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Feuerlöscher in Versammlungsräumen
Hinweis auf staatliches Recht
in: KA 123 (1980) 157, Nr. 221
#Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, in Kirchen und Kapellen – Räumen, die überwiegend für den Gottesdienst bestimmt sind – Feuerlöscher bereitzuhalten (§ 1 Ziffer 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten, Versammlungsstättenverordnung VstättVO) (Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Ausgabe A vom 6. Aug. 1969).
Jedoch können aufgrund der Vorschriften des § 69 (1) der Bauordnung Nordrhein-Westfalen bei erhöhter Brandgefahr Feuerlöscher gefordert werden. In Versammlungsräumen von Jugendlichen und in Kindergärten, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, sind Feuerlöscher erforderlich (§ 1 (4) und 28 (1) der Versammlungsstättenverordnung).
Die Feuerstättenverordnung bestimmt in § 21 (4): „In der Nähe von Heizöllagerräumen muss ein für die Brandklassen A), B), C) und E) geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt griffbereit angebracht sein.“
DIN 14406 bestimmt: „Alle (Feuer-) Löscher sind in regelmäßigen Zeitabständen, die nicht länger als zwei Jahre betragen dürfen, durch sachkundige Prüfer auf ihre Einsatzbereitschaft zu überprüfen. Das Datum der Untersuchung sowie Name und Anschrift des Prüfers und auch seines Arbeitgebers sind deutlich lesbar mittels Klebefolie oder in gleichwertiger Ausführung fest am Löscher anzubringen ….“
Sollte im Einzelfall nicht genau geklärt werden können, ob und wo Feuerlöscher angebracht werden müssen, empfehlen wir, sich mit der zuständigen Feuerwehr in Verbindung zu setzen.