.

Kontokorrentkredite. Genehmigungspflicht

Hinweis

in: KA 125 (1982) 79, Nr. 53

#
[Die] Aufnahme von Anleihen, die nicht bloß zur vorübergehenden Aushilfe dienen, [bedarf] der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat. Aus gegebener Veranlassung wird darauf aufmerksam gemacht, dass unter diese Bestimmung auch Kontokorrentkredite (Betriebsmittelkredite, Kassenkredite) fallen.
Insbesondere den Sozialeinrichtungen der Kirchengemeinden (Krankenhäuser, Heime) werden oft von den Banken und Sparkassen zeitlich unbefristete Kontokorrentkredite eingeräumt, oder die zeitlich befristeten Vereinbarungen werden regelmäßig – ohne dass dafür jeweils ein Kirchenvorstandsbeschluss vorliegt – verlängert. Solche Kredite dienen auch dann „nicht bloß zur vorübergehenden Aushilfe“, wenn die Inanspruchnahme des Kredites schwankt und das Konto regelmäßig wieder ausgeglichen wird. Bei der Beurteilung über die „bloß vorübergehende Aushilfe“ kommt es nicht darauf an, ob der Kredit tatsächlich ständig in Anspruch genommen wird, sondern darauf, ob er unbefristet oder zumindest langfristig eingeräumt ist.
Die Kirchenvorstände werden gebeten, den Bestand von Kontokorrentkrediten der Kirchengemeinden und der von ihnen betriebenen Einrichtungen auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls die kirchenaufsichtliche Genehmigung einzuholen.