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Nutzung kirchlicher Gebäude und Grundstücke für Mobilfunkanlagen

Hinweis

in: KA 148 (2005) 181, Nr. 156

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In Ergänzung zu den Verfügungen in KA 1994, Nr. 117 und KA 2005, Nr. 69 wird hiermit bekannt gegeben, dass die kirchenaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung von Mobilfunkanlagen auf oder an kirchengemeindlichen Gebäuden, die unmittelbar oder mittelbar der Verwirklichung des kirchlichen Verkündigungsauftrages dienen, insbesondere Kirchen, Kapellen, Pfarrhäuser, Krankenhäuser, Schulen und Kindertagesstätten, unter dem Gesichtspunkt der Nichtverzweckung kirchlicher Gebäude nicht erteilt wird.