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Pfarrgemeindefeste. Genehmigungsfreiheit

Hinweis auf staatliches Recht

in: KA 123 (1980) 166, Nr. 250

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Pfarrgemeindefeste bedürfen keiner behördlichen Genehmigung nach dem Sammlungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, auch wenn Esswaren und Getränke zum Verkauf angeboten werden, deren Erlös – wie in dem vom Verwaltungsgericht Köln entschiedenen Fall – Problemfamilien und der Jugendarbeit zugute kommen soll.
Pfarrfeste sind kirchliche Veranstaltungen. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts wird beim Begriff der „kirchlichen Veranstaltung“ nicht auf den Inhalt der Veranstaltung, sondern auf den Veranstalter abgestellt. Das Gericht stellt ferner fest, dass § 12 Abs. 2 b des Sammlungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nicht in die inneren Angelegenheiten der Kirchen eingreifen will.