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Pfarrheim. Verkehrssicherungspflicht bei Kegelbahnen
Hinweis auf staatliches Recht
in: KA 116 (1973) 163, Nr. 231
#Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass eine Kegelbahn dann verkehrsunsicher ist, wenn die Anlauffläche der Kegelbahn glatt ist. Auf den Grad der Glätte und deren Ursache kommt es dabei nicht an (ungeeignetes Material, Pflegefehler).
Derjenige, der eine solche Kegelbahn betreibt, haftet bei dadurch verursachten Unfällen; er beobachtet nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, handelt also schuldhaft, auch wenn bei sehr vielen Kegelbahnen die Anlaufflächen aus einem Material bestehen, das von Natur aus oder bei Pflegefehlern glatt ist (Holz, Linoleum, Kunststoff). Das Gericht weist darauf hin, dass es im Handel Material gebe, das absolut rutschfest und trittsicher ist.
Für alle diejenigen Kirchengemeinden, die im Besitz einer Kegelbahn sind, sei es dass diese Kegelbahn verpachtet ist oder in eigener Regie betrieben wird, ist diese höchstrichterliche Entscheidung von Bedeutung. Es wird daher dringend empfohlen, den Zustand der Kegelbahnen auf Rutschfestigkeit zu überprüfen.