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Bezuschussung von Baumaßnahmen in Kirchengemeinden in Pastoralen Räumen

Verwaltungsverordnung vom 1. Juni 2022

in: KA 165 (2022) 110-115, Nr. 77

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I. Vorbemerkung

In den Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn wird eine Vielzahl von sakralen und profanen Gebäuden für die gemeindlichen Aktivitäten genutzt. Vielerorts geht der tatsächliche Bedarf an Flächen zurück. Zugleich entstehen im Sinn des Zielbilds 2030+ auch auf der Ebene der Pastoralen Räume neue gemeindeübergreifende Aktivitäten und missionarische und diakonische Schwerpunktbildungen, für die entsprechende Räume erforderlich sind. Nicht zuletzt leiten auch die Verantwortung für die Schöpfung, die Veränderungen im ehrenamtlichen Engagement ebenso wie die mittelbis langfristigen wirtschaftlichen Handlungsspielräume die konkreten Entscheidungen zum verantwortlichen Umgang mit der vorhandenen baulichen Substanz. An diesen Rahmenbedingungen orientiert sich die im Folgenden definierte Neuausrichtung der Bezuschussung von Baumaßnahmen in Kirchengemeinden.
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II. Grundlagen des Immobilienkonzepts und der Bezuschussung

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a) Allgemein

(1)
Für förderfähige Baumaßnahmen an dienstlich notwendigen Gebäuden stellt das Erzbistum Paderborn Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln im Rahmen der verfügbaren Haushaltsansätze zur Verfügung. Maßnahmen sind förderfähig, wenn die baufachliche Notwendigkeit und Angemessenheit durch die Erzbischöfliche Behörde im Einzelnen festgestellt wurde. Die Notwendigkeit einer Maßnahme wird in denkmalrechtlicher, bautechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht beurteilt. Die Angemessenheit wird durch den geplanten baulichen Standard, durch die pastorale Notwendigkeit, aber auch von der verbindlich getroffenen Entscheidung über die langfristige dienstliche Nutzung des betroffenen Gebäudes beeinflusst.
(2)
Bei der Finanzierung von Baumaßnahmen über bereitgestellte Pauschalen werden die Angemessenheit und Notwendigkeit durch den Kirchenvorstand der verantwortlichen Kirchengemeinde festgestellt.
(3)
Baumaßnahmen, die ein Gesamtvolumen von 15.000 € nicht überschreiten und nicht aufgrund anderweitiger Regelungen (vgl. „Verfügung Pauschalierte Förderung von Baumaßnahmen der Kath. Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn“, KA 2015, Stück 9, Nr. 1221#) einer gesonderten kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, werden ausschließlich über pauschalierte Bauzuweisungen gefördert. Eine Einzelförderung für diese Maßnahmen ist insoweit ausgeschlossen.
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b) Der Immobilienberatungsprozess

(1)
Um die Immobilien an die tatsächlichen Bedarfe anzupassen, sind die Kirchengemeinden eines Pastoralen Raums dazu aufgefordert, eine gemeinsame Immobilienvereinbarung zu entwickeln. Hierbei erhalten sie Unterstützung in Form eines interdisziplinären Beratungsteams, das inhaltlich und moderierend tätig ist.
(2)
Die Immobilienvereinbarung ist mit einem verbindlichen Zeitplan zur Umsetzung dem Erzbischöflichen Generalvikariat zur Prüfung vorzulegen. Das Erzbistum orientiert sich bei der Prüfung an den pastoralen, ökologischen und ökonomischen Aspekten der konkreten Inhalte im Sinne des diözesanen Zielbilds 2030+. Mit Gegenzeichnung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat werden die dauerhafte Zuordnung der Gebäude zu den Förderstufen und die Anwendung der entsprechenden Zuschussregelungen grundsätzlich anerkannt.
(3)
Entsprechend der in der Immobilienvereinbarung erreichten Flächenreduzierung werden somit alle von der Immobilienvereinbarung berührten Gebäude zunächst derselben Förderstufe zugeordnet. Soweit für bisher geförderte Gebäude bereits Festlegungen gemäß der seit dem 1.1.2018 geltenden Förderrichtlinie zur erhöhten Förderung (Fokusförderung oder Schwerpunktförderung) getroffen wurden, behalten diese ihre Gültigkeit. Die in diesem Zusammenhang bereits seit dem 1.1.2018 erreichte Reduzierung der betriebsnotwendigen Gebäudeflächen wird bei der Berechnung der kumulierten Flächeneinsparungen berücksichtigt. Bei nachträglicher Erreichung der Kriterien werden die vereinbarungsgemäß verbleibenden Gebäude einer höheren Förderstufe zugeordnet und entsprechend aus Kirchensteuermitteln bezuschusst.
(4)
Nach Gegenzeichnung der Immobilienvereinbarung werden die konzeptgemäß wegfallenden Flächen bzw. Gebäude nicht mehr durch Kirchensteuermittel bezuschusst. Ausgenommen sind die für wegfallende Flächen bzw. Gebäude übergangsweise zwingend notwendigen Arbeiten der Substanzerhaltung und Verkehrssicherung. Diese können im Einzelfall gemäß der im Umsetzungszeitplan festgelegten Restnutzungszeit, längstens aber bis zum 31.12.2029 (Stichtag) wie für Gebäude der Förderstufe 1 abgerechnet werden.
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c) Reduzierungsvorgaben

