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Vervielfältigung (z.B. Fotokopieren) von Noten, Liedern und Liedtexten. Meldebogen
https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD/2022-10-12_VDD_VG-Musikedition_Meldebogen2022_F.pdf (Stand: 2022)
(Meldungen sind grundsätzlich vor Herstellung und Nutzung der Vervielfältigungen an die VG Musikedition zu senden.)
####I. Gesetzliche Grundlagen
- Urheberrechtlich geschützte Noten, Lieder und Liedtexte dürfen ohne Zustimmung der Berechtigten nicht kopiert oder auf andere Art vervielfältigt werden; auch nicht für den privaten Gebrauch oder zu Sicherungszwecken. Praxisrelevante Ausnahmen des Kopierverbots für Kirchengemeinden oder andere kirchliche Einrichtungen gibt es nicht.
- Auch die Herstellung sog. „Privatkopien“ – wie z.B. bei Tonträgern oder Büchern – sieht das Gesetz nicht vor.
II. Hinweise
- Die VG Musikedition und der VDD haben einen Pauschalvertrag zur Herstellung und Nutzung von Fotokopien von Liedern, Liedtexten und Noten für den Gemeindegesang im Gottesdienst unterzeichnet.
- Weder melde- noch vergütungspflichtig sind
- Fotokopien von einzelnen Liedern und Liedtexten für den Gemeindegesang im Gottesdienst und in anderen (liturgischen) Feiern gottesdienstlicher Art (z.B. Trauungen) auch für den wiederholten Gebrauch;
- Herstellung von kleineren Sammlungen (Liedheften) mit max. 8 Seiten zur einmaligen Nutzung (z.B. für eine Trauung);
- Lied- und Liedtexteinblendungen beim Stream von Gottesdiensten über die Homepage der Pfarrei (befristet bis zum 31.12.2023; bei Lied-/Liedtexteinblendungen auf anderen Internetseiten oder (Social-Media-)Plattformen erfolgt die Lizenzierung durch den jeweiligen Betreiber bzw. durch die Plattform);
- sog. „Wendekopien“ für öffentliche Werkwiedergaben
- Melde- und auch vergütungspflichtig sind (Aufzählung nicht abschließend):
- Fotokopien für „sonstige“ Gemeindeveranstaltungen (z.B. Seniorentreffen, Jugendfreizeiten, Gemeindefeste usw.);
- Sichtbarmachung der Lieder/Liedtexte/Noten im Gottesdienst oder anderen Gemeindeveranstaltungen mittels Beamer o.ä.;
- Herstellung eines eigenen Gemeindeliederheftes mit mehr als 8 Seiten oder für den mehrmaligen Gebrauch;
- Weitergehende „Online-Rechte“;
- Gottesdienste mit mehr als 10.000 Fotokopien;
- Fotokopien und andere Vervielfältigungen zur Nutzung in Kinderbetreuungseinrichtungen;
- Fotokopien und andere Vervielfältigungen zur Nutzung in Einrichtungen der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie sonstigen Heil- und Pflegeeinrichtungen;
- Fotokopien und andere Vervielfältigungen in Volkshochschulen, Familienbildungsstätten und sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung;
- Fotokopien und andere Vervielfältigungen in Musikschulen (z.B. Bischöflichen Kirchenmusikschulen);
- Fotokopien und andere Vervielfältigungen durch Kirchenmusiker für deren privaten Instrumental- oder Vokalunterricht (ausgenommen sind ausdrücklich Fotokopien/Vervielfältigungen für Chöre);
- Für die Nutzungen nach Ziffer 2. b) wird ein Nachlass in Höhe von 20% auf die veröffentlichten Tarife eingeräumt. Die Nutzungen sind vor der Veranstaltung bei der VG Musikedition anzumelden.
- Meldebogen (s. Seite 3 [Auf Abdruck wurde verzichtet:
https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD/2022-10-12_VDD_VG-Musikedition_Meldebogen2022_F.pdf])Bei geplanten Vervielfältigungen nach Ziffer 2. b) ist der Meldebogen (Seite 3) auszufüllen und an die VG Musikedition zu senden.
Weiterführende Informationen
- Für die Herstellung von Liedsammlungen, Kirchenbüchern etc. gem. § 46 UrhG ist das folgende Mitteilungsformular zu verwenden:
- Bearbeitungen von Liedern oder Übersetzungen können nur vom Verlag oder Urheber direkt genehmigt werden.
- Fotokopien oder sonstige Vervielfältigungen für Chor, Orchester, Instrumentalisten oder Solisten etc. (außer im Rahmen eines Musikschullizenzvertrages) müssen beim Verlag angefragt werden. Dies gilt auch für Fotokopien von geliehenen oder gemieteten Ausgaben.
- Für die Aufführung der nach §§ 70/71 UrhG geschützten Ausgaben und Werke besteht ein weiterer Pauschalvertrag. Abgegolten sind Aufführungen in Gottesdiensten o.ä. sowie in Konzerten und anderen kirchlichen Veranstaltungen, soweit die nach dem Pauschalvertrag Berechtigten die Veranstaltung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen. Fördervereine, Förderkreise bspw. fallen ausdrücklich nicht darunter. Sind Nicht-Berechtigte Veranstalter der Aufführung, ist eine vorherige Anmeldung der Aufführung bei der VG Musikedition nötig.