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Inventarverzeichnisse. Aktualisierung

a) Hinweis
b) Hinweis

a) in: KA 98 (1955) 137, Nr. 32
b) in: KA 125 (1982) 150-156, Nr. 163, hier III. Ziff. 15

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a) Es ist häufiger festzustellen, dass die kirchlichen Inventarverzeichnisse nicht auf dem laufenden gehalten werden. Alle für die Kirche neuangeschafften Gegenstände (z.B. Paramente) sind sofort einzutragen. Ferner sind Gegenstände, die in der Dienstwohnung aufbewahrt werden, aber der Kirche oder zu der betr. Stelle gehören (z.B. Kelche, Krankenpatenen, Bücher, Kirchliche Amtsblätter, Kunstgegenstände, Paramente usw.) als solche deutlich zu kennzeichnen, damit sie nach dem Tode des Stelleninhabers nicht als dessen Privateigentum angesehen werden.
b) Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass alle angeschafften Gegenstände, die nicht Verbrauchsgüter sind, in das Inventarverzeichnis der Gemeinde zu übernehmen sind. Sofern Mittel im Haushaltsplan für die Beschaffung von Geräten, Paramenten oder sonstigen Gegenständen bereitgestellt werden, ist bei der Rechnungslegung bei den Belegen unter Angabe der laufenden Inventarnummer zu bestätigen, dass diese Anschaffungen in das Inventarverzeichnis eingetragen wurden.