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Einführung und Nutzung des Internets durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dienstanweisung
Verwaltungsverordnung
in: KA 144 (2001) 100-101, Nr. 124
#- Internet- einschließlich E-Mail-Nutzung kommt nur mit den hierfür vom Dienstgeber in den Einrichtungen des Erzbistums zur Verfügung gestellten und freigegebenen Geräten in Betracht.
- Internet- einschließlich E-Mail-Zugang dient der verbesserten Datenerfassung, Datenübertragung und Datennutzung für dienstliche Zwecke. Eine private Nutzung ist ausgeschlossen.
- Der Dienstgeber nimmt keine Auswertung von Protokollierungen von Internet- einschließlich E-Mail-Aktivitäten vor, um das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen.
- Im Übrigen gelten die für das Erzbistum Paderborn erlassenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere:
- Die Beteiligungsrechte der zuständigen Mitarbeitervertretungen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO sind gewahrt.Entscheidungen über Hard- und Software, Zugangsberechtigungen und Zugangsmöglichkeiten bedürfen – soweit hierdurch der Tatbestand des § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO betroffen ist – der Zustimmung der Mitarbeitervertretungen.
- Die Dienstanweisung tritt mit ihrem Erlass in Kraft.