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Nutzung von Kirchen und Altären vor der Konsekration
Verwaltungsverordnung
in: KA 143 (2000) 39, Nr. 47
#Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass neu errichtete Kirchen und Altäre vor ihrem liturgischen Gebrauch durch den Bischof konsekriert werden müssen. Die zuständigen Kirchenrektoren werden daher gebeten, sobald die Fertigstellung abzusehen ist, mit dem Bischof einen Termin für die Konsekration festzulegen. Vor allem für die Weihe des Altares gilt, dass der Altar durch die Feier der Eucharistie selbst geweiht wird. Daher darf an einem erst zu konsekrierenden Altar noch keine Messe gefeiert werden. Sollte sich die Nutzung der Kirche nicht bis zum Termin der Konsekration aufschieben lassen, sollte man einen provisorischen Altartisch zusätzlich aufstellen, damit der Sinn der Altarkonsekration nicht verdunkelt wird.