(1)
Ein Immobilienkonzept soll sich immer auf die dienstlich regelmäßig genutzten Gebäude des gesamten Pastoralen Raums beziehen, z.B. Kirchen und Kapellen, Pfarr- und Jugendheime, Pfarr- und Kontaktbüros sowie separat gelegene Säle und Sitzungsräume. Gesondert zugewiesene Dienstwohnungen für Geistliche und ein bereits für den Pastoralen Raum errichtetes Verwaltungszentrum bleiben bei der Erstellung des Immobilienkonzepts unberücksichtigt. Ebenso unberücksichtigt bleiben in separaten Flächen betriebene Eine-Welt-Läden, Kleiderkammern, Bibliotheken etc., soweit sie nicht durch Kirchensteuermittel betrieben bzw. baulich unterhalten werden.
(2)
Ausgangspunkt der Analyse ist die Feststellung der kumulierten Bruttogeschossfläche aller dienstlich notwendigen Gebäude. Ziel des Immobilienkonzepts ist die Verringerung der dauerhaft für die pastoralen Aufgaben benötigten Gebäudeflächen mit dem Zweck, für die verringerte Bausubstanz den notwendigen Bauunterhalt langfristig sicherzustellen. Baumaßnahmen können nur an den dienstlich notwendigen Gebäuden und Gebäudeteilen aus Kirchensteuermitteln bezuschusst werden. Nicht dienstlich notwendige Objekte müssen aus eigenen Einnahmen oder Drittmitteln instand gehalten werden. Ist dies nicht gesichert, sind seitens des Eigentümers Maßnahmen zur Erhöhung der mit den Objekten erzielten Einnahmen zu ergreifen oder alternativ die Aufgabe der Immobilien zu betreiben.
(3)
Zur Bestimmung der für dienstliche Gebäude anzuwendenden Zuschussregelungen werden alle kirchengemeindlichen Dienstgebäude in Förderstufen eingeteilt.
  • Förderstufe 1: Gebäude, die dienstlich benötigt werden und bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung aus Kirchensteuermitteln gefördert wurden, für die aber noch keine Immobilienvereinbarung erarbeitet oder durch das Erzbischöfliche Generalvikariat gegengezeichnet wurde, sowie Gebäude, für die eine Immobilienvereinbarung erarbeitet wurde, welche zu einer Reduzierung der kumulierten Bruttogeschossfläche von weniger als 20% führt.
  • Förderstufe 2a: Gebäude, für die eine Immobilienvereinbarung erarbeitet wurde, welche zu einer Reduzierung der kumulierten Bruttogeschossfläche von mindestens 20%, aber weniger als 30% führt.
  • Förderstufe 2b: Gebäude, für die eine Immobilienvereinbarung erarbeitet wurde, welche zu einer Reduzierung der kumulierten Bruttogeschossfläche von mindestens 30% führt.
  • Förderstufe 3a: Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs einer Immobilienvereinbarung, die als Schwerpunktobjekte im Pastoralen Raum festgelegt und durch das Erzbischöfliche Generalvikariat anerkannt wurden.
  • Förderstufe 3b: Gebäude, die durch das Erzbischöfliche Generalvikariat als diözesane Schwerpunkte festgelegt oder ausgeschrieben wurden.
(4)
Flächenreduzierungen werden als realisiert anerkannt, wenn und soweit im Einzelfall einer der nachfolgenden Schritte durchgeführt wurde:
  • Genehmigter Kaufvertrag zur Abgabe einer kirchlichen Immobilie
  • Durchgeführter Abriss von Gebäuden oder Gebäudeteilen
  • Genehmigter langfristiger Mietvertrag mit Dritten, d.h. Gewerbemietvertrag mit mindestens 10 Jahren Dauer oder unbefristeter Wohnraummietvertrag
  • Genehmigte Umnutzung, ggf. Umbau von Gebäuden, welche langfristig den Unterhalt des Gebäudes aus seinen eigenen Erträgen ermöglichen
  • Vereinbarung mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur vollständigen Übernahme der Instandhaltung (öffentliche Baupflicht) für mindestens 20 Jahre
(5)
Für die Reduzierung von dienstlichen Gebäudeflächen gelten folgende Einschränkungen:
  • In Pfarreien und Pfarrvikarien müssen Räume für die pfarrkirchliche Nutzung erhalten bleiben.
  • Gebäude, die bereits besonders gefördert werden (Büro am Sitz des Leiters, Schwerpunktförderungen), müssen erhalten werden. Gebäude oder Flächen, die für die Ausübung gesondert finanzierter Aktivitäten (z.B. Kirchenmusikerstellen) zwingend erforderlich sind, müssen erhalten oder in der Immobilienvereinbarung mit mindestens gleichwertigen Bedingungen an anderer Stelle berücksichtigt werden.
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d) Gebäude mit überörtlicher Schwerpunktsetzung

