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Verwaltungsverordnung zur Bezuschussung von Baumaßnahmen in Kirchengemeinden. Durchführungsbestimmungen

Verwaltungsverordnung vom 25. Juli 2022

in: KA 165 (2022) 142-148, Nr. 108

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I. Geltungsbereich

Diese Durchführungsbestimmung erläutert und regelt die Bezuschussung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn gem. der jeweils gültigen Fassung der Verwaltungsverordnung zur Förderung von Baumaßnahmen in Kirchengemeinden (KA 2022 Stück 6, Nr. 771#).
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II. Grundlagen

In wesentlichen Teilen werden die Baumaßnahmen der Kirchengemeinden durch die anteilige Finanzierung des Erzbistums entsprechend den jeweils gültigen Fördersätzen in Verbindung mit den dazugehörigen Stufen aus dem Immobilienkonzept bezuschusst. Die Förderfähigkeit der Kosten richtet sich an der jeweils gültigen Fassung der „Übersicht über die förderfähigen Kosten in Baumaßnahmen der Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn“2# aus. Auch hier findet eine Unterscheidung zwischen der Stufe 1 und den anderen Stufen des Immobilienkonzepts statt. In Teilbereichen werden Pauschalbeträge für Einzelfördermaßnahmen durch das Erzbistum Paderborn zur Verfügung gestellt. Hierzu ist es erforderlich, dass für diese Bereiche die betreffenden Gewerke in gesonderten Angeboten und Rechnungen dargestellt werden. Zudem ist es in Teilbereichen erforderlich, dass der Architekt die Grundflächen der Gebäude angibt.
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III. Förderung Kirchen und Kapellen (anerkannte Gottesdienststationen)

In Stufe 1 wird nur die Erhaltung von Statik und Außenhülle bezuschusst bzw. wenn Gefahr im Verzug besteht. Aus diesem Grund bezieht sich die folgende Tabelle vornehmlich auf die Stufen 2 und 3 (ausgenommen Fenster und förderfähige Höchstkosten).
Kostenart
Bezeichnung
Betrag/Fördersatz
Hinweise
Pauschalbeträge förderfähiger Kosten
Sanitäranlagen in Sakralgebäuden
3.600 €
Gilt für alle verbauten Sanitärobjekte (auf der Fliese) und dazugehörige Ausstattungsgegenstände; gesonderte Darstellung in Angeboten und Rechnungen im Gewerk Sanitär;
Notwendigkeit der Gesamtmaßnahme muss anerkannt sein. Ersatz von Einzelkomponenten wird nicht gesondert gefördert.
Beleuchtung bei Umsetzung eines Konzepts
25 €/m2
Gesonderte Darstellung für Leuchtkörper und Leuchtmittel in Angeboten und Rechnungen; Verkabelung und Montage werden über Fördersatz bezuschusst; Flächenberechnung des Architekten erforderlich.
Ersatz von Einzelkomponenten wird nicht gesondert gefördert, soweit nicht von anderem Pauschalbetrag erfasst.
Maximalförderbeträge
Orgelelektronium (Elektroorgel)
10.000 €
Auch Anschaffung. Wenn bereits eine Orgel vorhanden ist, wird diese dann nicht mehr gefördert.
Parkplätze im öffentlichen Bereich
5.500 €/Stück
Vgl. „X. Förderung Parkplätze im öffentlichen Raum“
Barrierefreier Zugang im Außenbereich
40.000 €
Bevorzugt: Rampe
Fördersatz: Außenanlagen
Garagen, Carports
10.000 €/Stück
Je Kirche/Pfarrheim 1 Garage/ Carport
Außenanlagen
100.000 €
Außenanlagen im Zusammenhang mit mehreren förderfähigen Gebäuden (ab Stufe 2a) werden mit max. 200.000 € gefördert.
Förderfähige Höchstkosten
Fenster
600 €/m2 (netto)
Zeithonorar Architekten, Fachplaner(HOAI, Mittelwert)
90,00 €/Std. (brutto)
Zeithonorar, Gutachter, Sachverständige
Ab 5.000 € müssen mind. 3 Vergleichsangebote vorliegen. Es wird das wirtschaftlichste gefördert.
Eigenleistung, Handarbeit
20,00 €/Std. (brutto)
Keine Regiearbeiten
Eigenleistung, Maschinenarbeit
40,00 €/Std. (brutto)
Keine Regiearbeiten
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IV. Förderung Pfarrheime/Jugendheime

