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Änderung bei der Bezuschussung von nicht versicherten Risiken

Verwaltungsverordnung

in: KA 147 (2004) 148-149, Nr. 153

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Im Kirchlichen Amtsblatt 1999, Stück 9, Nr. 124, Ziffer 16 gilt bisher für die aufgeführten nicht versicherten Risiken die Regelung, dass bei Übersteigung eines Kostenvolumens in Höhe von 511,29 € die gesamten Schadenskosten mit 70% bezuschusst werden.
Künftig wird der Zuschuss in Höhe von 70% nur noch den übersteigenden Betrag von 500,00 € umfassen, so dass Schadenskosten in Höhe von 500,00 € bei der Bemessung der Bezuschussung nicht berücksichtigt werden. Diese Regelung gilt für Schadensfälle ab dem 1.1.2005.