(1)
In jedem Pastoralen Raum kann im Rahmen der Immobilienvereinbarung mindestens ein betriebsnotwendiges Gebäude mit missionarischer oder diakonischer Ausrichtung als Schwerpunktgebäude bestimmt werden.
(2)
In Pastoralen Räumen, die im Jahr der Fertigstellung der Immobilienvereinbarung mehr als 10000 Gemeindemitglieder umfassen, können zwei Gebäude als Schwerpunktgebäude bestimmt werden, in großen Pastoralen Räumen (mehr als 30 000 Katholikinnen und Katholiken) können drei Schwerpunkte und in sehr großen Pastoralen Räumen (mehr als 40 000 Katholikinnen und Katholiken) können vier Schwerpunkte bestimmt werden, wobei jeweils ein missionarischer und diakonischer Schwerpunkt zu bestimmen ist. Diese Gebäude werden, abweichend von den übrigen Gebäuden im Pastoralen Raum, der Stufe 3a zugeordnet. Bereits anerkannte Schwerpunkte werden angerechnet.
(3)
Die Festlegung und inhaltliche Ausarbeitung der pastoralen Konzeption obliegen den pastoralen Gremien und sind durch alle Kirchenvorstände im Pastoralen Raum gleichlautend zu beschließen. Näheres hierzu regelt die entsprechende Anlage zu dieser Verordnung „Anforderungen für die erhöhte Bezuschussung von Gebäuden mit überörtlicher Schwerpunktsetzung (sog. Schwerpunktgebäude)“ (KA 2022, Nr. 782#).
(4)
Gebäude, die eine überregionale pastorale Bedeutung haben, können nach Entscheidung der zuständigen Gremien im Erzbistum Paderborn als diözesane Schwerpunkte festgelegt werden. Sie werden, soweit zwischen dem Erzbistum Paderborn und dem zuständigen Kirchenvorstand ein Errichtungs- und Betriebskonzept vereinbart worden ist, der Förderstufe 3b zugeordnet. Die Aufbringung der notwendigen Mittel für Errichtung, Unterhaltung und Betrieb wird für den Einzelfall zwischen dem Erzbistum und der Kirchengemeinde bzw. dem Eigentümer vereinbart.
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e) Anmietungen

(1)
Führt die Umsetzung der Immobilienvereinbarung zu einer Anmietung betriebsnotwendiger Flächen unter entsprechender Aufgabe eigener Flächen, so werden auf Antrag die hierfür entstehenden Mietaufwendungen anteilig bezuschusst. Die angemieteten Flächen gelten ebenfalls als betriebsnotwendige Flächen und werden bei der Berechnung von Flächenreduzierungen wie Eigentumsflächen behandelt. Der Zuschuss bemisst sich auf der Grundlage der notwendigen Flächen und des tatsächlichen, maximal des ortsüblichen Mietzinses an den gemäß der Immobilienvereinbarung geltenden Förderstufen ab Stufe 2a und den entsprechenden Zuschussanteilen. Mietanpassungen werden auf Antrag alle 6 Jahre bei der Bezuschussung berücksichtigt. Für Renovierungspflichten des Mieters werden flächenbezogene Zuschläge gemäß den für Dienstwohnungen geltenden Pauschalen gewährt. Die Förderhöchstdauer ist zunächst auf maximal 10 Jahre begrenzt und kann auf Antrag verlängert werden. Das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung von Mietverträgen bleibt unberührt.
(2)
Dienstliche Nutzungen von Spezialimmobilien im Einzelfall, z.B. Saalveranstaltungen, können ebenso anteilig bezuschusst werden.
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f) Finanzierung der Baumaßnahmen

