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Siegelordnung.
Ausführungsbestimmungen hinsichtlich
Pfarrsiegel und Kirchenvorstandssiegel

Verwaltungsverordnung vom 19. April 2016

in: KA 159 (2016) 93-94, Nr. 81

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  1. Pfarrsiegel für Pfarreien werden nach diesen Mustern gebildet [auf Abdruck verzichtet]:
  2. Pfarrsiegel für Pfarrvikarien werden nach diesen Mustern gebildet [auf Abdruck verzichtet]:
  3. Kirchenvorstandssiegel werden nach diesem Muster gebildet [auf Abdruck verzichtet]:
  4. Pfarrsiegel enthalten ein Bild oder Attribut des Kirchenpatrons oder ein sich auf das Pfarrpatrozinium beziehendes Emblem (Siegelbild). Für die Umschriften der Pfarrsiegel können die Pfarreien und Pfarrvikarien zwischen der deutschen oder lateinischen Variante wählen.
  5. Die Umschriften der Pfarrsiegel und der Kirchenvorstandssiegel führen die amtlichen Bezeichnungen der Kirchengemeinden und Pfarreien.
  6. Alle genehmigten Pfarrsiegel und Kirchenvorstandssiegel bleiben gültig.
  7. Diese Ausführungsbestimmungen treten zum 1.5.2016 in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden diözesanen Regelungen außer Kraft.