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Kirchliches Kunst- und Kulturgut. Umgang mit Leihanfragen
Hinweis
in: KA 152 (2009) 64-65, Nr. 71
#Gelegentlich wird an katholische Kirchengemeinden der Wunsch nach einer Entleihe von Kunstgegenständen zur dauerhaften oder temporären Präsentation in Museen, Schausammlungen oder sonstigen Ausstellungen gerichtet. In den meisten Fällen betreffen die Anfragen Sakralgegenstände bzw. Paramente.
Das kirchliche Recht verpflichtet Verwalter kirchlichen Sachvermögens zur „Instandhaltung und Sauberkeit“ (can. 562 CIC). Sie sollen darüber wachen, dass das ihrer Sorge anvertraute Vermögen auf keine Weise verloren geht oder Schaden leidet (can. 1284 § 2 Nr. 1 CIC). Die deutschen Bischöfe weisen in der Arbeitshilfe Nr. 228 – „Inventarisation und Pflege kirchlichen Kulturgutes“ – vom 17. September 2008 auf die einschlägigen kirchenamtlichen Texte und Verlautbarungen hin. (Die Arbeitshilfe ist über die Internetseiten der Deutschen Bischofskonferenz unter „www.dbk.de“ abrufbar.)
Um im Falle einer Leihanfrage einen angemessenen und würdigen Umgang mit den Objekten zu gewährleisten und die Rechte der Kirchengemeinden dauerhaft zu sichern, sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
- Zur Klärung der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Entleihe insbesondere unter kunstfachlichen oder konservatorischen Aspekten überhaupt in Betracht kommen kann, ist unverzüglich Kontakt mit der Fachstelle Kunst im Erzbischöflichen Generalvikariat aufzunehmen.
- Grundsätzlich dürfen nur Objekte verliehen werden, die bereits über die Fachstelle Kunst inventarisiert worden sind.
- Über jeden Leihvorgang ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen, der neben einer Beschreibung des jeweiligen Leihobjekts zumindest Regelungen zum näheren Vertragszweck, zur Leihdauer, zur sach- und fachgerechten Unterbringung (einschl. Transport), zur Präsentation und Pflege sowie zur Versicherung beinhalten muss.
- Da es sich bei Vertrag und Leihe um Rechtsgeschäfte über kirchengemeindliches Vermögen handelt, muss hierüber ein Kirchenvorstandsbeschluss gefasst werden, der zu seiner Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf. (Der Genehmigungsvorbehalt gilt für alle Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben.)
Für weitere Auskünfte stehen die Fachstelle Kunst sowie die Zentralabteilung Rechtsamt im Erzbischöflichen Generalvikariat zur Verfügung.