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Gesetzliche Unfallversicherung unentgeltlich tätiger Helfer bei Eigenbauarbeiten
Hinweis auf staatliches Recht
in: KA 141 (1998) 67-68, Nr. 91
####Unentgeltlich tätige Helfer bei Eigenbauarbeiten des Erzbistums und der Kirchengemeinden sind gesetzlich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen versichert. Mit Inkrafttreten der neuen Unfallversicherungsvorschriften des Sozialgesetzbuches VII ab 1. Januar 1997 besteht der Versicherungsschutz bei Eigenbauarbeiten nicht mehr durch die Bauberufsgenossenschaft, sondern durch die für die jeweilige kirchliche Einrichtung zuständige Berufsgenossenschaft.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 ist somit die Verwaltungsberufsgenossenschaft für alle Eigenbauarbeiten zuständig, die vom Erzbistum oder von den Kirchengemeinden durchgeführt werden, soweit die jeweilige Einrichtung, in der bzw. an der die Eigenbauarbeiten durchgeführt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsberufsgenossenschaft fällt. Handelt es sich bei der jeweiligen Einrichtung um Kindergärten, Altenheime oder Krankenhäuser, so ist bei diesen Eigenbauarbeiten die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege gegeben.
Die genannten Berufsgenossenschaften haben bisher nicht mitgeteilt, ob und ggfs. nach welcher Berechnungsformel für Eigenbauarbeiten Beiträge erhoben werden. Aus diesem Grunde ist die Meldung unentgeltlich tätiger Helfer bei Eigenbauarbeiten zur Zeit nicht erforderlich.
Ein Merkblatt mit weiteren Informationen wird im Zuge der Genehmigung von Baumaßnahmen den einzelnen Kirchengemeinden zugestellt. Anfragen können an das Erzbischöfliche Generalvikariat, Hauptabteilung Personal, gerichtet werden.
Die Veröffentlichung im KA 1989 Stück 4 Nr. 79 wird aufgehoben.