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Erklärungen über Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide und Gebührenbescheide. Unterschriftsleistungen

Hinweis

in: KA 120 (1977) 174-175, Nr. 268

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Es wird darauf hingewiesen, dass die Befugnis, die gesetzlich möglichen Rechtsbehelfe (Widersprüche, Einsprüche) gegen die Steuerbescheide der Finanzämter und Gebührenbescheide der politischen Gemeinden (Anliegerbeitragsbescheide) Gebührenbescheide nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen usw.) einzulegen, den Kirchenvorständen und nicht den Rendanten zusteht. In diesen Fällen ist es nach § 14 des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) erforderlich, dass diese Rechtsbehelfe durch den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes oder dessen Stellvertreter sowie durch zwei Mitglieder schriftlich unter Beifügung des Amtssiegels unterzeichnet werden.
Nach den steuerlichen Vorschriften (§ 41a GStG und § 168 AO) sind die monatlichen Lohnsteueranmeldungen wie Steuerbescheide zu behandeln. Sie unterliegen daher den gleichen Formerfordernissen wie die steuerlichen Rechtsbehelfe.