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Aufbewahrung von Bauunterlagen

Hinweis

in: KA 128 (1985) 96, Nr. 137

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Hierdurch wird aus gegebenem Anlass darauf aufmerksam gemacht, dass die Kirchengemeinden gehalten sind, die genehmigten Bauunterlagen, zu weichem Projekt auch immer, in ihren eigenen Archiven aufzubewahren.
Im Falle, dass für das Bauvorhaben eine öffentlich-rechtliche Baugenehmigung erforderlich war, sind diese genehmigten Bauunterlagen zusätzlich zu den vom Erzbischöflichen Generalvikariat genehmigten Bauunterlagen aufzubewahren. Um für die kommende Zeit des gerade fertiggestellten Bauwerkes sichere Grundlagen zu haben, müssen die von den Architekten zu fordernden Bestandszeichnungen bzw. Revisionspläne ebenfalls aufbewahrt werden. Bei den Revisionsplänen handelt es sich um nachgeführte Ausführungszeichnungen, d.h. um diejenigen Zeichnungen, die der Ausführung zugrunde gelegen haben, und in die jede während der Bauzeit noch eingetretene Änderung eingetragen wurde. Dies gilt vor allem für die technischen Gewerke Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro.