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Baugenehmigungsgebühren. Befreiung

Hinweis auf staatliches Recht

in: KA 147 (2004) 43, Nr. 46

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Im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn (KA) 2000, Stück 11, S. 220-221, Nr. 157, Ziffer B.2 wurde auf die Befreiung von Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts von Verwaltungsgebühren nach § 8 Abs. 1 Ziffer 5 des Gebührengesetzes Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) hingewiesen. Es wurde u.a. ausgeführt, dass auf Grund dieser Bestimmung eine Baugenehmigungsgebührenbefreiung bei der Errichtung von Pfarrheimen, Vikarien, kirchlichen Kindergärten und Altenheimen besteht.
In Folge der von verschiedenen Kirchengemeinden bei der Errichtung von Kindergärten geltend gemachten Baugenehmigungsgebührenbefreiung ist es zu verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen mit den staatlichen Behörden über die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Ziff. 5 GebG NRW gekommen. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte daraufhin unter dem 8.10.2002 entschieden, dass Baugenehmigungsgebühren für kirchliche Kindergärten nicht unter die Gebührenbefreiung des § 8 Abs. 1 Ziff. 5 GebG NRW fallen (Az: 11 K 4458/01).
Der Antrag der betroffenen Kirchengemeinde auf Zulassung der Berufung ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 16.1.2004 abgelehnt worden (Az: 9 A 4608/02); das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg ist damit rechtskräftig.
Die Entscheidungen des VG Arnsberg und des OVG Münster sind unter Einbeziehung der damit bestätigten Rechtsprechung des OVG Münster aus dem Jahre 1975 (Az: II A 447/75) vom Grundsatz her auf alle kirchlichen Bauvorhaben im Bereich von Bildung und sozialer Betreuung (insbesondere Schulen und Krankenhäuser) übertragbar. Nicht betroffen sind somit Kirchengebäude, Pfarrhäuser, Vikarien oder Pfarrheime.
Weitere Auskünfte erteilt das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn, Zentralabteilung Rechtsamt, Tel. 05251/125-1351.