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Umgang mit fremdem geistigem Eigentum (Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte)
Hinweis
in: KA 154 (2011) 94-95, Nr. 11
####In jüngster Zeit wurden verstärkt anwaltliche Abmahnungsschreiben an Kirchengemeinden sowie andere kirchliche Rechtspersonen und Einrichtungen vor allem wegen Verletzung von Urheberrechten und Markenschutzrechten übersandt. Derartige Abmahnungsschreiben sind regelmäßig mit erheblichen Kostenfolgen verbunden. Ganz offensichtlich wird über Suchmaschinen das Internet systematisch nach Verstößen gegen die Schutzrechte, die zugunsten geistigen Eigentums bestehen, abgesucht und sodann versucht, über Abmahnungen schnell und effektiv Geld zu verdienen. Rechtliche Schritte gegen diese Abmahnungen haben allenfalls teilweise Aussicht auf Erfolg, können dann aber weitere erhebliche Kosten verursachen (eigene und fremde Anwaltskosten, Gerichtsgebühren). Regelmäßig müssen mindestens wesentliche Teile der Forderungen beglichen werden. Die auf diesen Rechtsbereich spezialisierten Rechtsanwälte sind nicht bereit, auf Teile der von ihnen gut begründet errechneten Forderungen zu verzichten.
Bei Verletzungen von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten durch Veröffentlichungen im Internet muss inzwischen stets mit einer Rechtsverfolgung durch die Berechtigten gerechnet werden. Solche Rechtsverstöße sind deshalb unbedingt zu vermeiden. Daher sollen im Folgenden einige wichtige Hinweise zum ordnungsgemäßen Umgang mit fremdem geistigem Eigentum, wie es insbesondere durch das Urheberrecht und Markenschutzrechte geschützt wird, gegeben werden.
Durch das Urheberrecht geschützt sind alle textlichen, bildlichen und anderen sicht- und hörbaren Gestaltungen, Darstellungen und Darbietungen, die eine gewisse Originalität (Schöpfungshöhe) aufweisen. Unter den Schutz des Urheberrechts fallen daher beispielsweise Gedichte, Erzählungen, meditative Texte, Beschreibungen von Gebäuden oder Kunstwerken (Kunstführer), Reisebeschreibungen, Zeitungsartikel, Gemälde, Zeichnungen, Cartoons, Karikaturen, Stadtpläne (weil sie auf schöpferische Weise gestaltet sind), Bildhauerarbeiten, musikalische Kompositionen (Melodien, Lieder, insbesondere auch wenn sie auf einen Tonträger aufgenommen sind), szenische Darstellungen (Theaterstücke, Pantomimen etc.), Fotografien mit einem gewissen künstlerischen Anspruch und Filme, aber auch originelle Kombinationen von textlichen, bildlichen und anderen Darstellungen.
Für das Entstehen des Urheberrechtsschutzes ist es nicht erforderlich, dass ein Werk amtlich angemeldet oder in ein Verzeichnis aufgenommen wird, es ist noch nicht einmal notwendig, dass es gedruckt oder in sonstiger Weise vervielfältigt wird. Es genügt vielmehr das bloße Vorliegen einer schöpferischen geistigen Leistung, die über rein alltägliche, an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten orientierte Gestaltungen hinausgeht. Ein Kunstwerk ist nicht erforderlich, es genügt eine deutlich geringere schöpferische Qualität. Nicht geschützt sind ausschließlich technisch bedingte Beschreibungen und bildliche Darstellungen, denen kein geistig-schöpferisches Element eigen ist. Urheberrechtsfrei sind amtliche Texte (Gesetze und andere amtliche Bekanntmachungen in Gesetz- und Amtsblättern, Gerichtsentscheidungen) sowie alle Bilder und Texte, bei denen der Schöpfer schon seit 70 Jahren verstorben ist.
Geschützte Bilder, Texte, Kompositionen usw. dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger Genehmigung der Rechteinhaber (Autor, Künstler, oft aber auch Verlage, an die die Rechte übertragen wurden) verwendet werden. Erlaubt sind – mit gewissen Einschränkungen – zwar einzelne Vervielfältigungen eines Werks zum ausschließlich privaten Gebrauch (wenn weder mittelbar noch unmittelbar Erwerbszwecke verfolgt werden), doch sind hier die Voraussetzungen sehr eng gefasst: Kopien von Texten oder Cartoons auf einer Einladung zu einem Elternabend oder einer Kirchengemeinderatssitzung fallen nicht hierunter. Für Musikwerke existieren Verträge des VDD mit der VG Musikedition und der GEMA, die in weiten Bereichen (insbesondere für Gottesdienste) musikalische Aufführungen, das Spielen/Singen von Liedern und das Kopieren von Noten erlauben.