In Stufe 1 wird nur die Erhaltung von Dach und Fach bezuschusst bzw. wenn Gefahr in Verzug besteht. Aus diesem Grund bezieht sich die folgende Tabelle vornehmlich auf die Stufen 2 und 3 (ausgenommen förderfähige Höchstkosten).
Kostenart
Bezeichnung
Betrag/Fördersatz
Hinweise
Pauschalbeträge förderfähiger Kosten
Waschtisch
Pro Einheit 800 €
Gilt für alle verbauten Sanitärobjekte (auf der Fliese) und dazugehörige Ausstattungsgegenstände;
gesonderte Darstellung in Angeboten und Rechnungen im Gewerk Sanitär;
Notwendigkeit der Gesamtmaßnahme muss anerkannt sein. Ersatz von Einzelkomponenten wird nicht gesondert gefördert.
Toilette
Pro Einheit 700 €
Urinal
Pro Einh. 1.100 €
Behinderten-WC
Pro Einh. 2.800 €
Einbauküche
10.000 €
Gesonderte Darstellung in Angeboten und Rechnungen über alle Gewerke;
Notwendigkeit der Gesamtmaßnahme muss anerkannt sein. Ersatz von Einzelkomponenten wird nicht gesondert gefördert.
Beleuchtung bei Umsetzung eines
15 €/m2 (Nutzfläche)
Gesonderte Darstellung für Leuchtkörper und Leuchtmittel in Angeboten und Rechnungen;
Konzepts
Verkabelung und Montage werden über Fördersatz bezuschusst; Flächenberechnung des Architekten erforderlich.
Pauschale wird i.d.R. pro geändertem Raum angesetzt. Ersatz von Einzelkomponenten wird nicht gesondert gefördert.
Maximalförderbeträge
Parkplätze im öffentlichen Bereich
5.500 €/Stück
Vgl. „X. Förderung Parkplätze im öffentlichen Raum“
Barrierefreier Zugang im Außenbereich
40.000 €
Bevorzugt: Rampe
Fördersatz: Außenanlagen
Barrierefreier Zugang im Innenbereich (Aufzugstechnik)
75.000 €
Bevorzugt: Aufzug
Fördersatz: Gebäude
Garagen, Carports
10.000 €/Stück
Je Kirche/Pfarrheim 1 Garage/ Carport
Außenanlagen
100.000 €
Außenanlagen im Zusammenhang mit mehreren förderfähigen Gebäuden werden mit max. 200.000 € gefördert.
Förderfähige Höchstkosten
Bodenfliesen/Parkett/Stein
90 €/m2 (netto)
Bodenbelag
Linoleum/PVC/Laminat/Teppich
45 €/m2 (netto)
Bodenbelag; auch Abschliff Parkett
Wandfliesen (Feuchträume/Küche)
60 €/m2 (netto)
Innenanstrich/Tapete/Putz
20 €/m2 (netto)
Künstlerische Ausmalungen erhalten keine zusätzliche Förderung.
Zeithonorar Architekten, Fachplaner (HOAI, Mittelwert)
90,00 €/Std. (brutto)
Zeithonorar, Gutachter, Sachverständige
Ab 5.000 € müssen mind. 3 Vergleichsangebote vorliegen. Es wird das wirtschaftlichste gefördert.
Eigenleistung, Handarbeit
20,00 €/Std. (brutto)
Keine Regiearbeiten
Eigenleistung, Maschinenarbeit
40,00 €/Std. (brutto)
Keine Regiearbeiten
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V. Förderung dauerhaft dienstlich notwendiger Pfarrhäuser und Dienstwohnungen

