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Orgelbaumaßnahmen. Verfahren

Hinweis

in: KA 127 (1984) 23, Nr. 39

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Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass alle Unternehmungen in Sachen Orgelbau (Neubauten, Umbauten, Renovierungen, Dispositionsänderungen, Umintonierungen) dem EGV zur Begutachtung und Beratung durch die Orgelsachverständigen der Diözese bekannt gegeben werden müssen, und zwar mit Beginn der Planung. Die nachfolgende Beteiligung sachkundiger Personen ist damit nicht ausgeschlossen.
Die amtliche Abnahme genannter Maßnahmen erfolgt durch die Diözesanbeauftragten.