablauf von fünf Jahren in ihrer jeweils aktuellen Form einer Anpassung zugrunde zu legen.
Eine direkte Abstimmung über die Berechnungsweise hat mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat zu erfolgen.
2. Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen
Verpflichtungen aus Altersteilzeitverhältnissen nach dem sog. Blockmodell sind gemäß einer fachlich anerkannten Berechnungsmethode zu ermitteln. Ein hiervon abweichendes Verfahren kann angewandt werden, wenn es im Vergleich zu vorsichtigeren Ergebnissen, d.h. zu höheren Rückstellungsbeträgen, führt. Aufgrund der fehlenden Umlagemöglichkeiten aus dem operativen Geschäft, wie in einem gewerblichen Unternehmen üblich, kann zu diesem Zweck auf die Abzinsung der Verpflichtungen verzichtet werden. Diese Regelung wird bewusst abweichend von den Vorgaben des HGB angewendet. Mögliche Erstattungsansprüche oder erwartete Förderungen der Arbeitsagenturen werden nicht berücksichtigt.
3. Rückstellungen für nicht genommenen Urlaub und geleistete Überstunden und Mehrarbeit
Kirchengemeinden sind, soweit keine steuer- oder handelsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, von dieser Regelung ausgenommen.
4. Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaften und Gewährleistungen
Ist zum Bilanzstichtag eine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich – und liegen die Voraussetzungen für eine Verbindlichkeit nicht vor –, ist eine Rückstellung zu bilden. Sie bemisst sich nach der offenen verbürgten Schuld und der Eintrittswahrscheinlichkeit. Einwendungsmöglichkeiten und Rückgriffsforderungen gegen den Hauptschuldner sind rückstellungsmindernd zu berücksichtigen.
Ist mit dem Eintritt nicht konkret zu rechnen, so sind die Bürgschaften und Gewährleistungsverpflichtungen in einer Summe im Anhang anzugeben und zu erläutern.
5. Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren (Prozesskosten)
Für die Risiken aus der Führung von Prozessen sind Rückstellungen zu bilden. Dabei ist abzuschätzen, in welchem Umfang mit einer tatsächlichen Inanspruchnahme als unterlegene Partei in einem Rechtsstreit bzw. aus einem geschlossenen Vergleich gerechnet werden muss. Eine Rückstellungsbildung ist vorzunehmen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme besteht. Dabei sind die Kosten der jeweils angerufenen Instanz zu berücksichtigen.
6. Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten
Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten sind nur zu bilden, soweit sie wesentlich für die richtige Darstellung der Vermögens- und Ertragslage sind.
7. Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung
Für unterlassene Instandhaltung von Bauten und Anlagen können Rückstellungen angesetzt werden.
8. Rückstellungen für Instandhaltungsaufwand
Für die Bildung ist ein Instandhaltungsplan vorzulegen, in welchem die erforderlichen Maßnahmen wie folgt zu gliedern sind, sofern eine baufachliche und technische Prüfung stattgefunden hat und kein konkreter Baubedarf festgestellt wurde:
- Maßnahmen, die zum Abschlussstichtag bekannt waren und sofort durchzuführen sind
- Maßnahmen, die innerhalb eines Jahres durchzuführen sind
- Maßnahmen, die innerhalb von fünf Jahren durchzuführen sind
Die vorgesehenen Maßnahmen müssen am Bilanzstichtag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sein. Für die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände sind die Rückstellungen für Maßnahmen nach 1. und 2. mit 100%, für Maßnahmen nach Nr. 3 mit 35% der voraussichtlichen Gesamtkosten zu bewerten.
Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann für bestimmte Rechnungsperioden abweichende Bewertungsvorschriften sowie Vorschriften zur Nutzung handelsrechtlicher Wahlrechte erlassen. Die Abweichungen sind, insbesondere bzgl. der Vorgaben des HGB, zu begründen und zu dokumentieren.
#§ 16
Besondere Ansatzvorschriften für Verbindlichkeiten
1. Anleihen
Die Aufnahme von Anleihen durch das Erzbischöfliche Generalvikariat ist durch den Kirchensteuerrat als Aufsichtsorgan zu genehmigen. Die Aufnahme von Anleihen durch Kirchengemeinden und Gemeindeverbände ist nur nach ausdrücklicher kirchlicher und staatlicher Genehmigung gemäß § 15 des Vermögensverwaltungsgesetzes möglich.
2. Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen
Aufgenommene Darlehen sind mit dem aktuellen Rückzahlungsbetrag inklusive aufgelaufener Zinsen am Stichtag zu bewerten. Liegt die vereinbarte Laufzeit oder die tatsächliche Endfälligkeit am Bilanzstichtag bei mehr als einem Jahr, gelten die Genehmigungserfordernisse gemäß Abs. 1.
Negative Kontokorrentsalden zum Bilanzstichtag sind als Verbindlichkeit auszuweisen.
3. Verbindlichkeiten aus Zuwendungen
Erhaltene oder zugesagte Zuwendungen, die noch nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden, sind als Verbindlichkeit auszuweisen. Bei noch nicht zweckentsprechender Verwendung sind sie in Höhe der erhaltenen Einzahlungen, bei nicht mehr zweckentsprechender Verwendung in Höhe des geforderten Rückzahlungsbetrags zu bilanzieren. Sobald der Zuwendungszweck erfüllt ist, sind sie, soweit es sich um die Förderung von Aufwendungen handelt, ertragswirksam zu vereinnahmen.
Ist die Förderung auf die Anschaffung oder Herstellung von bilanzierungspflichtigen Vermögensgegenständen gerichtet, ist sie als Sonderposten gem. § 2 Abs. 4.2, Nr. C II und § 11 Nr. 3 zu bilanzieren. Nicht verbrauchte Betriebskostenzuschüsse aus Vorperioden sind als Verbindlichkeiten auszuweisen, wenn durch den Zuschussgeber die Rückforderung ausgesprochen oder terminlich festgelegt worden ist.
Ebenso sind empfangene pauschale Zuwendungen für kleinere Baumaßnahmen (Baupauschale) unter den Verbindlichkeiten seitens des Empfängers abzubilden, da es sich um zweckgebundene Mittel handelt.
Zweckgebundene Mittel zur Weiterleitung aus Spenden und Kollekten werden als sich ausgleichende Bilanzverlängerung angegeben, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt zum Stichtag des Jahresergebnisses vorgelegen hat.
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Verbindlichkeiten für erhaltene Lieferungen und Leistungen sind grundsätzlich zum Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer zu bilanzieren. Einbehaltene Rechnungsbeträge zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen (Sicherheitseinbehalte) und nicht ausgeschüttete Schlüsselzuweisungen sind ebenfalls als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen.
Insbesondere sind hier auch Treuhandmittel abzubilden, z.B. aus der Verwaltung von erhaltenen Schlüsselzuweisungen, die für die gemeinsamen Aufwendungen des Pastoralverbunds zweckgebunden sind aus erhaltenen Sonderzuschüssen, die nur mit Genehmigung des Zuschussgebers konkret verwendet werden dürfen (z.B. Kita-Sondermittel).
Bei der Verwaltung kirchengemeindlicher Vermögenswerte durch den Gemeindeverband auf eigenen Namen sind hier die entsprechenden Verbindlichkeiten des Gemeindeverbands spiegelbildlich zu der Ausleihung bzw. Forderung in der Bilanz der Kirchengemeinde (§ 9 Nr. 8 bzw. § 10 Nr. 2) abzubilden.
5. Verbindlichkeiten aus Steuern, steuerähnlichen Abgaben und sozialer Sicherheit
Unter Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben sind insbesondere noch nicht abgeführte Lohn- und Umsatzsteuern zu bilanzieren, jedoch nicht Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Kirchensteuern, soweit Rückzahlungsbescheide der Finanzämter aufgrund Kirchensteuerkappung vorliegen.
6. Verbindlichkeiten aus Kirchensteuern und Clearing
Für das Erzbistum Paderborn sind Verbindlichkeiten, die sich aus Steuerrückrechnungen oder aus Clearing ergeben sollten, in der Bilanz als Verbindlichkeiten auszuweisen.
