.Schlüsselzuweisungen an Kirchengemeinden
Schlüsselzuweisungen an Kirchengemeinden
ab 1. Januar 2020
Verwaltungsverordnung vom 12. November 2019
in: KA 162 (2019) 165-169, Nr. 141
####I. Vorbemerkung
Die Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn unterliegen einem tiefgreifenden Strukturwandel. Das seit dem 1.1.2015 geltende System der Schlüsselzuweisungen wurde einer praxisorientierten Evaluation unterzogen.
Im Wesentlichen wurde dabei Weiterentwicklungsbedarf an den folgenden Komponenten der Zuweisungsberechnung festgestellt und durch Neufassung der Regelungen berücksichtigt:
- Punktansatz pro Gemeindemitglied für besonders große KirchengemeindenKünftig wird für alle Gemeindemitglieder ein einheitlicher Punktansatz gewährt, d.h., die bisherige Degression für besonders große Kirchengemeinden entfällt.
- Nutzung von Gemeinderäumen durch anerkannte AusländerseelsorgegruppenBei regelmäßiger Nutzung von Kirche oder Pfarrheimräumen in einer Kirchengemeinde wird für jedes Gebäude ein auf 1.200 € erhöhter Zuschuss zu den Betriebskosten bereitgestellt.
- Freibetrag für eigene Erträge der Kirchengemeinden bei der Anrechnung auf die SchlüsselzuweisungenDie Freibeträge von 1.000 € pro Kirchengemeinde werden im Fall von Gemeindezusammenschlüssen auf die ursprüngliche Gemeindezahl berechnet. Damit wird ein finanzieller Nachteil aufgrund eines Gemeindezusammenschlusses vermieden.
- Förderung von langfristig zur dienstlichen Nutzung bestimmtem Wohnraum in den KirchengemeindenBaumaßnahmen für dauerhaft festgelegte Dienstwohnungen werden im angemessenen und anerkannten Standard bereits jetzt komplett aus Kirchensteuermitteln getragen. Damit entfiele die Notwendigkeit der bisherigen Ausstattung mit Schlüsselzuweisungspunkten. Diese werden jedoch beibehalten. Im Gegenzug wird bei der Baubezuschussung je Maßnahme ein Selbstbehalt von 2.000 € eingeführt.
- Förderung von Fahrtkosten für Dienstfahrten der Mitglieder des PastoralteamsDa bereits jetzt die Dienstfahrten der Mitglieder des Pastoralteams direkt mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat abgerechnet werden, entfällt der dafür im Gemeindeetat vorgesehene Punktansatz.
Die Grundkonzeption einer Zuweisungsberechnung nach strukturbezogenen Schlüsselzahlen als Budget, über dessen Verwendung der Kirchenvorstand entscheidet, und die Verwirklichung des Subsidiaritätsprinzips durch die Anrechnung eigener Erträge auf die Zuweisungen blieben unverändert.
Der Diözesan-Kirchensteuerrat hat am 15.6.2019 folgende Novellierung der Zuweisungskriterien beschlossen:
####II. Finanzzuweisungssystem
Alle Kirchengemeinden haben im Rahmen der jährlichen Etatbewirtschaftung Anspruch auf eine Zuweisung von Kirchensteuermitteln nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
Das Verfahren läuft in den folgenden Schritten ab:
- Ermittlung der zuweisungsrelevanten Sachverhalte
- Errechnung der der Kirchengemeinde zustehenden Zuweisungspunkte
- Umrechnung der Zuweisungspunkte in Geldbeträge nach Maßgabe des vom Diözesan-Kirchensteuerrat festgelegten Punktwertes
- Ermittlung und Anrechnung eigener Einnahmen der Kirchengemeinde
- Festsetzung und Bereitstellung des Zuweisungsbetrages im Rahmen der Prüfung des kirchengemeindlichen Haushaltsplans
Für die Errechnung der Schlüsselzuweisung gemäß Schritt Nr. 2 werden folgende zuweisungsrelevante Sachverhalte als Kriterien zugrunde gelegt:
- Mitgliederzahl der Kirchengemeinde lt. Meldewesen auf Basis des Vorjahres
- Langfristig gewidmete Dienstwohnungen
- Schwesternstationen
- Ordensschwestern im Gemeindedienst
- Förderung für übergreifende Aufgaben im Pastoralen Raum
- Ausländergruppenförderung
- Anrechenbare Erträge
- Übergangsregelungen
Zu 1. Mitgliederzahl der Kirchengemeinde
Alle Pfarreien und Pfarrvikarien erhalten für jedes Mitglied 9 Punkte.
