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Chororgeln
Verwaltungsverordnung vom 10. November 1987
Az 18 A 42-55.11/2
#In jüngster Zeit wurde über den Themenkreis „Chororgeln“ mehrfach beraten. Als Ergebnis dieser Beratungen gilt ab sofort folgendes:
- Eine Chororgel ist ein Ausstattungsstück, das nicht zum Regelbestand eines Gotteshauses gehört. Deshalb ist die Anschaffung eines solchen Instrumentes sorgfältig zu prüfen.
- Für den Fall, dass die Prüfung zugunsten einer Anschaffung ausfällt, gilt:
- Eine Chororgel sollte eine maximale Größe von 6 bis 8 Register nicht überschreiten. Dabei kann gegebenenfalls an eine geteilte Schleiflade gedacht werden.
- Die Chororgel soll unabhängig von der Hauptorgel sein, d.h. sie soll nicht mit einem großen Spieltisch gekoppelt sein, von dem auch die Hauptorgel regiert werden kann.
- Die Kosten für eine Chororgel sind nicht zuschussfähig.