7. Verbindlichkeiten aus Förderzusagen gegenüber Dritten (Drittverpflichtungen)
Die Aktivierungen von investiven Maßnahmen ergeben sich gemäß der Verwaltungsverordnung für die Vorbereitung, Planung und Durchführung von Baumaßnahmen im Erzbistum Paderborn in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daraus ergibt sich nach den Phasen der Feststellung des Baubedarfs, der genehmigten Vor- und Vollplanung eine Verbindlichkeit des Erzbistums gegenüber der anfordernden Kirchengemeinde. Diese Verbindlichkeit ist im Jahresabschluss des Erzbistums auszuweisen. Spiegelbildlich ergibt sich eine Forderung seitens der Kirchengemeinden gegenüber der genehmigenden Stelle.
8. Sonstige Verbindlichkeiten
Unter den sonstigen Verbindlichkeiten sind alle übrigen Verbindlichkeiten aufzuführen, die nicht in die vorstehenden Verbindlichkeitenkategorien einzuordnen sind.
#§ 17
Besondere Ansatzvorschriften für passive Rechnungsabgrenzungsposten
- Periodenfremde Einnahmen, die regelmäßig wiederkehren oder im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind, müssen nicht nach § 22 Abs. 2 der Haushaltsordnung für das Erzbistum Paderborn abgegrenzt werden. Hierzu zählen insbesondere periodisch wiederkehrend vereinnahmte Mieten und Pachten.
- Erstattungen zwischen kirchlichen Körperschaften sind im Rechnungswesen beider beteiligten Rechtsträger gleichartig abzubilden.
3. Abschnitt: Ergebnisrechnung
Für die Ergebnisrechnung sind die Anlagen
- 1.3.
- Ergebnisrechnung des Erzbistums Paderborn
- 1.4.
- Ergebnisrechnung der Gemeindeverbände und Kirchengemeinden
maßgeblich. Weitere Vorgaben ergeben sich u.a. aus der Haushaltsrichtlinie.
Die Gliederung der Ergebnisrechnung kann um Positionen erweitert werden, wenn dies die Aussagekraft des Jahresabschlusses erhöht. Zeilen, die keine Beträge im Darstellungszeitraum beinhalten, brauchen nicht dargestellt zu werden.
###4. Abschnitt: Dokumentationsvorschriften und Schlussvorschriften
#§ 18
Aufbewahrungsfristen
Die Jahresabschlüsse sind i.d.R. dauernd in gedruckter Form aufzubewahren. Soweit andere Vorschriften keine längere Aufbewahrung vorschreiben, gelten folgende Fristen:
- Inventare und Unterlagen der Inventur zehn Jahre
- Handelsbücher zehn Jahre
- Belege wie Bücher zehn Jahre, sofern sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern ergeben
- Unterlagen des Zahlungsverkehrs wie Gutschriften, Lastschriften und die Kontoauszüge der Kreditinstitute zehn Jahre
- Arbeits- und Dienstanweisungen und Organisationsunterlagen zehn Jahre
- sonstige Dokumente sechs Jahre Abweichende Vorgaben, u.a. zur Archivierung, bleiben davon unberührt.
Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Feststellung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahres. Abweichend davon beginnt die Frist für Einrichtungen, die gegenüber Dritten nachweispflichtig sind, mit Feststellung des Prüfungsergebnisses des entsprechenden Abrechnungszeitraums.
#§ 19
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt gemäß der entsprechenden Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 01.01.2014 in Kraft und ist somit für alle Jahresabschlüsse kirchlicher Körperschaften, die für Stichtage nach dem 31.12.2013 aufzustellen sind, anzuwenden.
#§ 20
Revisionsklausel
Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten findet eine Evaluation dieser Richtlinie unter Federführung der Hauptabteilung Finanzen des Erzbischöflichen Generalvikariates mit Beteiligung der Gemeindeverbände im Erzbistum Paderborn statt.
[Auf Abdruck der Anlagen (1.1. Vermögensrechnung für das Erzbistum Paderborn, Körperschaft öffentlichen Rechts; 1.2. Vermögensrechnung für die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände des Erzbistums Paderborn; 1.3. Ergebnisrechnung des Erzbistums Paderborn; 1.4. Ergebnisrechnung der Gemeindeverbände und Kirchengemeinden) wurde verzichtet.]