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Bauabrechnung. Form

Hinweis

in: KA 116 (1973) 32, Nr. 53

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Wir bitten [..], jede außeretatmäßige Bau- und Renovierungsmaßnahme gesondert abzurechnen. […] Aus gegebener Veranlassung weisen wir darauf hin, dass auch Bauabrechnungen zwei Wochen lang zur Einsichtnahme der Kirchengemeindemitglieder offenzulegen sind.
Die Abrechnung selbst bitten wir, in doppelter Ausfertigung mit einem Abnahmeprotokoll des Kirchenvorstandes (ebenfalls doppelt) und den Belegen einzureichen.
Sollten innerhalb eines Jahres an einem Bauwerk mehrere Maßnahmen durchgeführt werden, können diese zum Jahresschluss in einer Bauabrechnung nachgewiesen werden.