(1)
Kirchensteuermittel für Baumaßnahmen in Kirchengemeinden werden grundsätzlich nachrangig gewährt. Soweit Rechtsansprüche auf Förderungen von dritter Seite bestehen, sind diese zu beantragen und bei der Berechnung der Kirchensteuerzuschüsse zu berücksichtigen. Eingeworbene Spenden und freiwillige Zuwendungen bleiben bei der Berechnung der Kirchensteuerzuschüsse unberücksichtigt.
(2)
Ein Anspruch auf Bezuschussung aus Kirchensteuermitteln nach Maßgabe dieser Verordnung besteht nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Sind die entsprechenden Haushaltsansätze des Erzbistums Paderborn erschöpft, müssen die Maßnahmen auf künftige Haushaltsperioden verschoben werden.
(3)
Für Baumaßnahmen an Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft von kath. Trägergesellschaften bestimmt sich die Mitwirkung der Erzbischöflichen Behörde nach den jeweils geltenden Geschäftsordnungen der Organe der Gesellschaft. Zuschüsse werden über die Trägergesellschaften nach gesonderter Regelung bereitgestellt.
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g) Bauablauf

Der Ablauf des Bauverfahrens und der Zuschussberechnung und die der Erzbischöflichen Behörde vorzulegenden Unterlagen werden durch die gesonderte Verwaltungsverordnung (vgl. KA 2018, Nr. 1583#) in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt.
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III. Bezuschussung von Einzelmaßnahmen

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a) Allgemeines

Zuschussberechtigt sind nur Maßnahmen an dienstlich notwendigen Gebäuden bzw. bei gemischt genutzten Gebäuden an dienstlich notwendigen Gebäudeteilen der Kirchengemeinden und an den zugehörigen Außenanlagen.
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b) Förderstufe 1

(1)
Ist ein dienstlich notwendiges Gebäude der Förderstufe 1 zugeordnet, werden folgende notwendige Maßnahmen an diesem Gebäude mit den jeweiligen Anteilen an den anerkannten Kosten bezuschusst:
  1. Erhaltung der Außenhülle und Statik der als Gottesdienststation anerkannten Kirchen und Kapellen: 60%
  2. Denkmalgeschützte Kirchen und Kapellen, die nicht als regelmäßige Gottesdienststation anerkannt sind: 50% maximal 30.000 € innerhalb von 10 Jahren
  3. Erhaltung der Außenhülle und Statik von Pfarrheimen und Jugendheimen: 50%
  4. Erhaltung der Außenhülle und Statik von Pfarrbüros und sonstiger dienstlicher Gebäude: 40%
  5. Erneuerung defekter haustechnischer Einrichtungen in allen dienstlich notwendigen Gebäuden, soweit dies für den laufenden Betrieb zwingend erforderlich ist: 30%
  6. Sonstige notwendige Maßnahmen, soweit dies für die Erlangung maßnahmenbezogener öffentlicher Fördermittel erforderlich ist: 20%, maximal in Höhe der öffentlichen Fördermittel
  7. Maßnahmen an Orgeln und an historischen Orgelgehäusen in Sakralbauten werden jeweils mit 50% der anerkannten Kosten, maximal 15.000 €, bezuschusst.
  8. Anmietungen werden in der Stufe 1 nicht bezuschusst.
(2)
Andere als die genannten Maßnahmen werden nicht bezuschusst, soweit nicht Gefahr im Verzuge besteht. Aufwendungen, die nur anteilig zuschussfähigen Maßnahmenzwecken dienen, werden mit dem entsprechenden Anteil berücksichtigt.
(3)
Bei der Berechnung der Bezuschussung von Außenanlagen bleiben Gebäude der Förderstufe 1 unberücksichtigt. Ausgenommen sind zwingend erforderliche Maßnahmen der Verkehrssicherung und auf Grundlage behördlicher Auflagen.
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c) Förderstufe 2a

(1)
Für alle dienstlich notwendigen Gebäude, die der Förderstufe 2a zugeordnet sind, gelten folgende Zuschussanteile bezüglich der förderfähigen Ausgaben:
  1. Kirchen und Kapellen, die als Gottesdienststationen anerkannt sind: 60%
  2. Denkmalgeschützte Kirchen und Kapellen, die nicht als regelmäßige Gottesdienststation anerkannt sind (kleine Denkmalförderung): 60%, maximal 40.000 € innerhalb von 10 Jahren
  3. Pfarrheime, Jugendheime: 60%
  4. Pfarrbüros, Häuser der Offenen Tür (HOT) und sonstige betriebsnotwendige Gebäude: 40%
  5. Maßnahmen an Orgeln und an historischen Orgelgehäusen in Sakralbauten werden jeweils mit 60% der anerkannten Kosten, maximal 30.000 €, gefördert.
  6. Anmietungen werden in der Höhe der jeweiligen Nutzungseinheit gefördert.
(2)
Soweit sich die zugrunde liegende Immobilienvereinbarung im begründeten Ausnahmefall auf eine einzelne Kirchengemeinde unter mehreren Kirchengemeinden im Pastoralen Raum bezieht, beschränken sich die förderfähigen Ausgaben auf die Ertüchtigung oder Umnutzung bestehender Gebäude. Erhebliche Flächenerweiterungen bestehender Gebäude werden ausgeschlossen.
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d) Förderstufe 2b

