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Läuten der Kirchenglocken
Hinweis
in: KA 106 (1963) 143, Nr. 230
#In verschiedenen deutschen Bistümern sind in den letzten Monaten neue einschränkende Bestimmungen über das Läuten der Kirchenglocken erlassen worden. Mit Bezugnahme darauf wurden aus allen Teilen unseres Erzbistums Bitten an uns herangetragen, auch wir möchten eine entsprechende Regelung treffen und damit vorsorgen, dass die Gläubigen nicht durch unzeitiges und unnötig langes Läuten gestört werden. Wir müssen mit den veränderten Lebens- und Arbeitsverhältnissen als einer gegebenen Tatsache rechnen. Das Läuten der Kirchenglocken soll ein Zeichen sein, das die Menschen an Gott erinnert bzw. zur Kirche ruft. Es muss aber so sein, dass es von den Gutwilligen nicht als eine unangenehme Belästigung empfunden wird. Deshalb empfehlen wir den Rektoren aller Kirchen und Kapellen (einschließlich der Ordensniederlassungen) dringend, die Kirchenglocken nicht vor 7 und nicht nach 20 Uhr läuten zu lassen, sofern nicht ein besonderer Anlass eine Ausnahme rechtfertigt (z.B. Weihnachts-, Neujahrs-, Osternacht). Mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis vieler Menschen sollte möglichst auch in der Zeit von 13 bis 15 Uhr nicht geläutet werden.
Die H.H. Geistlichen werden gebeten, die Gläubigen von dieser Anordnung in Kenntnis zu setzen.