.

Sicherung von Kunstgut

Verwaltungsverordnung

in: KA 123 (1980) 51-52, Nr. 24

###
Kirchendiebstähle häufen sich in letzter Zeit in einem noch nicht dagewesenen Ausmaß. Wie das Angebot des Kunsthandels beweist, sind nicht nur Kunstwerke und Kirchengerät aus den großen Kunstepochen bis zum Ausgang des Barocks, sondern auch Stücke aus dem 19. und dem beginnenden 20. Jh. gefragt. Wir möchten daher unsere Kirchenvorstände an dieser Stelle noch einmal auf ihre Verantwortung für die Sicherung des Bestandes der im Besitz der Kirchengemeinden befindlichen Kunstwerke und Kultgeräte erinnern. Alle beweglichen Kunstgegenstände sind am Aufstellungsort fest zu verdübeln. Dieses Verfahren ist nur da ungeeignet, wo Figuren so klein und zerbrechlich sind, dass sie beim Diebstahlversuch selbst vernichtet werden. Gegenstände, die nicht mechanisch oder durch Alarmanlagen gesichert werden können wie kleinere Figuren, Altarkreuze, Leuchter etc. werden zweckmäßigerweise außerhalb der Gottesdienste in einer gut verschlossenen Sakristei, notfalls im Tresor, aufbewahrt. Besonders gefährdete Stücke, die nicht hinreichend gesichert werden können, werden am besten durch eine Kopie bzw. durch einen Abguss ersetzt, wobei das Original im Erzbischöflichen Diözesanmuseum aufbewahrt und ausgestellt werden kann.
#