(1)
Für alle dienstlich notwendigen Gebäude, die der Förderstufe 2b zugeordnet sind, gelten folgende Zuschussanteile bezüglich der förderfähigen Ausgaben:
  1. Kirchen und Kapellen, die als Gottesdienststationen anerkannt sind: 70%
  2. Denkmalgeschützte Kirchen und Kapellen, die nicht als regelmäßige Gottesdienststation anerkannt sind (kleine Denkmalförderung): 70%, maximal 50.000 € innerhalb von 10 Jahren
  3. Pfarrheime, Jugendheime: 70%
  4. Pfarrbüros, Häuser der Offenen Tür (HOT) und sonstige betriebsnotwendige Gebäude: 50%
  5. Maßnahmen an Orgeln und an historischen Orgelgehäusen in Sakralbauten werden jeweils mit 70% der anerkannten Kosten, maximal 50.000 €, gefördert.
  6. Anmietungen werden in der Höhe der jeweiligen Nutzungseinheit gefördert.
(2)
Soweit sich die zugrunde liegende Immobilienvereinbarung im begründeten Ausnahmefall auf eine einzelne Kirchengemeinde unter mehreren Kirchengemeinden im Pastoralen Raum bezieht, beschränken sich die förderfähigen Ausgaben auf die Ertüchtigung oder Umnutzung bestehender Gebäude. Erhebliche Flächenerweiterungen werden ausgeschlossen.
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e) Förderstufe 3a

(1)
Für die dienstlich notwendigen Gebäude, die als Schwerpunktgebäude im Pastoralen Raum der Förderstufe 3a zugeordnet sind, gelten folgende Zuschussanteile bezüglich der förderfähigen
Ausgaben:
  1. Kirchen und Kapellen, die als Gottesdienststationen anerkannt sind: 90%
  2. Pfarrheime, Jugendheime: 90%
  3. Häuser der Offenen Tür (HOT) und sonstige dienstlich notwendige Gebäude: 70%
  4. Maßnahmen an Orgeln und an historischen Orgelgehäusen in Sakralbauten werden jeweils mit 90% der anerkannten Kosten, maximal 50.000 €, gefördert.
  5. Anmietungen werden in der Höhe der jeweiligen Nutzungseinheit gefördert.
(2)
Die erhöhte Bezuschussung wird gewährt, solange die mit der Schwerpunktsetzung verbundene besondere Zweckbestimmung des Gebäudes besteht. Bei Wegfall kommen die gemäß der Immobilienvereinbarung für den Pastoralen Raum geltenden Zuschusssätze zur Anwendung. Eine Übertragung der Förderstufe 3a auf ein anderes Gebäude ist ausgeschlossen, wenn bereits entsprechende Zuschüsse gewährt wurden.
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f) Zuschläge

(1)
Es gelten folgende Zuschläge (Prozentpunkte auf Basis der förderfähigen Kosten) bei der Berechnung der Förderquote der förderfähigen Ausgaben:
  1. Maßnahmen, die eine Zustimmung der Denkmalbehörde erfordern: 10%
  2. Großmaßnahmenzuschlag: 5%. Der Großmaßnahmenzuschlag bezieht sich auf alle anteilig geförderten Kosten der Baumaßnahme und wird gewährt, wenn die Summe dieser Kosten den Wert von 650.000 € überschreitet.
(2)
Der Zuschlag wird nicht gewährt für Maßnahmen, für die nach den vorgenannten Regelungen keine Bezuschussung möglich ist.
(3)
Förderzuschläge aufgrund denkmalrechtlicher Erfordernisse sind beschränkt auf Maßnahmen an den zum Stichtag 1.7.2022 in die Denkmalliste eingetragenen Gebäudeteilen.
(4)
Der tatsächliche Zuschussanteil berechnet sich im Einzelfall durch Kumulation der maßgeblichen Förderkomponenten. Insgesamt können maximal 90% der förderfähigen Kosten bezuschusst werden (ausgenommen dauerhafte Dienstwohnungen). Der verbleibende Eigenanteil soll aus Spenden und Kollekten aufgebracht werden.
(5)
Gebäude, die bei Inkrafttreten dieser Verwaltungsverordnung bereits als Schwerpunktgebäude eingeordnet waren oder für die eine Fokusförderung gewährt wurde, werden zumindest mit dem für sie bei Inkrafttreten dieser Regelung geltenden Fördersatz gefördert (Günstigerprüfung).
(6)
Der Maximalzuschuss liegt in allen Gebäuden bei 90%. Schwerpunktgebäude in Förderstufe 3b können davon abweichend bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden.
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g) Besondere Regelungen für Zuschüsse

