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Anlage von Friedhöfen

Diözesangesetz vom 1. November 1948

in: Diözesansynode 1948, XII 79-83

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79.
Bei Anlage eines neuen Friedhofs ist möglichst unter Heranziehung von Sachverständigen sorgfältig Umschau zu halten, ob ein Platz erworben werden kann – vielleicht auch im Wege des Austausches –, der schon durch seine landschaftlich bevorzugte Lage sich empfiehlt und eine besonders stimmungsvolle Friedhofsanlage verbürgt. Kirchliche Fonds, deren Grundstücke direkt oder indirekt beansprucht werden, sind stets nach Taxe eines vereidigten Taxators zu entschädigen.
80.
Für jeden neuen Friedhof, jede Friedhofserweiterung und jede Neubelegung alter Gräberfelder ist ein von fachmännischer Seite (Architekt, Gartenarchitekt) ausgearbeiteter Plan zur Genehmigung vorzulegen, der die Beurteilung jeder Einzelheit, insbesondere die Aufteilung und Belegungsart der einzelnen Gräberfelder erkennen lässt.
81.
Für jeden katholischen Friedhof ist die Einheitsfriedhofsordnung maßgebend. Nur für ganz kleine Verhältnisse können einige Bestimmungen vereinfacht werden [(…)].
82.
Für die bereits im Gebrauch befindlichen Friedhöfe ist durch sachverständige Prüfung festzustellen, inwieweit eine Verbesserung nach den Grundsätzen der modernen Friedhofskunst noch möglich ist. In jedem Falle ist aber auch hier wenigstens die fernere Gestaltung der Grabmäler und die Behandlung der Einzelgräber durch genaue Befolgung der Friedhofsordnung in die rechten Bahnen zu leiten.
83.
Der Klerus soll es als seine Pflicht betrachten, bei der Gestaltung der Grabmäler und der Abfassung der Inschriften dahin zu wirken, dass diese den Auferstehungs- und Ewigkeitsglauben der Kirche in künstlerisch vollendeter Form zum Ausdruck bringen.