Die Errichtung und Herrichtung von dauerhaft erforderlichen Pfarrhäusern und Dienstwohnungen werden grundsätzlich voll gefördert. Der Erlass von generellen Kriterien für die Förderfähigkeit wie Renovierungszyklen, Ausstattungsstandards etc. bleibt vorbehalten. Unabhängig davon gelten auch bei Vollförderung die nachstehend genannten Pauschal- bzw. Maximalförderbeträge.
Kostenart
Bezeichnung
Betrag/Fördersatz
Hinweise
Pauschalbeträge förderfähiger Kosten
Pro Bad (Geistlicher/Hausdame)
4.000 €
Gilt für alle verbauten Sanitärobjekte (auf der Fliese) und dazugehörige Ausstattungsgegenstände;
gesonderte Darstellung in Angeboten und Rechnungen im Gewerk Sanitär;
Notwendigkeit der Gesamtmaßnahme muss anerkannt sein. Ersatz von Einzelkomponenten wird nicht gesondert gefördert.
Gäste-WC
1.500 €
Maximalförderbeträge
Garagen, Carports
10.000 €/Stück
Je Kirche/Pfarrheim 1 Garage/ Carport
Außenanlagen
100.000 €
Außenanlagen im Zusammenhang mit mehreren förderfähigen Gebäuden (ab Stufe 2a) werden mit max. 200.000 € gefördert.
Tür- und Videosprechanlagen
1000 €/ WE
Förderfähige Höchstkosten
Bodenfliesen/Parkett/Stein
90 €/m2 (netto)
Bodenbelag
Linoleum/PVC/Laminat/Teppich
45 €/m2 (netto)
Bodenbelag; auch Abschliff Parkett
Wandfliesen (Feuchträume/Küche)
60 €/m2 (netto)
Innenanstrich/Tapete/Putz
20 €/m2 (netto)
Künstlerische Ausmalungen erhalten keine zusätzliche Förderung.
Briefkasten
500 €/Stück (netto)
Zeithonorar Architekten, Fachplaner (HOAI, Mittelwert)
90,00 €/Std. (brutto)
Zeithonorar, Gutachter, Sachverständige
Ab 5.000 € müssen mind. 3 Vergleichsangebote vorliegen. Es wird das wirtschaftlichste gefördert.
Eigenleistung, Handarbeit
20,00 €/Std. (brutto)
Keine Regiearbeiten
Eigenleistung, Maschinenarbeit
40,00 €/Std. (brutto)
Keine Regiearbeiten
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VI. Förderung Verwaltungszentren am Sitz des Leiters des Pastoralen Raums

Kostenart
Bezeichnung
Betrag/Fördersatz
Hinweise
Pauschalbeträge förderfähiger Kosten
Waschtisch
Pro Einheit 800 €
Gilt für alle verbauten Sanitärobjekte (auf der Fliese) und dazugehörige Ausstattungsgegenstände;
gesonderte Darstellung in Angeboten und Rechnungen im Gewerk Sanitär;
Notwendigkeit der Gesamtmaßnahme muss anerkannt sein. Ersatz von Einzelkomponenten wird nicht gesondert gefördert.
Toilette
Pro Einheit 700 €
Urinal
Pro Einheit 1.100 €
Behinderten-WC
Pro Einheit 2.800 €
Einbauküche
2.500 €
Gesonderte Darstellung in Angeboten und Rechnungen über alle Gewerke;
Notwendigkeit der Gesamtmaßnahme muss anerkannt sein. Ersatz von Einzelkomponenten wird nicht gesondert gefördert.
Beleuchtung bei Umsetzung eines Konzepts
15 €/m2 (Nutzfläche)
Gesonderte Darstellung für Leuchtkörper und Leuchtmittel in Angeboten und Rechnungen; Verkabelung und Montage werden über Fördersatz bezuschusst; Flächenberechnung des Architekten erforderlich.
Pauschale wird i. d. R. pro geändertem Raum angesetzt. Ersatz von Einzelkomponenten wird nicht gesondert gefördert, soweit nicht von anderem Pauschalbetrag erfasst.
Maximalförderbeträge
Parkplätze im öffentlichen Bereich
5.500 €/Stück
Vgl. „X. Förderung Parkplätze im öffentlichen Raum“
Barrierefreier Zugang im Außenbereich
40.000 €
Bevorzugt: Rampe
Fördersatz: Außenanlagen
Barrierefreier Zugang im Innenbereich (Aufzugstechnik)
75.000 €
Bevorzugt: Aufzug
Fördersatz: Gebäude
Garagen, Carports
10.000 €/Stück
Je Kirche/Pfarrheim 1 Garage/ Carport
Außenanlagen
100.000 €
Außenanlagen im Zusammenhang mit mehreren förderfähigen Gebäuden (ab Stufe 2a) werden mit max. 200.000 € gefördert.
Förderfähige Höchstkosten
Bodenfliesen/Parkett/Stein
90 €/m2 (netto)
Bodenbelag
Linoleum/PVC/Laminat/Teppich
45 €/m2 (netto)
Bodenbelag; auch Abschliff Parkett
Wandfliesen (Feuchträume/Küche)
60 €/m2 (netto)
Innenanstrich/Tapete/Putz
20 €/m2 (netto)
Künstlerische Ausmalungen erhalten keine zusätzliche Förderung.
Briefkasten
500 €/Stück (netto)
Zeithonorar Architekten, Ingenieure (HOAI, Mittelwert)
90,00 €/Std. (brutto)
Zeithonorar Architekten, Fachplaner (HOAI, Mittelwert)
90,00 €/Std. (brutto)
Zeithonorar, Gutachter, Sachverständige
Ab 5.000 € müssen mind. 3 Vergleichsangebote vorliegen. Es wird das wirtschaftlichste gefördert.
Eigenleistung, Maschinenarbeit
40,00 €/Std. (brutto)
Keine Regiearbeiten
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VII. Förderung weiterer betriebsnotwendiger Gebäude

