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Einführung und Nutzung des Internets durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dienstanweisung

Verwaltungsverordnung

in: KA 144 (2001) 100-101, Nr. 124

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  1. Internet- einschließlich E-Mail-Nutzung kommt nur mit den hierfür vom Dienstgeber in den Einrichtungen des Erzbistums zur Verfügung gestellten und freigegebenen Geräten in Betracht.
  2. Internet- einschließlich E-Mail-Zugang dient der verbesserten Datenerfassung, Datenübertragung und Datennutzung für dienstliche Zwecke. Eine private Nutzung ist ausgeschlossen.
  3. Der Dienstgeber nimmt keine Auswertung von Protokollierungen von Internet- einschließlich E-Mail-Aktivitäten vor, um das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen.
  4. Im Übrigen gelten die für das Erzbistum Paderborn erlassenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere:
    • die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für das Erzbistum Paderborn – KDO – vom 27.12.1993 (KA 1994, Stück 2, Nr. 23, S. 21ff),1#
    • die Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) für das Erzbistum Paderborn vom 4.10.1994 (KA 1994, Stück 10, Nr. 147, S. 117ff)2# […]
  5. Die Beteiligungsrechte der zuständigen Mitarbeitervertretungen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO sind gewahrt.
    Entscheidungen über Hard- und Software, Zugangsberechtigungen und Zugangsmöglichkeiten bedürfen – soweit hierdurch der Tatbestand des § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO betroffen ist – der Zustimmung der Mitarbeitervertretungen.
  6. Die Dienstanweisung tritt mit ihrem Erlass in Kraft.

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1 ↑ [Derzeit geltende Fassung abgedruckt: E.1.61.]
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2 ↑ [Derzeit geltende Fassung abgedruckt: E.1.63.]