Wegen dieser Rechtslage dürfen insbesondere Internetauftritte, ebenso aber auch andere Publikationen nur mit Bildern und Texten, die selbst gefertigt wurden, von (Gemeinde-)Mitgliedern oder anderen Personen stammen, die mit der konkreten Nutzung ausdrücklich einverstanden sind, oder die (im oben dargestellten Sinne) urheberrechtsfrei sind, gestaltet werden. Bei allen urheberrechtlich geschützten Werken muss vor der Publikation, vor allem im Internet, sichergestellt werden, dass die Veröffentlichungsrechte eingeräumt wurden. Der käufliche Erwerb eines Buches oder eines Tonträgers, selbst eines individuell gestalteten Bildes gewährt noch kein Recht dazu, Kopien zu veröffentlichen. Dieses Recht muss vom Autor eigens eingeräumt werden. Aus Beweisgründen ist es stets am sichersten, entsprechende Vereinbarungen schriftlich abzuschließen.
Es genügt nicht, Texte und Abbildungen leicht zu verändern, aber im Wesentlichen zu übernehmen (dies sind sogenannte unfreie Bearbeitungen). Zulässig ist lediglich, sich von einer anderen Gestaltung für eine neue, eigene Darstellung inspirieren zu lassen. So darf eine Planskizze auf der Grundlage eines veröffentlichten Stadtplans angefertigt werden, wenn lediglich Straßenführungen, Straßennamen und wichtige Gebäude übernommen, die grafische Darstellung (das „Design“) aber selbst neu entworfen wird (Schriften für Straßennamen, Darstellung der Straßenzüge, Symbole für Gebäude, Parks etc.). Entscheidend ist, dass sich der neue Plan insgesamt als eine eigenständige gestalterische Schöpfung präsentiert und nicht lediglich die Übernahme oder Wiederholung einer anderen Darstellung bildet.
Ebenso wie Urheberrechtsverstöße werden offenbar von Anwaltskanzleien Verstöße gegen gewerbliche Schutzrechte im Internet (Markenrechte, Geschmacksmusterschutz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb etc.) systematisch verfolgt, oder es ist zumindest jederzeit damit zu rechnen. Unzulässig ist es, sich eines geschützten Markennamens, einer geschmacksmusterrechtlich geschützten oder einer besonders eingeführten, allgemein bekannten Gestaltung oder Formulierung (besonders originell geformte Flaschen, Gläser, Dosen oder sonstige Verpackungen, charakteristische Schriftzüge, Farbkombinationen, grafisch gestaltete Firmenzeichen, berühmte oder beliebte Werbeslogans oder Firmenmottos etc.) zu Zwecken der Werbung oder sonstigen Teilnahme am geschäftlichen Verkehr zu bedienen.
Zulässig ist selbstverständlich ein Hinweis auf Getränke etc., die bei einer Veranstaltung serviert werden, unzulässig ist dagegen die Ausbeutung fremder, geschützter Rechte für eigene werbliche, geschäftliche Zwecke, vor allem dann, wenn sie die geschäftlichen Interessen der Berechtigten beeinträchtigen. Keinesfalls dürfen daher geschützte Markennamen als Titel, Motto oder als sonstige blickfangmäßige, eingängige Bezeichnung für Veranstaltungen gewählt werden (und sollten niemals über eine Ankündigung oder Werbung für diese ins Internet gestellt werden). Was geschützt ist, kann über den Internet-Auftritt des Deutschen Patent- und Markenamts (http://www.dpma.de, dort auf „Internet-Dienste, DPMAregister“, dann auf „Marken“ und schließlich auf „Schnellsuche“ gehen) ermittelt werden, oder man kann einfach davon ausgehen, dass alles, was als Firmenbezeichnung, Produktname, Werbeslogan, als besonderes Design usw. allgemein bekannt, sehr eingängig oder originell ist und deshalb zur Verwendung und Ausbeutung reizt, im Zweifelsfall geschützt ist und daher nur mit Einwilligung des Rechteinhabers verwendet werden darf.
Es wird daher – im eigenen Interesse – dringend dazu geraten, bei allen Texten, Bildern, Veranstaltungsmottos, sonstigen Ankündigungen, die Kirchengemeinden sowie andere kirchliche Rechtspersonen und Einrichtungen insbesondere im Internet publizieren, sorgfältig darauf zu achten, dass keine Urheberrechte und anderen gewerblichen Schutzrechte (oder allgemeiner gesagt: kein fremdes geistiges Eigentum) verletzt werden. Die Rechtslage insgesamt ist sehr kompliziert und wird durch eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen, die eine lange Reihe von Einzelfragen klären, präzisieren und ausformen, noch unübersichtlicher.
Als einfache Faustregel kann jedoch gelten: Fremdes geistiges Eigentum, unabhängig davon, ob es als textliche, bildliche, musikalische oder sonstige Darstellung oder Schöpfung, als Markenname oder als originelle, eigentümliche gewerbliche Gestaltung verkörpert ist, darf nur verwendet werden, wenn der Rechteinhaber dies ausdrücklich genehmigt hat.
Ist unklar, ob ein Begriff, Text, eine bildliche Darstellung, eine Melodie etc. geschützt ist oder nicht, sollte im Zweifelsfall stets auf eine Nutzung verzichtet und etwas Eigenständiges geschaffen werden. Dies ist nicht nur origineller, sondern auch rechtlich sicher – zudem ist es leicht nachvollziehbar, dass niemand erfreut darüber ist, wenn seine Ideen und seine Leistungen ohne sein Wissen und seine Einwilligung von anderen ausgenutzt werden.