Die zum 1.1.2014 der Kirchengemeinde nach dem bisherigen System zustehenden Sockelpunkte sowie die ihr zustehenden Gebäudepunkte wurden für jede Kirchengemeinde in eine neue Zuweisungskomponente „Strukturpunkte je Mitglied“ umgerechnet. Der resultierende Ansatz „Strukturpunkte je Mitglied“ wird als konstanter Wert dauerhaft, d.h. für jede künftige Zuweisungsperiode bei der Berechnung der jeweiligen Zuweisung, in Ansatz gebracht.
Eine Veränderung der zugrunde liegenden Strukturen nach dem Berechnungsstichtag 1.1.2014, z.B. durch Gemeindezusammenschlüsse oder die Veränderung des Gebäudebestandes, führt nicht zu einer Veränderung der errechneten Strukturpunkte je Mitglied.
Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden zu oder nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie führen zu einer Neuberechnung der Strukturpunkte je Mitglied. Dabei wird auf der Grundlage der Gesamtmitgliederzahl und der Summe der zuvor eingeflossenen Sockel- und Gebäudepunkte das arithmetische Mittel gebildet.
###Zu 2. Langfristig gewidmete Dienstwohnungen
Dienstwohnungen gehören grundsätzlich zum betrieblich notwendigen Gebäudebestand.
Für unentgeltlich bereitgehaltene Dienstwohnungen für Geistliche, die nach Abstimmung mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat auf Dauer als Dienstwohnungen bestimmt sind, werden jeweils 1500 Wohnungspunkte gewährt. Wird eine vorhandene Wohnung nur temporär als Dienstwohnung genutzt oder für diesen Zweck bei Dritten angemietet, wird für diese nach Anerkennung eine Bezuschussung in Höhe der marktüblichen bzw. tatsächlich gezahlten Wohnungsmiete gewährt. In diesem Fall entfallen die Wohnungspunkte und die Förderung konkreter Baumaßnahmen.
Wohngebäude, die auf absehbare Zeit nicht als Dienstwohnungen benötigt werden, werden als nicht betriebsnotwendig eingestuft. Ihr Unterhalt ist durch Mieteinnahmen etc. sicherzustellen. Nutzungsänderungen im Jahresverlauf werden zeitanteilig berücksichtigt.
###Zu 3. Schwesternstationen
Schwesternstationen werden wie Dienstwohnungen mit 1500 Punkten gefördert, solange Ordensschwestern mietfrei in der Station wohnen, die für die Kirchengemeinde tätig sind. Entfällt die mietfreie Nutzung durch Ordensschwestern, muss das dann nicht mehr betriebsnotwendige Gebäude aus anderweitigen Mitteln (z.B. Mieten) unterhalten werden. Für die Unterhaltung von Schwesternwohnungen in Altenheimen, Krankenhäusern und sonstigen caritativen Einrichtungen werden keine Punkte in der Schlüsselzuweisung gewährt.
###Zu 4. Ordensschwestern
Für jede Ordensschwester, die mit Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde in einer Kirchengemeinde entgeltlich auf Basis eines mit dem Orden abgeschlossenen Gestellungsvertrages tätig ist und deren Kosten nicht über einen eigenen Etat abgerechnet werden können (Kindergarten, Caritaspflegestation, Familienpflege usw.), erhält die Kirchengemeinde eine Zuweisung von 9500 Punkten je volle Stelle. Sofern anderweitig geförderte Tätigkeiten in der Kirchengemeinde, z.B. Küster- oder Sekretärinnendienste, durch Ordensschwestern ausgefüllt werden, wird der Punktzuschlag für Ordensschwestern anteilig für die verbleibende Tätigkeit berechnet. Im Berechnungsbogen und im Haushaltsplan ist die Tätigkeit jeder Ordensschwester anzugeben. Ambulanzschwestern über 65 Jahre, die noch in einer Kirchengemeinde wohnen und dort unentgeltlich tätig sind, können nach Anerkennung durch die Erzbischöfliche Behörde mit 9500 Punkten bei der Schlüsselzuweisung berücksichtigt werden.