(1)
Abrissmaßnahmen kirchengemeindlicher Gebäude können zu maximal 100% bezuschusst werden. Bei Veräußerung eines davon betroffenen Grundstücks können Zuschüsse nach Maßgabe gesonderter Regelungen zurückgefordert werden. Bei Abriss nicht betriebsnotwendiger Gebäude sind die für diesen Bereich gebildeten Rücklagen vorrangig einzusetzen. Verliert ein Gebäude den Status der „dienstlichen Notwendigkeit“, so werden die Abrisskosten bis zu fünf Jahre nach Aberkennung übernommen, sofern das Gebäude nicht als wirtschaftende Einheit betrieben oder das Gebäude verkauft worden ist. Soll an der Stelle des abgerissenen Gebäudes ein Ersatzbau erstehen (z.B. Abriss des bestehenden Pfarrheims und Neubau an gleicher Stelle), so wird der Abriss anteilig wie die Neubaumaßnahme gefördert.
(2)
Bei einigen Baumaßnahmen kann es sinnvoll sein, Architektenwettbewerbe durchzuführen, weil keine eigenen Lösungsansätze gefunden werden. Sofern die Notwendigkeit durch das Erzbischöfliche Generalvikariat anerkannt wurde, erfolgt eine Bezuschussung von 70%. Voraussetzung ist, dass der Bereich Bauen des Erzbischöflichen Generalvikariates den Architektenwettbewerb begleitet.
(3)
Während der Erarbeitung des Immobilienkonzepts und der Immobilienvereinbarung können Machbarkeitsstudien erforderlich sein. In diesem Fall werden die Machbarkeitsstudien zu 70% bezuschusst. Voraussetzung ist, dass das Beratungsteam des Erzbischöflichen Generalvikariates die Machbarkeitsstudie begleitet. Soweit die Machbarkeitsstudie mehrere Kirchengemeinden umfasst, sind die Eigenanteile durch die betroffenen Kirchengemeinden anteilig aufzubringen.
(4)
Im Gegensatz zu Architektenwettbewerben werden Künstlerwettbewerbe nicht bezuschusst. Etwaige Empfehlungen fachlicher Stellen sind nicht zuschussrelevant. Hintergrund ist, dass nur notwendige Maßnahmen zum Erhalt des Gebäudes gefördert werden. Hierzu zählt nicht das Künstlerhonorar, das in den Wettbewerben und bei der Umsetzung veranschlagt wird.
(5)
Baumaßnahmen, bei denen unverzüglich gehandelt werden muss (Gefahr im Verzug, Bezugsfertigkeit von dringend benötigten Dienstwohnungen, Kostenänderungen während einer Baumaßnahme), sind dem Erzbischöflichen Generalvikariat durch den Kirchenvorstand bzw. den Gemeindeverband unverzüglich zu melden. Die Durchführung von dringend notwendigen Maßnahmen (Notsicherung, Verkehrssicherungen etc.) ist grundsätzlich zuschussunschädlich. Die Mitteilung kann formfrei erfolgen und ist von der entgegennehmenden Stelle nach Inhalt und Umfang freizugeben. In diesen Fällen können die notwendigen Unterlagen nachgereicht werden, ohne dass eine Zuschusskürzung erfolgt.
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IV. Erläuterungen

