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Umsatzsteuer: Steuerbefreiung bestimmter kultureller Einrichtungen der Kirchengemeinden
(insb. KÖBs, Museen, Chöre und Orchester)

Hinweis

in: KA 166 (2023) 63 Nr. 51

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[…] Der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 20a UStG wurde durch das Steueränderungsgesetz 2022 ausgeweitet. Ab dem 1. Januar 2023 sind nun bestimmte kulturelle Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts von der Umsatzsteuer befreit.
Durch diese Änderung erstreckt sich die Befreiungsnorm künftig unmittelbar auch auf die Einrichtungen der Kirchengemeinden. Das bislang erforderliche Bescheinigungsverfahren entfällt damit.
Es ist zu beachten, dass trotz der Befreiung nicht alle Einnahmen der in Betracht kommenden Einrichtungen steuerbefreit sind. Nicht erfasst sind zum Beispiel im Bereich der Katholischen Öffentlichen Büchereien (KÖB) der Verkauf neuer Bücher und sonstiger Medien oder die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken.
Sofern die Umsätze gleichartiger Einrichtungen von Unternehmern erbracht werden, die keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind, ist für die Steuerbefreiung weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich.
Hinweis: Über die Homepage www.verwaltung-erzbistum-paderborn.de können unter der Rubrik „Umsatzsteuer“ ergänzende Hinweise zum Umfang der Steuerbefreiungen für einzelne kulturelle Einrichtungen der Kirchengemeinde abgerufen werden.
Für Rückfragen steht die Abteilung „Kirchensteuern, Unternehmenssteuern“ im Bereich Finanzen zur Verfügung (steuerwesen@erzbistum-paderborn.de, Tel.-Nr. 05251 125-1225)