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Denkmäler. Änderungen

Hinweis auf staatliches Recht

in: KA 131 (1988) 71, Nr. 96

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Nach § 9 des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer in die Denkmalliste eingetragene Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will und wer in die Denkmalliste eingetragene bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will. Untere Denkmalbehörde ist die politische Gemeinde.
Änderung ist jede Tätigkeit, die den bestehenden Zustand abändert, auch wenn dieser nicht der historisch originale ist oder nicht auf rechtmäßige Weise zustande gekommen ist. Als Beispiel seien genannt: Teilabbruch, Umgestaltung der Fassade, Anbringung von Schutzverkleidungen, Auftragen eines neuen Verputzes oder Anstrichs, Änderung der Fenster, Änderung des Grundrisses, Einbau einer Heizungsanlage.
Gemäß § 41 des Denkmalschutzgesetzes handelt ordnungswidrig, wer ohne die Erlaubnis oder abweichend von ihr erlaubnispflichtige Maßnahmen durchführt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 500000,- DM geahndet werden. Wird ohne Erlaubnis nach § 9 Abs. 1a ein Baudenkmal beseitigt, kann eine Geldbuße bis zu 1 Mio. DM festgesetzt werden.