(1)
Zu den vorgenannten Maßnahmen, Förderanteilen und Zuschlägen gelten Durchführungsbestimmungen, die durch die Erzbischöfliche Behörde erlassen und im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht werden. Die konkrete Förderung einer Baumaßnahme wird nach Prüfung der eingereichten Unterlagen durch das Erzbischöfliche Generalvikariat festgesetzt. Hierbei können Förderbedingungen und Bewilligungszeiträume festgelegt werden. Die Inanspruchnahme der Fördermittel ist in diesem Fall nur bei Einhaltung der Bedingungen und innerhalb des Bewilligungszeitraums möglich.
(2)
Weiterhin gelten in den Durchführungsbestimmungen für einzelne Bauleistungen und Maßnahmen Höchstbeträge oder Pauschalbeträge hinsichtlich der Förderbeträge oder der förderfähigen Kosten. Die Verwaltung wird ermächtigt, die anzusetzenden Pauschalbeträge und Höchstbeträge in angemessenen Zeitabständen zu evaluieren und entsprechend der im Bausektor eingetretenen Preisentwicklung der Höhe nach anzupassen.
(3)
Im Zuge der Umsetzung der Immobilienvereinbarung werden temporär angemietete Flächen (Übergangslösungen, Depot etc.) im notwendigen Umfang wie die eigentliche Baumaßnahme gefördert. Diese umfasst ebenso die notwendigen Umzugsaufwendungen.
(4)
Außenanlagen im Zusammenhang mit geförderten betriebsnotwendigen Gebäuden werden mit dem für die Gebäude geltenden Fördersatz der förderfähigen Kosten (ohne Zuschläge) bezuschusst.
(5)
Glocken gelten als Zubehör der Sakralbauten, in denen sie aufgehängt sind. Separate Glockentürme werden als Teil des Sakralbaus angesehen, in dessen unmittelbarer Nähe sie sich befinden. Maßnahmen an Glocken, Glockenstühlen, Glockenmotoren und Glockensteuerung bedürfen immer der Einschaltung des Glockensachverständigen. Sie werden wie haustechnische Einrichtungen gefördert. Der Ersatz von Glocken sowie Erweiterungen des Geläuts werden nicht aus Kirchensteuermitteln gefördert.
(6)
Maßnahmen an Orgeln bedürfen immer der Einschaltung des jeweiligen Orgelbeauftragten des Erzbistums Paderborn. Orgeln gelten nicht als Bestandteil oder Zubehör des Gebäudes, in denen sie sich befinden, und unterliegen gesonderten Zuschussregelungen. An Standorten mit durch das Erzbistum gesondert geförderten Kirchenmusikerstellen gelten jeweils verdoppelte maximale Zuschussbeträge.
(7)
Grundlage für die Höhe der förderfähigen Kosten sind die Kosten gemäß Kostenberechnung des Architekten. Nachträgliche Mehr- oder Minderkosten sind zu begründen. Die Förderung von Mehrkosten ist nur bei begründeten Massenausweitungen möglich.
(8)
Eine Bezuschussung von Baumaßnahmen ist nur möglich, wenn mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Bei Gefahr im Verzug ist der Baubeginn dem Erzbischöflichen Generalvikariat unverzüglich anzuzeigen. Über die Bezuschussung wird in diesem Ausnahmefall nachträglich entschieden.
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V. Pauschalförderungen

(1)
Für Baumaßnahmen an katholischen Kindertageseinrichtungen werden den regionalen gemeinnützigen Kita-Trägergesellschaften jährliche Pauschalen zur Verfügung gestellt. Diese bemessen sich grundsätzlich nach der Anzahl der dort vorgehaltenen Einrichtungen und Gruppen. Eine Förderung von Baumaßnahmen an Gebäuden, die nicht im Eigentum einer katholischen Trägergesellschaft oder einer Kirchengemeinde stehen, ist ausgeschlossen.
(2)
Für Maßnahmen von geringem Umfang und ohne besondere Anforderungen an dienstlich notwendigen Gebäuden werden den Kirchengemeinden nach gesonderter Regelung (vgl. Verfügung vom 21.8.2015, KA 2015, Stück 9, Nr. 1224#) in ihrer jeweils geltenden Fassung pauschalierte Bauzuschüsse bereitgestellt.
Ab 1.1.2023 werden für Baumaßnahmen von geringem Umfang an dienstlich notwendigen Gebäuden pauschalierte Bauzuweisungen bereitgestellt. Diese werden unabhängig von der Mitgliederzahl und Gebäudesituation auf der Grundlage der für 2022 ermittelten pauschalierten Bauzuweisungen individuell für jede Kirchengemeinde berechnet und den Berechtigten schriftlich oder durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt mitgeteilt. Mit Inkrafttreten entfällt der pauschalierte Bauzuschuss (vgl. Pkt. 2).
(3)
Für die kommunikationstechnische Ausstattung von Kirchen, Kapellen und Pfarrheimen werden Zuschüsse ausschließlich durch eine jährliche Technikpauschale bereitgestellt. Gebäude in Förderstufe 1 erhalten jeweils die Hälfte der für die sonstigen Förderstufen festgelegten Pauschalbeträge. Die Höhe der Technikpauschale wird jährlich durch den Diözesan-Kirchensteuerrat festgelegt und den Berechtigten schriftlich oder durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt mitgeteilt.
(4)
Für einzelne Gewerke und Maßnahmen werden Zuschüsse auf der Grundlage pauschaler Kostenannahmen bereitgestellt. Dies gilt u.a. für Sanitäranlagen, Küchen und Beleuchtung. Ebenso können für einzelne Gewerke und Leistungen Maximalbeträge als Grundlage der Zuschussberechnung festgelegt werden. Die Verwaltung kann die Pauschal- und Maximalbeträge entsprechend den eingetretenen Preisentwicklungen anpassen.
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VI. Nebenbedingungen für die Inanspruchnahme von Bauzuschüssen