###Zu 5. Förderung für übergreifende Aufgaben im Pastoralverbund
Die gemeinsamen Aktivitäten der Kirchengemeinden im Pastoralverbund sind sowohl durch eine Umlage unter den zugehörigen Kirchengemeinden als auch durch einen Zuschuss des Erzbistums zu finanzieren. Nähere Erläuterungen sind im Grundstatut für Pastoralverbünde im Erzbistum Paderborn (KA 2008, Stück 11, Nr. 1471#), hier insbes. Artikel 10, zu finden, ergänzt um die Geschäftsordnung des Finanzausschusses (Ausführungsverordnung zu Art. 10 des Grundstatuts, KA 2009, Stück 6, Nr. 732#). Im Folgenden wird der Zuschuss des Erzbistums behandelt.
Der Punktzuschuss beträgt 1 Punkt je Mitglied des Pastoralverbundes. Zusätzlich wird für jeden Pastoralverbund gemäß der Umschreibung im Ersten Zirkumskriptionsgesetz vom 6. Juli 2000 (KA 2000, Nr. 873#) ab dem Jahr 2015 ein Ansatz von 5500 Punkten gewährt. Bereits seit dem Ersten Zirkumskriptionsgesetz erfolgte oder noch bevorstehende Zusammenschlüsse von Pastoralverbünden zu größeren Pastoralverbünden oder Gesamtpfarreien wirken sich nicht auf die nach dieser Regelung zustehenden Punktansätze aus.
Die für die übergreifenden Aufgaben im Pastoralverbund gewährten Punkte werden treuhänderisch der Kirchengemeinde gewährt, in deren Etat die übergreifende Kostenstelle „Pastoralverbund“ geführt wird. Sind anstelle der umschriebenen Pastoralverbünde Kirchengemeinden als Gesamtpfarreien entstanden, stehen die Mittel diesen Kirchengemeinden zu.
###Zu 6. Regelmäßige Nutzung von Dienstgebäuden durch ausländische Mitbürger
Für die Nutzung von Kirchen oder anderen Dienstgebäuden durch ausländische Kirchenmitglieder werden auf Antrag je anerkannte ausländische Mitgliedergruppe und Gebäude 1.200 Euro pro Jahr als zusätzliche Schlüsselzuweisung gewährt.
###Zu 7. Anrechenbare Erträge
Eigene Erträge, die der Kirchengemeinde ohne besondere Zweckbindung zufließen, werden nach Abzug von 1.000 Euro Freibetrag auf die Schlüsselzuweisung angerechnet. Der Freibetrag wird für jede Kirchengemeinde gewährt, die nach dem 1. Zirkumskriptionsgesetz vom 6. Juli 2000 (KA 2000, Nr. 87) bestand. Soweit eine Kirchengemeinde seitdem aufgelöst oder verschmolzen worden ist, wird der Freibetrag ihrer Rechtsnachfolgerin gewährt.
Zu den anrechenbaren Erträgen gehören somit:
- Mieten, Pachten, Erbbauzinsen aus als betriebsnotwendig eingestuften Vermögensgegenständen
- Mieten, Pachten, Erbbauzinsen und land- und forstwirtschaftliche Verkaufserlöse aus nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenständen, soweit sie für allgemeine Haushaltszwecke verwendet werden
- Kapitalerträge (z.B. Zinsen auf Sparguthaben), soweit nicht aus zweckgebundenen Zuwendungen und Vermächtnissen
- Erträge aus Immobilienfonds-Anteilen, soweit die Anlagen nicht aus zweckgebundenen Zuwendungen und Vermächtnissen stammen
- Erträge aus Sondervermögen wie z.B. Sozialfonds der Kirchengemeinde
- Erträge von selbstständigen Rechtsträgern in der Kirchengemeinde, die durch den Kirchenvorstand gem. § 1 des Gesetzes zur Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden verwaltet werden und für deren Aufgaben der Unterhaltung von Stellen und Kirchengebäuden Kirchensteuermittel zugunsten der Kirchengemeinde bereitgestellt werden
Bei der Ermittlung der Anrechnung von Erträgen aus nicht betriebsnotwendigem Vermögen sind die mit den Erträgen zusammenhängenden Aufwendungen gegenzurechnen, sodass die Anrechnung letztlich auf das Nettoergebnis der jeweiligen Vermögensanlage erfolgt. Die Gegenrechnung erfolgt auf der Ebene des Anlageobjekts (Kostenstelle).