In Stufe 1 wird nur die Erhaltung von Dach und Fach bezuschusst bzw. wenn Gefahr in Verzug besteht. Aus diesem Grund bezieht sich die folgende Tabelle vornehmlich auf die Stufen 2 und 3 (ausgenommen förderfähige Höchstkosten).
Kostenart
Bezeichnung
Betrag/Fördersatz
Hinweise
Pauschalbeträge förderfähiger Kosten
WC
3.600 €
Gilt für alle verbauten Sanitärobjekte (auf der Fliese) und dazugehörige Ausstattungsgegenstände;
gesonderte Darstellung in Angeboten und Rechnungen im Gewerk Sanitär;
Notwendigkeit der Gesamtmaßnahme muss anerkannt sein. Ersatz von Einzelkomponenten wird nicht gesondert gefördert.
Einbauküche
2.500 €
Gesonderte Darstellung in Angeboten und Rechnungen über alle Gewerke;
Notwendigkeit der Gesamtmaßnahme muss anerkannt sein. Ersatz von Einzelkomponenten wird nicht gesondert gefördert.
Beleuchtung bei Umsetzung eines Konzepts
15 €/m2 (Nutzfläche)
Gesonderte Darstellung für Leuchtkörper und Leuchtmittel in Angeboten und Rechnungen; Verkabelung und Montage werden über Fördersatz bezuschusst;
Flächenberechnung des Architekten erforderlich.
Pauschale wird i.d.R. pro geändertem Raum angesetzt. Ersatz von Einzelkomponenten wird nicht gesondert gefördert, soweit nicht von anderem Pauschalbetrag erfasst.
Maximalförderbeträge
Parkplätze im öffentlichen Bereich
5.500 €/Stück
Vgl. „X. Förderung Parkplätze im öffentlichen Raum“
Barrierefreier Zugang im Außenbereich
40.000 €
Bevorzugt: Rampe
Fördersatz: Außenanlagen
Barrierefreier Zugang im Innenbereich (Aufzugstechnik)
75.000 €
Bevorzugt: Aufzug
Fördersatz: Gebäude
Garagen, Carports
10.000 €/Stück
Je Kirche/Pfarrheim 1 Garage/ Carport
Außenanlagen
100.000 €
Außenanlagen im Zusammenhang mit mehreren förderfähigen Gebäuden werden mit max. 200.000 € gefördert.
Förderfähige Höchstkosten
Bodenfliesen/Parkett/Stein
90 €/m2 (netto)
Bodenbelag
Linoleum/PVC/Laminat/Teppich
45 €/m2 (netto)
Bodenbelag; auch Abschliff Parkett
Wandfliesen (Feuchträume/Küche)
60 €/m2 (netto)
Innenanstrich/Tapete/Putz
20 €/m2 (netto)
Künstlerische Ausmalungen erhalten keine zusätzliche Förderung.
Zeithonorar Architekten, Fachplaner (HOAI, Mittelwert)
90,00 €/Std. (brutto)
Zeithonorar, Gutachter, Sachverständige
Ab 5.000 € müssen mind. 3 Vergleichsangebote vorliegen. Es wird das wirtschaftlichste gefördert.
Eigenleistung, Handarbeit
20,00 €/Std. (brutto)
Keine Regiearbeiten
Eigenleistung, Maschinenarbeit
Keine Regiearbeiten
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VIII. Multimediale Ausstattung von Kirchen und Pfarrheimen

Für die multimediale Ausstattung von Kirchen und Pfarrheimen wird die jährliche Technikpauschale bereitgestellt. Aktuell liegt diese bei 1.000 € pro PBZ-berechtigtem Gebäude ab Stufe 2 (Pfarrheim bzw. Kirche). In Stufe 1 wird die halbe Technikpauschale pro PZB-berechtigtem Gebäude angesetzt. Die jährliche Festlegung dieses Betrags erfolgt durch den Diözesan-Kirchensteuerrat. Aus diesem Grund erfolgt keine gesonderte Einzelförderung innerhalb der Baumaßnahme. Die entsprechenden Kosten sind aus vorab gezahlter Pauschale und Eigenmitteln zu finanzieren.
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IX. Förderung von barrierefreien Zugängen füröffentliche dienstlich notwendige Immobilien