(1)
Eine Bezuschussung von Baumaßnahmen scheidet aus, wenn die vorgesehenen Verfahrensschritte der Verwaltungsverordnung für die Vorbereitung, Planung und Durchführung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im Erzbistum Paderborn (vgl. Kirchliches Amtsblatt 2018, Ausgabe 161 – 12, Nr. 1585#) nicht eingehalten werden. Entsprechende Hinweise sind in den Genehmigungsschreiben enthalten.
(2)
Bei Feststellung eines Verstoßes wird die Kürzung auf dem folgenden Genehmigungsschreiben vermerkt und in der Finanzierungsübersicht dargestellt. Die Entscheidung über die Zuschusskürzung erfolgt durch das Genehmigungsgremium, das die jeweilige Phase freigibt, mindestens jedoch durch die Leitung des Bereichs Finanzen. Generell ist eine Zuschusskürzung bis zu 100% möglich. Um Teilverstöße während der Baumaßnahme gesondert zu betrachten und angemessen zu bewerten, gilt folgender Richtwertkatalog. Die Zuschusskürzung bezieht sich immer auf den Zuschuss des Anteils der Baumaßnahme, die den Verstoß verursacht hat. Bei mehreren Verstößen werden die Zuschusskürzungen kumuliert:
Genehmigungsschreiben und Verstoß
Zuschusskürzung
Vor Genehmigung zur „Anerkennung des Baubedarfs“ (Anlage 1) wurde ein Architekt mit den Leistungsphasen 1-3 („Entwurfsphase“/Anlage 2) beauftragt, und dieser hat die Leistungsphasen bereits abgeschlossen.
Bis 20%
Vor Genehmigung der „Entwurfsphase“ (Anlage 2) wurde der Architekt mit den Leistungsphasen 4-7 („Ausführungsplanung und Vergabephase“/Anlage 3) beauftragt, und dieser hat die Leistungsphasen bereits abgeschlossen. Darüber hinaus wurden Bauverträge mit der/den ausführenden Firma/Firmen geschlossen.
Bis 20%
Vor Genehmigung der „Ausführungsplanung und Vergabephase“ (Anlage 3) wurde mit dem Bau begonnen.
Bis 30%
Während der Bauphase wurden vor der Genehmigung der „Kostenänderung und -ergänzung“ (mind. 15.000 € / 5% der genehmigten Kosten/ Anlage 3a) weitere Arbeiten beauftragt.
Jeweils bis 15%
Zur Genehmigung der „Abrechnung“ (Anlage 4) liegen keine prüffähigen Rechnungen vor.
Bis 10%
Baumaßnahmen, bei denen ausschließlich die Abrechnung eingereicht wird
Bis 100%
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VII. Inkrafttreten, Übergangsvorschriften, Evaluation

(1)
Diese Verwaltungsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft und ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. Zugleich treten mit Inkrafttreten dieser Richtlinie alle früher erlassenen Zuschussbestimmungen außer Kraft, soweit sie den Regelungen dieser Richtlinie entgegenstehen.6#
(2)
Soweit am 30.6.2022 der Beschluss des Kirchenvorstands über die Annahme der Entwurfsplanung für eine Baumaßnahme im Erzbischöflichen Generalvikariat sowie die vollständigen Unterlagen der Entwurfsplanung und der Nachweis für eine gesicherte Finanzierung vorgelegen haben oder seitens des Erzbischöflichen Generalvikariates bereits die Baufreigabe erteilt ist, sind noch die mit dieser Richtlinie außer Kraft tretenden Zuschussbestimmungen (KA 2017, Nr. 118) anzuwenden.
(3)
Eine Evaluation der strukturellen und finanziellen Auswirkungen sowie der praktischen Handhabbarkeit der vorstehenden Regelungen ist durch das Erzbischöfliche Generalvikariat unter Einbeziehung der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände bis zum 31.12.2025 durchzuführen.

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1 ↑ [Geltende Fassung: E.4.12a.]
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2 ↑ [Abgedruckt: E.4.12d.]
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3 ↑ [Abgedruckt: E.4.11.]
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4 ↑ [Geltende Fassung: E.4.12a.]
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5 ↑ [Abgedruckt: E.4.11.]
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6 ↑ [Zur Behandlung geplanter oder laufender Baumaßnahmen bei Beginn des Beratungsprozesses zur Erarbeitung einer Immobilienvereinbarung im Pastoralen Raum, vgl. E.4.12e.]