Zu den so zu berücksichtigenden Aufwendungen gehören:
- Aufwendungen aus laufender Bewirtschaftung und Abschreibungen auf zur Vermietung vorgesehene Immobilien
- Aufforstungs- und Bewirtschaftungsaufwendungen für kirchen- oder stellenvermögeneigenen Wald
Übersteigen die Aufwendungen für das Anlageobjekt die Erträge, darf der Fehlbetrag bis zu drei Rechnungsjahre vorgetragen und gegen spätere Überschüsse des Objekts verrechnet werden. Bei der Bewirtschaftung von Wäldern ist der Vortrag von Fehlbeträgen zeitlich unbegrenzt möglich.
Überschüsse aus der Bewirtschaftung von vermieteten Immobilien und Wäldern sind erst zu dem Zeitpunkt der Entnahme und Verwendung für andere Zwecke der Kirchengemeinde anrechenbar. Die Bildung von bilanziellen Sonderposten und Objektrücklagen führt insoweit nicht zur Anrechnung auf die Schlüsselzuweisung. Die Verwendung angesparter Rücklagen und Sonderposten für andere Zwecke löst hingegen die Anrechnung dieser Erträge auf die Kirchensteuerzuweisung aus.
Bei Erträgen aus Sondervermögen, deren Satzung eine Wertsicherung vorsieht, erfolgt die Anrechnung auf den nach Wertsicherung verbleibenden Ertrag.
Zu den nicht anrechenbaren Erträgen gehören:
- Zinsen der Baurücklage, der Ergebnisrücklage und der Rücklage für die Schlüsselzuweisung
- Zinsen aus aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebundenen Mitteln
- Erstattungen von Betriebs- und Nebenkosten für Dienstgebäude und Dienstwohnungen
- öffentliche Zuschüsse für Kindertageseinrichtungen, TOTs, Pfarr- und Jugendheime
- Spenden und Kollekten
- Gebühren, die aufgrund kirchenaufsichtlich genehmigter Gebührensatzungen erhoben werden
- einmalige besondere Zuwendungen wie Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen
- Zuweisungen aus Kirchensteuermitteln
Abweichende Verwendungen zweckgebundener Kapitalerträge führen zur nachträglichen Anrechnung dieser Erträge auf die Schlüsselzuweisung.
Von dem ermittelten Gesamtbetrag der anrechenbaren Erträge werden der Kirchengemeinde 70% auf die ihr zustehende Schlüsselzuweisung angerechnet. Werden anzurechnende Erträge im Haushaltsplan oder im Jahresabschluss der Kirchengemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder nicht in richtiger Höhe angegeben, kann die Erzbischöfliche Behörde eine nachträgliche vollständige Anrechnung der noch nicht angerechneten Erträge vornehmen.
###Zu 8. Übergangsregelungen
Soweit sich bereits Kirchengemeinden zu dem oder vor dem Stichtag 1.1.2014 zusammengeschlossen haben, werden sie so behandelt, als wenn der Zusammenschluss erst danach erfolgt wäre. Die ursprünglich bereits entfallenen Sockel- und Gebäudepunkte werden somit ebenfalls der Berechnung der Strukturpunkte je Mitglied zugrunde gelegt.
####III. Inkrafttreten
Der Kirchensteuerrat der Erzdiözese Paderborn hat zu der Novellierung der Schlüsselzuweisung in seiner Sitzung am 15. Juni 2019 seine Zustimmung gegeben.
Die Neuregelung tritt mit Wirkung vom 1.1.2020 in Kraft. Mit gleichem Datum tritt die bisherige Regelung außer Kraft.