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Planfeststellungsverfahren bei Straßenbau

Hinweis auf staatliches Recht

in: KA 120 (1977) 25, Nr. 52

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Von Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz oder dem Landesstraßengesetz wird oft auch der kirchliche Grundbesitz betroffen oder es werden kirchliche Interessen berührt. Die Kirchengemeinden werden deshalb von den Planungsbehörden unter Fristsetzung zur Stellungnahme aufgefordert. Auf Grund verschiedener Erfahrungen bitten wir die Kirchenvorstände, dem Erzbischöflichen Generalvikariat rechtzeitig von der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens Nachricht zu geben und ihre Stellungnahme vorher mit dem Generalvikariat abzustimmen.