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Heizungen. Bezuschussung

Verwaltungsverordnung vom 5. Juni 1985

Az 6/A 25-15/1, geändert durch Verwaltungsverordnung vom 28. Juni 1996,
in: KA 139 (1996) 72-73, Nr. 71

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  1. Bei der Erneuerung von Kirchenheizungen kann nach wie vor ein uneingeschränkter Zuschuss in Normalhöhe nur dann gewährt werden, wenn die zu ersetzende Heizung eine Lebenszeit von mindestens 20 Jahren aufweist. Ist dies nicht der Fall, so kann allenfalls eine Förderung mit 50% erfolgen. Hiervon ausgenommen sind die Teile einer Heizungsanlage, die aufgrund des technischen Fortschritts zusätzlich eingebaut werden. Auf diese Teile und die damit verbundenen Nebenkosten kann der Normalzuschuss von zur Zeit 70% bzw. 75% gewährt werden.
  2. Bei kleineren Heizungsanlagen in Pfarrhäusern, Wohnhäusern und Pfarrheimen wird von einer Mindeststandzeit von 15 Jahren ausgegangen, d.h. bei einer Erneuerung einer Heizungsanlage kann der Normalzuschuss nur gewährt werden, wenn die alte Anlage eine Lebenszeit von mindestens 15 Jahren aufweist. Ansonsten beträgt die Förderung lediglich 50% der Kosten, wobei für Teile, die aufgrund des technischen Fortschritts zusätzlich eingebaut werden, ebenfalls eine Normalbezuschussung durchgeführt werden kann.