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Widerspruchsverfahren bei Streitigkeiten über Friedhofsgebühren im nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums Paderborn

Hinweis

in: KA 159 (2016) 94, Nr. 82

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Seit dem Jahr 2007 ist gemäß § 110 Justizgesetz NRW das Vorverfahren in Form eines Widerspruchsverfahrens bei Streitigkeiten betreffend die Friedhofsgebühren ausgesetzt worden, so dass der jeweilige Beschwerdeführer den Klageweg vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht zu beschreiten hatte. Dementsprechend ist auch die Rechtsmittelbelehrung in dem Muster für den Friedhofsgebührenbescheid gefasst worden.
Diese Aussetzung des Widerspruchsverfahrens ist ab dem 01.01.2016 nicht verlängert worden und ist daher bei Bescheiden in Fällen des § 2 KAG, wozu auch die Friedhofsgebühren gehören, wieder aufzunehmen und durchzuführen. Der Friedhofsgebührenbescheid ist daher mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, die auf das Widerspruchsverfahren hinweist, und nicht mehr mit einer Rechtsmittelbelehrung über den Klageweg beim zuständigen Verwaltungsgericht. Diese Rechtsbehelfsbelehrung kann wie folgt formuliert werden:
„Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Katholischen Kirchengemeinde … in … einzureichen. Falls die Frist durch eine von Ihnen beauftragte Person versäumt werden sollte, so ist dieses Verschulden Ihnen zuzurechnen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.“
Für die Entscheidung über den Widerspruch ist gemäß § 111 Justizgesetz NRW die Behörde zuständig, die den Bescheid erlassen hat, so dass es bei kirchlichen Friedhofsträgern die jeweilige Kirchengemeinde ist. Wird rechtzeitig Widerspruch eingelegt, hat der Kirchenvorstand die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung zu prüfen und entweder dem Widerspruch abzuhelfen oder diesen zurückzuweisen. Im Falle der Zurückweisung ist der Widerspruchsbescheid mit der Rechtsmittelbelehrung zu versehen, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht (genaue Bezeichnung) erhoben werden kann.
Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Bescheides zulässig. Das aktuelle Muster für einen Friedhofsgebührenbescheid befindet sich als Word-Datei unter Downloads und IV. Formulare auf der Homepage des Erzbistums Paderborn.