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Chororgeln

Verwaltungsverordnung vom 10. November 1987

Az 18 A 42-55.11/2

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In jüngster Zeit wurde über den Themenkreis „Chororgeln“ mehrfach beraten. Als Ergebnis dieser Beratungen gilt ab sofort folgendes:
  1. Eine Chororgel ist ein Ausstattungsstück, das nicht zum Regelbestand eines Gotteshauses gehört. Deshalb ist die Anschaffung eines solchen Instrumentes sorgfältig zu prüfen.
  2. Für den Fall, dass die Prüfung zugunsten einer Anschaffung ausfällt, gilt:
    • Eine Chororgel sollte eine maximale Größe von 6 bis 8 Register nicht überschreiten. Dabei kann gegebenenfalls an eine geteilte Schleiflade gedacht werden.
    • Die Chororgel soll unabhängig von der Hauptorgel sein, d.h. sie soll nicht mit einem großen Spieltisch gekoppelt sein, von dem auch die Hauptorgel regiert werden kann.
    • Die Kosten für eine Chororgel sind nicht zuschussfähig.