Maßnahmen zur Verhütung von Diebstählen in der Kirche

In Ausführung des Rundschreibens der Kleruskongregation Ziffer 2 und 3 vom 11. April 1971 (vgl. auch KA 1973, Nr. 139) wird eine Zusammenstellung der zur Sicherung kirchlicher Kunstgegenstände zu ergreifenden Maßnahmen – veröffentlicht durch die Beratungsstellen des Hessischen und Bayerischen Landeskriminalamtes – bekanntgegeben:
  1. Organisatorische Maßnahmen
    1.1
    Alle Kunstwerke sind gemäß den Verfügungen zur Erstellung der Kn.-Inv.-Verz. (vgl. KA 1969 Nr. 95)1# zu fotografieren und zu inventarisieren.
    1.2
    Vor dem täglichen Abschließen der Kirche sind Kontrollen durchzuführen, ob sich nicht jemand verborgen hält (z.B. in Beichtstühlen), um Diebstähle auszuführen.
    1.3
    Kirchenbesucher und Kirchennachbarn sind darauf hinzuweisen, verdächtige Wahrnehmungen unverzüglich der Kirchenaufsicht (Pfarramt, Küster) oder der Polizei mitzuteilen. Dies soll wiederholt geschehen.
    1.4
    Bei Renovierungs- und Umbaumaßnahmen von Kirchen sind Kunstgegenstände besonders zu überwachen und notfalls anderswo aufzubewahren.
    1.5
    Abgelegene Kirchen und Kapellen mit Kunstwerken, die nur mechanisch gesichert sind, können ständig geschlossen bleiben, insbesondere, wenn in ihnen nicht das Allerheiligste aufbewahrt wird. Die ständige Schließung von Pfarrkirchen untertags kommt als letzte Sicherungsmöglichkeit in Betracht, wenn kein Abschlussgitter vorhanden ist und eine entsprechende Beratung mit Kirchenverwaltung, Pfarrgemeinderat, Polizei und nötigenfalls mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorausging.
  2. Mechanische Sicherungen
    2.1
    Massive Außentüren an Kirchenportalen und sämtlichen Nebeneingängen sind anzubringen. Erforderlichenfalls sind diese auf der Innenseite mit Stahlblech und mit absperrbaren Verriegelungen zu versehen. Bei Glastüren ist schlagsicheres Verbundglas zu verwenden.
    2.2
    Anzubringen sind taugliche Schlösser, das sind Chubbschlösser mit mindestens sechs unsymmetrischen Zuhaltungen oder Zylinderschlösser. Die Zylinder müssen bündig in der Türfläche liegen oder mit einer von innen verschraubten Rosette versehen sein.
    2.3
    Gefährdete Fenster der Sakristei, der Nebenräume sowie der Keller sind zu vergittern. Die Gitterstäbe sollten mindestens 16 mm stark sein und ihre Zwischenräume nicht mehr als 120 mm betragen.
    2.4
    Einstiegsmöglichkeiten über Feuerleitern, Blitzableiter usw. sind zu verhindern. Vorhandene Leitern sind, wenn möglich, im gesicherten Raum zu verwahren.
    2.5
    Kleinere wertvolle Gegenstände, Kelche, Ziborien, Leuchter usw. sind in einbruchsicheren Behältern oder in besonders gesicherten Räumen zu verwahren.
    2.6
    Statuen und andere gefährdete Kunstgegenstände sind auf ihren Standplätzen zu verankern, soweit es ihre Beschaffenheit zulässt.
    2.7
    Bei Kirchen mit reicher Ausstattung sind Abschlussgitter einzubauen, die nur während der Gottesdienste geöffnet sind.
  3. Elektrische Sicherungen
    3.1
    Gefährdete Gegenstände, Fenster und Türen sind mit Kontakten (Ruhestromanlagen) zu sichern.
    3.2
    Der Einbau von Magnetfeld-Anlagen ist bei kostbar eingerichteten Raumkompartimenten geraten. Die elektrischen Sicherungsanlagen lösen stillen oder akustischen Alarm aus. Sie können mit dem Pfarrhaus, der Küsterwohnung und auch mit der Polizei verbunden werden. Wegen des verhältnismäßig hohen Aufwands an Kosten kommen sie nur für besonders wertvolle und unersätzliche kirchliche Kunstgegenstände in Frage.
  4. Unzulässige Sicherungsmaßnahmen
    Keinesfalls dürfen Kunstgegenstände zum Zweck der Sicherung vor Diebstählen aus den Kirchen und Kapellen entfernt und in Pfarrhäusern oder Häusern von Privatpersonen aufbewahrt werden.
  5. Verfahren hinsichtlich Genehmigung und Kosten
    5.1
    Alle keine oder nur geringfügige Kosten verursachende Maßnahmen (z.B. Inventarisierung, vgl. 1.1; Anbringung tauglicher Schlösser, vgl. 2.2) sind pflichtgemäß durchzuführen. Sie sind aus dem im Etat für solche Zwecke vorgesehenen Betrag zu finanzieren.
    5.2
    Mechanische Sicherungsmaßnahmen, die größere Kosten verursachen oder das Gesamtbild des Kirchenraums verändern (z.B. Anbringung von Abschlussgittern und Außengittern, vgl. 2.3; 2.7), bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat. Da die Sicherungsmaßnahmen weitgehend von Lage, Größe, Beschaffenheit und vom Wert der zu sichernden Gegenstände abhängen, ist eine individuelle Beratung durch die zuständigen Stellen der Kriminalpolizei zu empfehlen. Die Beratung soll dem Antrag der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat vorausgehen. Das Ergebnis ist im Antrag aufzuführen.
    5.3
    Elektrische Sicherungsanlagen bedürfen in jedem Fall der Beratung und Begutachtung hinsichtlich der Zweckmäßigkeit durch Berater der Kriminalpolizei und der vorherigen Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat. Für diese Anlagen kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Genehmigung ein entsprechender Zuschuss unter Vorlage des Kostenvoranschlags erbeten werden.
  6. Berichterstattung
    6.1
    Die Herren Dechanten werden ersucht, sich zu vergewissern, dass in sämtlichen Pfarreien ihres Dekanats die Kunstwerke in allen Kirchen gemäß 1.1 erfasst sind.
    6.2
    In Zukunft ist bei Berichten über Einbrüche in Kirchen und Diebstählen kirchlicher Kunstgegenstände stets anzugeben, ob und welche der vorgenannten Sicherungsmaßnahmen getroffen waren, insbesondere ob die gestohlenen Gegenstände fotografisch und durch Beschreibung aufgenommen sind. Bezüglich besonders wertvoller Kunstgegenstände wird nochmals auf die Möglichkeit der Anfertigung von Kopien (Abgüsse) und der Aufbewahrung des Originals im Erzbischöflichen Diözesanmuseum hingewiesen.

#
1 ↑ [Aktuelle Regelung: E.3.31, Abschnitt B.3.]