Barrierefreie Zugänge zu dienstlich notwendigen Gebäuden werden vorrangig durch die Erstellung von Rampen sichergestellt. Alternativ ist die Errichtung einer Aufzugsanlage möglich. Unter dem Begriff „Aufzugsanlage“ werden im Zusammenhang mit barrierefreien Zugängen Aufzüge, Hebebühnen und Hublifte subsumiert. Die Kosten für einen Aufzugschacht werden als normale Baukosten mit dem entsprechenden Fördersatz gefördert.
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X. Förderung Parkplätze im öffentlichen Raum

Grundlage für die Bewertung der Förderfähigkeit von Parkplätzen bei Bestandsobjekten bildet § 51 Abs. 1 BauO NRW – Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (NRW) –, ergänzt um die Gottesdienstordnung des (zukünftigen) Pastoralen Raums. Im Falle von Neubauten erfolgt eine Förderung der Parkplätze gem. der öffentlichen Baugenehmigung der zuständigen Baubehörde.
Für Bestandsobjekte wird in Abhängigkeit der Sitzplätze der Kirche eine Förderung von Parkplätzen im Verhältnis von 1:20 gewährt. Sofern am Standort keine Kirche vorhanden ist, wird auf die Anzahl der Sitzplätze im Pfarrheim Bezug genommen.
Es ist über eine aktuelle Gottesdienstordnung nachzuweisen, dass die Kirche regelmäßig genutzt wird. Eine gegenseitige Nutzung der Stellflächen von Kirche und Pfarrheim wird unterstellt.
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XI. Förderung von Schließanlagen

Schließanlagen werden ab Stufe 2 gefördert, sofern diese für den gesamten Pastoralen Raum beschafft werden und untereinander kompatibel sind. Die Förderung erfolgt in Stufe 2A mit 60% und in Stufe 2B mit 70%. Es gilt ein Maximalförderbetrag von 150 € pro Tür (inkl. Systemzubehör wie Transponder, Software etc.) unabhängig davon, welche Türen mechanisch/elektronisch ausgestattet werden.
Darüber hinaus sind folgende Vorgaben zwingend zu berücksichtigen:
  • Für jeden Pastoralen Raum und dessen Gebäude ist eine eigene Schließanlage anzuschaffen. Auszunehmen sind die pastoral nicht notwendigen Gebäude (z.B. Mietwohnungen).
  • Die Schließanlagen müssen in Gruppenschließungen aufgeteilt werden entsprechend den einzelnen Gebäuden und der Zugangsberechtigung. Auch aus Haftungsgründen muss unterbunden werden, dass für alle Berechtigten Zugang zu allen Gebäuden besteht.
  • Unter Berücksichtigung der Fortschreibung der Pastoralverbünde und Pastoralen Räume muss die Schließanlage auch auf weitere Kirchengemeinden erweiterbar sein.
  • Grundlage zur Anschaffung einer Schließanlage muss ein Schließplan sein, der die Zuständigkeiten und Berechtigungen formuliert. Fachfirmen unterstützen gerne bei der Beratung.
  • Wir empfehlen ausdrücklich, die Zugangsberechtigung zu einzelnen Gebäuden bzw. die Ausgabe eines Schlüssels mit dem Hinweis zu verbinden, eine Schlüsselversicherung abzuschließen. Beim Verlust eines Schlüssels und ggf. einer notwendigen Erneuerung der Schließanlage sind die Kosten dann über die Versicherung abgedeckt.
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XII. Restaurierung liturgischer Gegenstände

Die Restaurierung von liturgischen Gegenständen (Kelche etc.) ist von Baumaßnahmen getrennt zu beantragen. Eine Förderung innerhalb einer Baumaßnahme ist nicht möglich. Generell werden die liturgischen Gegenstände mit 50% im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bezuschusst.
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XIII. Ersteinrichtung Dienstzimmer für Geistliche und Gemeindereferenten

Die Ersteinrichtung von Dienstzimmern für Geistliche und Gemeindereferenten sind von Baumaßnahmen getrennt zu beantragen. Eine Förderung innerhalb einer Baumaßnahme ist nicht möglich.
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XIV. Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmungen treten rückwirkend zum 1. Juli 2022 in Kraft.

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1 ↑ [Abgedruckt: E.4.12b.]