.a) Verwaltungsverordnung vom 16. Dezember 1992
Kirchenaufsichtliche Genehmigung von GmbH-Beteiligungen und Gründungen im Bereich der caritativen Einrichtungen in Trägerschaft von katholischen Kirchengemeinden
a) Verwaltungsverordnung vom 16. Dezember 1992
b) Verwaltungsverordnung vom 17. Januar 1996
a) Az 6/A 13-73.1/1
b) Az 6/A 74-21.03.1/1
a) Insbesondere auf dem Krankenhaussektor – aber auch im Bereich der stationären Altenhilfe – versuchen die Träger, effizienzsteigernde Maßnahmen aufzugreifen, um die betriebswirtschaftliche Stellung ihrer Einrichtungen zu bewahren und weiter zu stärken.
Dabei werden auch Überlegungen dahingehend angestellt, Teilbereiche des Betriebes auszugliedern und von der eigentlichen Einrichtung abzukoppeln, so z.B. auf dem Gebiet der Versorgung, der EDV- und Rechenzentren. Insbesondere rechtliche Verselbständigungen – namentlich durch Gründung einer GmbH oder Beteiligung an einer bestehenden GmbH – bedürfen aufgrund der Tragweite und Konsequenzen einer intensiven Prüfung sowohl auf der Basis sowohl kirchenrechtlicher als auch sonstiger rechtlicher Vorgaben als auch unter betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Gesichtspunkten.
Wir verweisen mit dieser Verfügung auf die Vorgaben gemäß can. 1276 CIC. Danach hat der Ordinarius die Verwaltung des gesamten Vermögens zu überwachen, das den ihm unterstellten öffentlichen juristischen Personen gehört. In Ausführung dieses Auftrages ordnen wir an, dass im Vorfeld solche Vorhaben mit uns abzustimmen sind und die erforderliche kirchenaufsichtliche Genehmigung einzuholen ist. Wir bitten daher, die maßgebenden Unterlagen (insbesondere Entwurf des Gesellschaftsvertrages) sowie den zugrunde liegenden KV-Beschluss rechtzeitig einzureichen.
Gemäß dem Vermögensverwaltungsgesetz sind uns die Jahresabschlüsse vorzulegen.
b) […] Zwischenzeitlich hat sich bekanntlich der Druck auf die Krankenhausträger infolge der angespannten Kostensituation im Gesundheitswesen weiter verstärkt. Immer häufiger wird es erforderlich, in nahezu allen Bereichen und Arbeitsabläufen über betriebswirtschaftlich sinnvolle Alternativen nachzudenken.
Wir weisen darauf hin, dass Überlegungen in Richtung einer rechtlichen Verselbständigung entsprechender Teilbereiche – insbesondere durch Gründung einer GmbH oder Beteiligung an einer bestehenden GmbH – rechtzeitig vor der Realisierung mit uns abzustimmen sind. Derartige Vorhaben bedürfen in jedem Fall der kirchenaufsichtlichen Prüfung und Genehmigung, wobei neben marktwirtschaftlichen und sonstigen Aspekten auch die Konsequenzen derartiger Entwicklungen in Bezug auf das kirchliche Proprium unserer Krankenhäuser und auch hinsichtlich der vergütungs- und arbeitsrechtlichen Fragestellung bedacht werden müssen.