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Abnahmeprotokoll bei Werkverträgen und Gebrauchsabnahmeschein

Hinweis

in: KA 126 (1983) 52, Nr. 89

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Das bei Baumaßnahmen verwendete Werkvertragsformular enthält auf der Rückseite ein Abnahmeprotokoll. Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die formelle Abnahme der Bauleistungen erforderlich ist, um eine möglichst genaue Grundlage für Gewährleistungsansprüche zu haben. Es wird deshalb dringend darauf hingewiesen, dass dieses Abnahmeprotokoll nach Abschluss der Bauleistung ausgefüllt und von Auftragnehmer und Bauherr unterschrieben wird. Es wird darum gebeten, dass zukünftig zusammen mit der Schlussabrechnung von Baumaßnahmen bestätigt wird, dass die Abnahmeprotokolle vorhanden sind.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass zudem der Bauschlussabrechnung eine Kopie des Gebrauchsabnahmescheines der zuständigen Baubehörde […]1#beigefügt werden müssen.

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1 ↑ [Die Hinzufügung eines Erfassungsbogens für die Feuerversicherung ist nicht mehr erforderlich.]