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Notargebühren für Kirchen und Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Ermäßigung

Hinweis auf staatliches Recht

in: KA 136 (1993) 39-40, Nr. 45; Euro-Beträge aktualisiert

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  1. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 3 der Kostenordnung gelangen die Kirchen in den Genuss folgender Gebührenermäßigung:
    1. Bei Geschäftswerten bis zu 26.000,- € findet keine Gebührenermäßigung statt.
    2. Bei Geschäftswerten von mehr als 26.000,- € bis 100.000,- € beträgt die Ermäßigung 30%.
    3. Bei Geschäftswerten von mehr als 100.000,- € bis 260.000,- € beträgt die Ermäßigung 40%.
    4. Bei Geschäftswerten von mehr als 260.000,- € bis 1.000.000,- € beträgt die Ermäßigung 50%.
    5. Bei allen über 1.000.000,- € liegenden Geschäftswerten beträgt die Ermäßigung 60%.
    Hierbei wird jedoch vorausgesetzt, dass innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung der Auflassung eine Weiterveräußerung nicht erfolgt.
  2. Die Gebührenermäßigung ist nach § 144 Abs. 2 der Kostenordnung auch einer Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt, wenn diese Voraussetzung durch einen Freistellungs- oder Körperschaftssteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen und dargelegt wird, dass die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.
    Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Ein solcher Geschäftsbetrieb ist steuerpflichtig, soweit nicht ein Zweckbetrieb nach den §§ 65 bis 68 Abgabenordnung gegeben ist.
    Als nicht steuerpflichtige Zweckbetriebe kommen danach in Betracht: Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Krankenhäuser, Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime u.a.m.
    Die Kirchenvorstände, Rendanten sowie Vorstände von Stiftungen und Vereinen werden gebeten, auf die Gewährung der Gebührenermäßigung durch Notare zu achten.